Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. 1 StR 59/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2583

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 59/00vom6. April 2000in der Strafsachegegenwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],[X.],Staatsanwalt ,Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] aus [X.]als Verteidiger, - in der Verhandlung vom 4. April 2000 -Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Oktober 1999 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten [X.] Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen [X.] zur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen,davon in vier Fällen bandenmäßig und in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzli-cher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu [X.] von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] der Verfall von Wertersatz in Höhe von 242.340,20 DM und der [X.] [X.] [X.] angeordnet. Desweiteren wurden [X.] [X.] sowie ein [X.] eingezogen.Nach den Feststellungen ist der nicht vorbestrafte Angeklagte [X.] einer international operierenden Rauschgifthändlerbande gewesen, diemit Heroin in nicht geringer Menge Handel trieb, indem sie von in der [X.] in großen Mengen bei unbekannt gebliebenenHintermännern bezog, welches dann vom Angeklagten in hierzu eigens präpa-rierten Kraftfahrzeugen unter Einbindung verschiedener Fahrer in die [X.] -republik [X.] und von dort weiter nach [X.] oder [X.] zu dor-tigen Abnehmern transportiert wurde bzw. werden sollte.Nach der "glaubhaften Erklärung des Angeklagten" handelte es sich [X.] 1 um 12 [X.], im Fall 2 um mindestens 15 kg, im Fall 3 um20,725 kg sowie im Fall 4 um 25,94 [X.]. Das Heroin war [X.] guter bis sehr guter Qualität (in etwa 50 % Heroinbase). Neben diesen vierFällen bandenmäßigen Handeltreibens stellte das Gericht in den Fällen 5 bis24 jeweils ein Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von [X.] etwa 50 g (Fälle 5 bis 23) bzw. 514,4 g (Fall 24) [X.] fest, [X.] in letzterem Fall die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge tateinheitlich hinzutrat.Das [X.] hat in den Fällen 1, 3 und 4 jeweils sechs Jahre Frei-heitsstrafe, in den Fällen 5 bis 23 jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe, im Fall 24drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe sowie im Fall 2 sechs Jahre undsechs Monate Freiheitsstrafe - zugleich die Einsatzstrafe - festgesetzt und [X.] insbesondere in den Fällen 1 bis 4 auf den individuellen Tatbeitrag, nichtallein auf die [X.] abgehoben. Für die im Zeitraum [X.] und November 1998 begangenen Taten wurde unter"straffem Zusammenzug der Einzelstrafen" auf die Gesamtfreiheitsstrafe vonneun Jahren und sechs Monaten erkannt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Strafzumessung beschränkteund gegen die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gerichteteRevision der Staatsanwaltschaft. Das vom [X.] vertreteneRechtsmittel hat keinen Erfolg.- 5 -Die Revisionsführerin ist der Ansicht, die Höhe der Einzelstrafen lasse inAnbetracht des gehandelten Heroins befürchten, daß die [X.] zu großes Gewicht beigemessen habe und die Strafe keinen ge-rechten Schuldausgleich mehr darstelle. Es bestünden flerhebliche Bedenken,ob die Einzelstrafen noch in einem angemessenen Verhältnis zum Grad derpersönlichen Schuld des Angeklagten, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlich-keit der Tat stehen und sich im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichenhalten oder ob sie nicht vielmehr unter Verkennung des Gewichts des Angriffesauf die Volksgesundheit und damit der unteren Grenze des Bereichs für eineschuldangemessene Strafe innerhalb des Strafrahmens so niedrig bemessenwurden, daß sie sich nach unten von ihrer Bestimmung gelöst haben gerechterSchuldausgleich zu seinfl. Diese Bedenken sollen namentlich die Gesamtstrafeerfassen, die in besonderer Weise die Gesamtmenge von 75,12 kg mit einerWirkstoffmenge von über 35 kg zu berücksichtigen habe. Der Tatrichter habenicht dargelegt, aus welchen Gründen er "zu einem straffen Zusammenzug"gekommen sei.Diesen Angriffen der Revision auf die Strafzumessung kann jedoch nichtgefolgt werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Auch unterBerücksichtigung der im einzelnen dargelegten außerordentlich hohen Mengeder gehandelten und als solche bezeichneten flharten [X.] (bis zum 7.666-fachen der nicht geringen Menge), kann bei einer Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 8,205, 210 f.), die das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2StGB zu fast zwei Dritteln erreicht, nicht davon gesprochen werden, daß [X.] den Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes nicht gerecht ge-worden sei. Er hat sich vielmehr mit der ihm zugewiesenen Entscheidung indem Bereich des revisionsrechtlich nicht mehr Überprüfbaren gehalten (vgl.[X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 StGB Rdn. 50).- 6 - Insbesondere ist weder zu besorgen, daß der Tatrichter dem durchausdistanziert geschilderten Geständnis des Angeklagten zu großen Wert [X.] hat, noch daß er die Gesamtmenge der Betäubungsmittel in den [X.] Fällen oder in ihrer Gesamtheit aus den Augen verloren hat. Der Tatrichter brauchte hier im einzelnen nicht näher darzulegen, daßsich ein straffer Zusammenzug bei einem zudem nicht vorbestraften Beschul-digten aufdrängt, wenn sich die Einzelakte bei schon zu Lasten des Angeklag-ten gewerteter flhoher Tatfrequenzfl innerhalb etwa eines Jahres abgespielt ha-ben. Auf den bei der Bemessung eines gerechten Schuldausgleichs zu [X.] Umstand des Entzuges einer erheblichen Geldmenge, der Einzie-hung zweier Kraftfahrzeuge und auf die Tatsache, daß das Heroin in den [X.], 4 und 24 nicht auf den Drogenmarkt kam, mußte der Tatrichter zutreffendzugunsten des Angeklagten eingehen.Auch im übrigen deckt die Überprüfung der Strafzumessung keinenRechtsfehler auf. Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen,daß die Einziehung der beiden Fahrzeuge des Angeklagten nicht nach § 33- 7 -Abs. 2 BtMG, sondern nach § 74 Abs. 1 StGB möglich ist, da sich nicht [X.] auf die Fahrzeuge bezog, sondern diese zur Tatbegehung gebrauchtwurden. Daraus ergeben sich jedoch keine Schlußfolgerungen für die Revisi-onsentscheidung.Schäfer [X.] Boetticher [X.] [X.]

Meta

1 StR 59/00

06.04.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. 1 StR 59/00 (REWIS RS 2000, 2583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2583

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