Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. XII ZR 52/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1679

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 24 Abs. 2 a) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 [X.] setzt grundsätzlich keine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus. b) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 548 BGB. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.], die [X.]in Dr. Vézina und den [X.] Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. März 2007 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ausgleichsansprüche we-gen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf seinem Grundstück zustehen. 1 Mit [X.] vermieteten der Kläger und seine Mutter das Grundstück [X.] 2 in [X.] an die Rechtsvorgängerin der [X.]n zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Der Kläger kündigte den [X.] zum 1. Dezember 1988, der Rechtsvorgänger der [X.]n stellte den [X.] ein. 2 Mit [X.] vom 12. August 2003 teilte der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr von [X.] dem Kläger mit, aufgrund einer orientierenden [X.] - 3 - tersuchung sei auf dem Grundstück des [X.] neben einer durch Vergaser-kraftstoff verursachten Kontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, den Kläger als Grundstückseigentümer zu verpflichten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, das sich mit der Untersuchung des Bodens und des Grundwassers auseinandersetze und Aufschluss über mögliche Sanierungsmaßnahmen ergebe. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 12. September 2003 gegeben. Mit [X.] vom 25. August 2003 machte der Kläger Ausgleichsansprüche gegenüber der [X.]n geltend. Diese wies die Ansprüche mit Schreiben vom 29. August 2003 zurück. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Erstel-lung eines Gutachtens. Im Rahmen einer Besprechung in der Abteilung für [X.] wurde der Umfang der erforderlichen Untersuchungen festgelegt. Der Sachverständige stellte in sei-nem Gutachten vom 17. März 2004 fest, dass sich die Grundwasserbelastung als Benzolschaden darstelle und eine Bodenkontamination vorliege. Mit [X.] vom 17. Mai 2004 gab der Senator für Bau, Umwelt und [X.] dem Kläger auf, eine Grundwassersanierung durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. 4 Der Kläger hat gegen die [X.] die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 3.499,93 • geltend gemacht, die [X.] widerklagend die Feststel-lung begehrt, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Mietvertrag vom 15. Juni 1958, insbesondere nach §§ 24 Abs. 2 [X.], 22 [X.] zustehen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die [X.] mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision bleibt ohne Erfolg. 7 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 85 ff. ab-gedruckt ist, hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 [X.] bestehe unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung gemäß § 9 [X.] getroffen habe. Der Ausgleichsanspruch setze lediglich eine Pflich-tenstellung nach § 4 [X.] voraus, die behördliche Heranziehung eines oder mehrerer Pflichtiger sei dagegen nicht Voraussetzung. Die Auffassung, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 [X.] um ei-nen der Höhe nach akzessorischen Anspruch aus einem behördlichen Leis-tungsbescheid handle, der den Umfang der Sanierungsmaßnahmen verbindlich festlege, teile das Berufungsgericht nicht. Der Kläger und die [X.] seien Personen, die nach § 4 Abs. 3 [X.] zur Durchführung von Sanierungs-maßnahmen verpflichtet seien. Nach den bindenden Feststellungen des Land-gerichts sei von einer Kontamination des Bodens und des Grundwassers sowie davon auszugehen, dass die Verunreinigungen von der Rechtsvorgängerin der [X.]n verursacht worden seien. Dem Ausgleichsanspruch stehe keine abweichende Vereinbarung zwi-schen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der [X.]n entgegen. