Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2001, Az. 4 StR 139/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2573

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[X.] StR 139/01vom15. Mai 2001in der [X.] räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2001 [X.] und 4, § 357 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]. und [X.]wirddas Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2000,auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Schuldspruchdahin geändert, daß die Angeklagten der versuchten schwerenräuberischen Erpressung und der versuchten [X.] sind.2. Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das vorbezeichneteUrteil im [X.]) hinsichtlich der im Fall II.2. der Urteilsgründe verhängtenEinzelstrafenb) hinsichtlich der [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.]:Das [X.] hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher schwe-rer räuberischer Erpressung und wegen versuchter gemeinschaftlicher Erpres-sung" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sierügen die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten [X.]. und [X.]bean-standen auch das Verfahren. Die Revision des Angeklagten B. ist, worauf [X.] zutreffend hingewiesen hat, nach der eindeutigen [X.] des gestellten Antrags - auch unter Berücksichtigung des gesamten [X.] - auf den Strafausspruch beschränkt.1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten [X.]. und [X.]entsprechen ausden vom [X.] dargelegten Gründen nicht den [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil nur teilweisestand.a) Soweit es die Verurteilung wegen versuchter Erpressung im Fall II. 1.der Urteilsgründe anbelangt, hat die Überprüfung zum Schuldspruch und zuden insoweit verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben.b) Dagegen kann der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer [X.] im Fall II. 2. der Urteilsgründe keinen Bestand haben.Die Feststellungen zu diesem Fall rechtfertigen die Annahme einer voll-endeten Nachteilszufügung nicht. Zwar kann bereits die Ausstellung [X.] einen tatbestandsmäßigen Vermögensnachteil in Form einerschadensgleichen Vermögensgefährdung darstellen. Voraussetzung ist aber,daß das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachtei-len ernsthaft zu rechnen ist ([X.]St 34, 394, 395 m.w.N.). Dies ist dann derFall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung konkret mit der Inanspruch-nahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täterzu rechnen ist ([X.] a.a.O.; [X.] NStZ 2000, 197).Daß die Angeklagten den mit Gewalt erzwungenen Schuldschein ge-richtlich durchsetzen wollten, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil: Den Ange-klagten kam es ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von Geld an. [X.] der Ausstellung des Scheins verlangten sie von dem Geschädigten, "daßer zumindest die Summe von 2.500 DM sofort zahlen sollte." Gegen die Gefahreiner gerichtlichen Inanspruchnahme aus der Urkunde spricht auch die Beob-achtung des Tatgeschehens durch Freunde des Geschädigten. Hinzu kommt,daß dieser unmittelbar nach Aushändigung des Schuldscheins die Polizei ver-ständigte.3. Da weitere Feststellungen, die eine konkrete Vermögensgefährdungbelegen könnten, ausgeschlossen erscheinen und die Angeklagten nach dengetroffenen Feststellungen den Versuch einer schweren räuberischen Erpres-sung begangen haben, ändert der Senat den Schuldspruch - gemäß § 357StPO auch zugunsten des Angeklagten B. - entsprechend ab.- 5 -Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des [X.] hinsichtlich der im Fall II.2. verhängten Einzelstrafen sowie hinsichtlichder Gesamtstrafen zur Folge.[X.]infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Tolksdorf [X.]

Meta

4 StR 139/01

15.05.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2001, Az. 4 StR 139/01 (REWIS RS 2001, 2573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2573

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