Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 2 ARs 324/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1639

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
324/13
2 AR
227/13
vom
24. Oktober 2013
in der Anzeigesache
gegen

wegen
Sachbeschädigung u.a.

Antragstellerin:

hier:
Anhörungsrüge

Az.: 220 Js 41672/11 Staatsanwaltschaft Chemnitz
Az.:
24 Zs 1262/13 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Az.: 1 Ws 177/13 Oberlandesgericht Dresden

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2013
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 10. Okto-
ber 2013 gegen den Beschluss des Senats vom [X.] 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat am 24. September 2013 die Beschwerde der
Antragstelle-rin
gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2013 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese
Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin
mit der [X.].

Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 24.
September 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig [X.],
weil gegen Beschlüsse des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Beschwerdeführerin
nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom
23. August 2013 ist der
Beschwerdeführerin
zugeleitet worden, und sie hat hierzu mit Schreiben vom 16. September 2013 Stellung genommen. Ihr Vor-1
2
-
3
-
bringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der [X.] berücksichtigt.

Fischer

Krehl

Zeng

Meta

2 ARs 324/13

24.10.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 2 ARs 324/13 (REWIS RS 2013, 1639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1639

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.