Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 3 StR 354/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 644

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[X.] 354/02vom19. November 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur gefährlichen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] zur Antragsschrift des [X.] bemerkt [X.]:Die Aufklärungsrügen des Angeklagten sind in zulässiger Weise erho-ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie knüpfen daran an, daß das [X.] der Verhängung von [X.] (§ 70 StPO) gegen die [X.]und [X.]zur Erzwingung des Zeugnisses mit der Begründung abge-sehen hat, die Zeugen hätten sich berechtigt auf ein umfassendes Auskunfts-verweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Da die Revision die [X.] mitteilt, aufgrund derer die Zeugen geladen worden waren und diese [X.] enthalten, der Angeklagte sei bei dem Gespräch zwischen [X.]und dem Zeugen [X.]am 3. Dezember 1998 in den [X.] in der L. straße sowie bei den [X.] vom 4. Dezember 1998 im Kulturverein des Zeugen [X.] in der [X.] und bei dem Einkaufszentrum am [X.] nicht zugegengewesen, bedurfte es zur Zulässigkeit der Aufklärungsrügen nicht zusätzlichder Mitteilung der erwarteten Beweisergebnisse. Denn diese waren durch [X.] in den Beweisanträgen bereits ausreichend vorgetragen(vgl. [X.], 97 f.; NJW 1998, 2229).Die [X.] bleiben aber ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob dieBegründung, mit der das [X.] den Zeugen ein umfassendes Auskunfts-verweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt hat, mit den Grundsätzen ver-einbar ist, die der Senat in seinem Beschluß vom 11. Juni 2002 (StB 12/02= NStZ 2002, 607) insoweit aufgestellt hat. Denn selbst wenn dies zu vernei-nen wäre, würde das Urteil nicht auf diesem Gesetzesverstoß beruhen. Da [X.] des Angeklagten schon durch seine festgestellten Unterstüt-zungshandlungen vom 4. Dezember 1998 getragen wird, ist es ohne Bedeu-tung, ob er schon am Vortag bei dem Gespräch zwischen dem [X.]und dem Zeugen [X.]anwesend war. Zwar war der Zeuge [X.]darüber hin-aus auch dafür benannt worden, daß der Angeklagte an den strafbaren Hand-lungen zum Nachteil des Zeugen [X.] vom 4. Dezember 1998 ebenfalls nichtbeteiligt gewesen war. Der zunächst als Mitangeklagter und später als Zeugegehörte Tatbeteiligte [X.] hatte indessen bereits vor der Geltendmachungeines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts behauptet, der [X.] am Geschehen vom 4. Dezember 1998 nicht beteiligt gewesen ([X.] 66;insoweit möglicherweise noch als Mitangeklagter) und habe nichts mit der Sa-che zu tun gehabt ([X.] 91; insoweit als Zeuge). Dies hat das [X.]jedoch aufgrund anderer Beweismittel für widerlegt erachtet. Der [X.] ausschließen, daß das [X.] dem Zeugen geglaubt hätte, wenn er- 4 -nach Er-- 5 -zwingung des Zeugnisses nochmals zu den Vorgängen am 4. Dezember 1998befragt worden wäre und eine Beteiligung des Angeklagten erneut in [X.] hätte.[X.] von [X.] [X.][X.]

Meta

3 StR 354/02

19.11.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 3 StR 354/02 (REWIS RS 2002, 644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 644

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