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, eine konkludente lasse sich nicht feststellen. Eine konkludente Vereinbarung ergebe sich nicht bereits aus der Vermietung des Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle. Für die Vereinbarung einer erhöhten Miete im Hinblick auf [X.] habe die [X.] nichts Konkretes vorgetragen. Auf den Mietvertrag und die gesetzliche Regelung im Mietrecht, dass der Mieter Veränderungen und Ver-schlechterungen, die auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sei-8 - 5 - en, nicht zu vertreten habe, könne sich die [X.] nicht berufen, ebenso nicht auf die Entscheidung des [X.] vom 28. Juli 2004 (- [X.] ZR 163/03 - NZBau 2005, 102 ff.). Der dort entschiedene Fall sei anders gelagert. Zum einen hätten die Parteien dort im Mietvertrag ausdrücklich auf die gesetzli-chen Regelungen Bezug genommen und damit jedenfalls ein gewisses Rege-lungsbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Zum anderen sei in dem vom [X.] entschiedenen Fall - anders als im Streitfall - die [X.] durch eine Pflichtverletzung des Vermieters entstanden. Der Ausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Der weite Anwendungsbe-reich des § 548 BGB erfasse zwar auch Ansprüche außerhalb des eigentlichen Mietrechts, aber nur, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Der [X.] unterscheide sich in Rechtsnatur, Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von dem mietrechtlichen Anspruch. Er sei gerade nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der auf einem nicht vertragsge-mäßen Gebrauch der Mietsache basiere, sondern vielmehr auf den Ausgleich zwischen einem behördlicherseits zuerst in Anspruch genommenen Störer und einem anderen [X.] Verpflichteten. Ziel des [X.] sei es, zu einer gerechten Verteilung von [X.] für die im Allgemeininteresse gebotene Beseitigung der schädlichen Bodenverun-reinigung zu führen. Während Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlech-terung der Mietsache auf einer Verschuldenshaftung infolge nicht vertragsge-mäßen Mietgebrauchs beruhten, setze der [X.]e Ausgleichs-anspruch eine Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 [X.] voraus und beste-he unabhängig von vertraglichen Regelungen und Verschulden. Auch die Rechtsfolgen seien nicht identisch. Beim mietrechtlichen Anspruch gehe es letztlich um die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die nicht vertrags-gemäße Verschlechterung bestünde. Der [X.]e [X.] bleibe dahinter zurück. Bei ihm gehe es um die Erstellung eines [X.], das sich an der Art der derzeit bzw. künftig zulässigen Boden-nutzung orientiere. § 4 Abs. 4 [X.] verfolge nicht das Ziel der Wiederher-stellung des ursprünglichen Zustandes, wie dies im [X.] bei einem [X.] der Fall sei, sondern die Abwehr schädlicher Bodenverände-rungen unter Beachtung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Grund-stücks. Dass die Verjährungsregelung im Referentenentwurf zunächst nicht enthalten gewesen und erst später einfügt worden sei, spreche gerade nicht für eine Anwendung der mietrechtlichen Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber habe durch die Einfügung einer eigenständigen Verjährungsregelung in § 24 Abs. 2 [X.] vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage für regelungsbedürftig gehalten habe. Die Vorschrift sei Ausdruck eines von ver-tragsbezogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines boden-schutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Sinn und Zweck der [X.]en Verjährungsfristen sprächen gegen eine Anwendung des § 548 BGB. Der Ausgleichsanspruch solle eine gerechte Lastenverteilung unter den von der Behörde unter Gefahrenabwehr-gesichtspunkten ausgewählten Störern herbeiführen und erst die Sanierungs-pflicht solle den Anspruch begründen. Dieser Hintergrund spreche dafür, dass die Verjährung nicht an die Rückgabe des Grundstücks, sondern an die Fest-stellung einer Kontaminierung anknüpfe. Da neben dem ehemaligen Mieter auch andere Verursacher zum Ausgleich verpflichtet sein könnten, führte es zu unsachgemäßen Ergebnissen, wenn der Ausgleichsanspruch zwischen dem Vermieter und dem Mieter einer kürzeren Verjährung unterliege als der [X.] gegenüber weiteren Verursachern. 10 Eine Anwendung des § 548 BGB sei auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zu § 22 [X.] geboten, da dem entgegenstehe, dass § 24 11 - 7 - [X.] im Gegensatz zu § 22 [X.] eine spezielle Verjährungsregelung enthalte. 