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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
324/13
2 AR
227/13
vom
24. Oktober 2013
in der Anzeigesache
gegen
wegen
Sachbeschädigung u.a.
Antragstellerin:
hier:
Anhörungsrüge
Az.: 220 Js 41672/11 Staatsanwaltschaft Chemnitz
Az.:
24 Zs 1262/13 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Az.: 1 Ws 177/13 Oberlandesgericht Dresden
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2013
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 10. Okto-
ber 2013 gegen den Beschluss des Senats vom [X.] 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 24. September 2013 die Beschwerde der
Antragstelle-rin
gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2013 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese
Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin
mit der [X.].
Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 24.
September 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig [X.],
weil gegen Beschlüsse des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Beschwerdeführerin
nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom
23. August 2013 ist der
Beschwerdeführerin
zugeleitet worden, und sie hat hierzu mit Schreiben vom 16. September 2013 Stellung genommen. Ihr Vor-1
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bringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der [X.] berücksichtigt.
Fischer
Krehl
Zeng
Meta
24.10.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 2 ARs 324/13 (REWIS RS 2013, 1639)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1639
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