12 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 13 a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Rechtsvorgänger der [X.] habe mit dem Kläger durch den Abschluss des [X.] eine ab-weichende Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 [X.] getroffen mit der Fol-ge, dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe. [X.]) Der Ausgleichsanspruch hängt davon ab, dass die Parteien "nichts anderes vereinbart" haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - [X.] ZR 163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 [X.] auch im Abschluss eines [X.] liegen. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Verein-barungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 [X.] aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das [X.] will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält. 14 [X.]) Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall hat der Kläger der Rechtsvorgängerin der [X.]n das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle überlassen. Die zum Betrieb erforderliche Tankeinrichtung war nicht vorhanden und deshalb nicht Gegenstand des [X.]. Der Mieter hatte das Grundstück mit der erforderlichen Einrichtung selbst auszustatten und die Tankstelle so zu betreiben, dass für den Vermieter kein Schaden entstand. Der [X.] hat die Tankstelle hingegen so geführt, dass eine schädliche Bo-denveränderung eingetreten ist. Er hat sich damit nicht vertragsgemäß [X.] - 8 - ten und kann sich nicht auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende [X.] berufen. 16 cc) Der [X.] kann sich auch nicht auf die [X.] vom 10. Juli 2002 und 28. Juli 2004 ([X.]O) stützen. Diesen Entscheidungen la-gen andere Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen hatte der Ei-gentümer sein Grundstück samt der darauf befindlichen Tankstelle vermietet und der Mieter die ihm überlassene Tankeinrichtung so genutzt, wie sie ihm überlassen worden war. Für diese - vertragsgemäße - Nutzung hatten die [X.] den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf [X.] (NVwZ 1999, 1198, 1199; a.[X.]/[X.], 552; [X.] NVwZ 2000, 647; [X.] NVwZ 2000, 648) darauf, historische, systematische und teleologi-sche Gründe sprächen dafür, den Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] von einer behördlichen Verfügung abhängig zu machen; der Gesetzgeber habe nicht die Schaffung eines von einer behördlichen Anordnung unabhängigen [X.]s im Auge gehabt. 17 [X.]) Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber zunächst nur dem behörd-lich in Anspruch genommenen Störer einen Ausgleichsanspruch geben wollte ([X.] [X.]O). Der Gesetzestext spricht aber eindeutig gegen eine solche Be-grenzung. Nach § 24 Abs. 2 [X.] sollen mehrere Verpflichtete "unabhän-gig von ihrer Heranziehung" untereinander einen Ausgleichsanspruch haben. Die Materialien geben keinen Hinweis, warum der Gesetzgeber diese Fassung gewählt hat; sie enthalten insbesondere keinen Anhalt dafür, dass der Text nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sondern auf einem Versehen beruht. Naheliegend ist allerdings, dass die Formulierung deshalb in den Text des § 24 Abs. 2 [X.] eingefügt worden ist, weil in den entsprechenden 18 - 9 - landesrechtlichen Vorschriften eine solche Klarstellung fehlte und der [X.] bei freiwilliger Sanierung deshalb streitig war ([X.] [X.]O 648). Angesichts des eindeutigen Wortlauts spricht das Schweigen der [X.] nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern für die vom Berufungsge-richt vorgenommene Auslegung. 19 Auch die von der Revision angeführten systematischen Gesichtspunkte überzeugen nicht. Dass der Gesetzgeber in Abs. 1 des § 24 [X.] einen Fall der behördlichen Inanspruchnahme (nämlich die Frage der Kostentragung) geregelt hat, bedeutet nicht, dass er in Abs. 2 derselben Bestimmung einen weiteren Fall einer behördlichen Anordnung treffen wollte. Wenn das [X.] die Kostentragungspflicht bei "angeordneten Maßnahmen" regelt, in Abs. 2 die Ausgleichspflicht "unabhängig von der Heranziehung", dann spricht dies für ein bewusstes Abweichen und gegen ein Versehen. [X.]) Auch aus der Entscheidung des [X.] vom 16. Februar 2000 ([X.] 102, 1 ff.) kann die Revision nichts für ihre Ausle-gung herleiten. Das [X.] hat festgestellt, dass eine Haf-tung des Eigentümers als [X.] unter dem Gesichtspunkt der Verhält-nismäßigkeit unzumutbar sein kann, weil sich die Haftung des [X.]s an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen muss. Danach muss die Behörde im Einzelfall prüfen, ob die kostenmäßige Belastung dem [X.] zumutbar ist. Dass der Ausgleichsanspruch eine behördliche An-ordnung voraussetzt und sich nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, folgt daraus aber nicht. 20 cc) Im Übrigen würde eine Auslegung, die den Ausgleichsanspruch stets von einer behördlichen Inanspruchnahme abhängig machte, zu wenig prakti-kablen Ergebnissen führen. Zu Recht hat das [X.] ausgeführt, ein [X.] - 10 - tiver Bodenschutz sei besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit zwischen Behörden und Störern komme. Dadurch lasse sich die Beseitigung einer Gefährdungslage oft leichter und schneller erreichen, als dies bei "[X.]" durch die Behörde der Fall wäre. Würde der [X.] eine Anordnung der Behörde voraussetzen, wäre eine - freiwillige - Sa-nierung kaum mehr möglich ([X.] [X.]O 650; [X.] [X.]O 648). [X.]) Ob ein Ausgleichsanspruch immer schon dann gegeben ist, wenn ein Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sa-nierung durchführt, bedarf keiner Entscheidung. Nach den bindenden [X.] hatte die Umweltbehörde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund einer orientierenden Untersuchung auf dem Grundstück des [X.] neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Bodenkontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei und die [X.] bestehe, den Kläger zur Erholung eines Sachverständigengutachtens zu verpflichten. Erst daraufhin hat der Kläger den Sachverständigen mit der Erstel-lung eines Sanierungsgutachtens beauftragt. Jedenfalls in einem solchen Fall kann ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 [X.] - auch ohne förmli-che Anordnung der Verwaltungsbehörde - nicht verneint werden. 22 c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Gesetzgeber habe zwar ab 15. Dezember 2004 mit der Einfügung des [X.] in § 24 Abs. 2 Satz 3 [X.] die Anwendung des § 548 BGB ausdrücklich ausgeschlos-sen, zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch aber bereits verjährt gewesen, weil auf Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 [X.] bis zum 15. Dezember 2004 § 548 BGB anwendbar gewesen sei. 23 In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 [X.] bis zur gesetzlichen Regelung vom 15. Dezember 24 - 11 - 2004 der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterfiel. Die Befürworter der [X.] ([X.] Hamburg ZMR 2001, 196; [X.] Franken-thal NJW-RR 2002, 1090; [X.] [X.], Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 O 212/02 -; [X.] [X.] 4. Aufl. § 24 [X.]. 24; [X.], Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz S. 260; a.[X.] [X.], 161, 165; Hünnekens/[X.] NVwZ 2003, 1216; Moeser/[X.] [X.]O; Schlemminger, [X.], 97; Wagner BB 2000, 417, 425; [X.] DB 2000, 2461, 2463; [X.]/[X.] [X.] § 24 [X.]. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des [X.], wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln, Anwendung findet. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die Überlegungen, die zur Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen maßgebend sind, treffen auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] nicht zu. Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung sprechen historische, systematische und teleologische Gesichtspunkte sowie eine ausgewogene Wertung der Interessen der Parteien. [X.]) Bereits die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der [X.] die kurze Verjährung des § 548 BGB für Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 [X.] nicht wollte. Zu einem früheren Entwurf des jetzigen § 24 Abs. 2 [X.], der keine eigenständige Verjährungsregelung vorsah, wies [X.] (NJW 1993, 2282) darauf hin, dass der Anspruch ohne eine eigenständige Verjährungsregelung nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] der kurzen Verjährung des § 558 BGB (a.F.) unterläge. Damit würde der Zweck der neuen Ausgleichsregelung, einen Rückgriff des in Anspruch genommenen Eigentümers gegen den früheren Verursacher der [X.] zu ermöglichen, verfehlt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine eigenständige Verjährungsregelung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] geschaffen. 25 - 12 - Als die [X.]e Hamburg, [X.] und [X.] ([X.]O) gleichwohl die kurze Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 [X.] anwandten, reagierte der Gesetzgeber und schloss die Anwendbarkeit des § 548 BGB auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] ausdrücklich aus ([X.] von Verjährungsvorschriften an das [X.] vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214 ff.). Das legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber von Anfang an eine eigenständige, von § 548 BGB unabhängige Verjährungsregelung wollte. [X.]) § 548 BGB will eine schnelle Klärung, ob der Mieter das Mietobjekt verschlechtert hat und dafür Schadensersatz leisten muss. Damit die Vorschrift nicht leer läuft, wendet die Rechtsprechung die kurze Verjährung auf alle [X.] Ansprüche an, die den Mieter verpflichten, die am Mietobjekt ver-ursachten Schäden auszugleichen (vgl. dazu [X.]-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 548 [X.]. 29 m.w.N.). 26 Darum geht es bei § 24 Abs. 2 [X.] nicht. Die Vorschrift regelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht den Schadensersatz bei Schädigung des Vermieters durch den Mieter. Sie setzt weder eine Schädigung durch den Mieter voraus, noch reicht eine solche aus. Die Vorschrift knüpft aus-schließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Sie regelt einen Ausgleichsanspruch, der zwischen "Verpflichteten" besteht. Wer nach den öf-fentlich-rechtlichen Vorschriften des [X.] als [X.] in Betracht kommt - also Störer nach § 4 Abs. 3 [X.] ist - kann Gläubiger oder Schuldner nach § 24 Abs. 2 [X.] sein. Weil er als Störer in Anspruch genommen wird oder werden kann, soll er von anderen Störern einen Ausgleich verlangen können, denen ein größerer Anteil an der [X.] zukommt (Hünnekens/[X.] [X.]O). Selbst wenn das Grundstück des [X.] vom Mieter verunreinigt wurde und deshalb davon eine Gefahr ausgeht, 27 - 13 - führt dies nicht automatisch dazu, dass der Mieter als Störer in Anspruch ge-nommen werden kann. Es können Gründe vorliegen, von einer Sanierung ab-zusehen, um größere Schäden zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 4 [X.]). In diesem Fall scheidet trotz Schädigung des Grundstücks durch den Mieter ein Ausgleichsanspruch aus. 28 cc) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 548 BGB die speziellere Regelung ist und sich deshalb durchsetzen müsste. Einerseits for-muliert § 24 Abs. 2 [X.] Anforderungen, die nicht immer in mietrechtli-chen Fällen vorliegen, da sich die Schäden, die der Mieter verursacht, nicht stets als Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen darstellen müssen. Unter diesem Aspekt ist § 24 Abs. 2 [X.] enger, da er nur für [X.] anwendbar ist. Andererseits ist aber § 548 BGB enger, da es Fälle gibt, in denen der Eigentümer - ohne mietrechtliche Sonderverbindung - gegenüber dem Verursacher einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, in denen kein Mietverhältnis vorliegt. Je nach Blickwinkel lässt sich damit einmal die eine und einmal die andere Vorschrift als spezieller darstellen (Leitzke/[X.] altlasten spektrum 1/2005 S. 27, 32). Aber selbst bei einem bloßen Blick auf Anspruchsteller und Anspruchsgegner lässt sich keine Spezialität erkennen: Der Anspruchsteller ist nicht immer zugleich Vermieter und der Anspruchsgegner ist auch nicht immer zugleich Mieter. Auch ist der Mieter nicht immer zugleich Verursacher und der Vermieter nicht immer zugleich [X.] im Sinne des [X.]. Ist eine Spezialität aber nicht feststellbar, so ist es naheliegend, beide Rechtsnormen als unabhängig und unbeeinflusst voneinander anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] allein nach der dort enthaltenen Regelung verjährt. - 14 - [X.]) Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 [X.] spricht entscheidend, dass der Ausgleichsanspruch bei Anwendung der kurzen Verjährung letztlich ins Leere ginge. 29 30 (1) Der Ausgleichsanspruch würde gerade in den Fällen scheitern, in [X.] ihm in erster Linie Bedeutung zukommen könnte. Insgesamt gibt es drei typische Fallgruppen, auf die § 24 Abs. 2 [X.] Anwendung findet: Tank-lastwagenunfälle, die Fälle illegaler Grundstücksnutzung und die Nutzungsver-träge (Leitzke/[X.] [X.]O S. 33). Die Tanklastwagenunfälle ziehen in der [X.] bereits eine unmittelbare Gefahrenbeseitigung durch die zuständige [X.] nach sich. Die hierbei anfallenden Kosten können in der Regel innerhalb der mietrechtlichen Verjährungsfrist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bei dem Verursacher eingefordert werden. Es sind im Üb-rigen Fälle, in denen der Eigentümer in der Regel bereits durch § 823 BGB ge-schützt ist. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen Dritte ein Grundstück illegal nutzen, z.[X.] durch Verkippung schädlicher Stoffe. Eine Inanspruchnahme des [X.] kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht, weil er nicht greif-bar ist. Selbst wenn er ermittelt werden kann, hätte es auch für diese Fälle kei-nes [X.] nach § 24 Abs. 2 [X.] bedurft, da der [X.] auch hier durch § 823 BGB hinreichend geschützt ist. Der weit überwie-gende Teil der Altlasten, bei denen der Verursacher nicht zugleich Eigentümer oder ehemaliger Eigentümer ist und bei dem § 24 Abs. 2 [X.] für die praktische Anwendung hilfreich ist, betrifft die typischen Nutzungsverträge, also genau die Fälle, in denen nach der eingangs genannten Rechtsprechung die kurze mietrechtliche Verjährung gelten soll. Hier handelt es sich um Fälle, in denen häufig Altlasten entstehen, gerade weil der schuldrechtliche Nutzer nicht Eigentümer ist. Sind damit im Regelfall die [X.] vom Anwen-dungsbereich des § 24 Abs. 2 [X.] mit erfasst, ist es kaum denkbar, - 15 - dass gerade hier eine andere, nicht geregelte Verjährung anstelle der ausdrück-lichen und detailliert geregelten gelten soll (Leitzke/[X.] [X.]O S. 33). 31 (2) Altlasten entwickeln sich oft aufgrund jahrzehntelanger wirtschaftli-cher Nutzung nur schleichend und sind daher nicht ohne weiteres erkennbar. Der Gesetzgeber selbst hat für die Feststellung, ob ein Verdacht für das Vorlie-gen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, hohe Hürden aufgestellt. Allein die Feststellung der normalen Anhaltspunkte setzt konkrete Kenntnisse des jeweiligen Betriebsablaufes voraus (vgl. § 9 Abs. 1 [X.], § 3 Abs. 1 [X.]). Die Feststellung der konkreten Anhaltspunkte, die nach § 9 Abs. 2 [X.] rechtfertigen, eine Gefährdungsabschätzung zu verlangen, setzt hingegen die Ermittlung von Prüfwertüberschreitungen voraus. Für den Umfang der Sanierung muss nach § 13 [X.] sogar noch eine Sanierungsuntersuchung durchgeführt und ein Sanierungsplan erstellt werden (Leitzke/[X.] [X.]O S. 34). Dies alles kann in sechs Monaten häufig nicht [X.]. Der Ausgleichsanspruch wäre verjährt, bevor der Berechtigte von ihm Kenntnis erlangt. Der Vermieter könnte der Verjährung nur entgehen, wenn er - unabhängig vom Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - auf Verdacht nach jeder Beendigung des Mietverhältnisses umfangreiche und aufwendige Unter-suchungen anstellen würde. Er müsste einen Aufwand betreiben, den der Ge-setzgeber nicht gewollt haben kann. d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht ha-be der negativen Feststellungsklage mindestens insoweit stattgeben müssen, als es keinen Anspruch aus § 22 [X.] und aus dem Mietvertrag zugesprochen hat. Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht über einzelne [X.]sgrundlagen, sondern über den prozessualen Streitgegenstand zu [X.] hatte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Einleitung [X.]. 70). Da es einen Ausgleichsanspruch des [X.] bejaht hat, konnte der [X.] 32 - 16 - festzustellen, dass dem Kläger keine Ansprüche mehr zustehen, insgesamt keinen Erfolg haben. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 15.06.2006 - 7 O 1488/04 b - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 44/06 -

Meta

XII ZR 52/07

01.10.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. XII ZR 52/07 (REWIS RS 2008, 1679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1679

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