Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 8. November 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 28. Januar 2003 wird auf Kos-ten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 117.597 • fest-gesetzt. Gründe: Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin [X.]. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das [X.], weil das Insolvenzgericht örtlich unzuständig sei. Der Schuldner habe trotz meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeiti-gen Vollzug der Untersuchungshaft in [X.] gewohnt und gelebt. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; Gründe für eine Sachentschei-dung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Beide Tatrichter haben [X.], dass der Schuldner bis zu seiner Inhaftierung nicht im Bezirk des [X.], sondern im Ausland gewohnt und gelebt hat. Er hat seinen [X.] - 3 - gen Wohnsitz auch nicht aufgegeben. Dort lag der Mittelpunkt seiner haupt-sächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; vgl. dazu noch [X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 164/06, [X.], 878, 879 f). Die von der Rechtsbe-schwerde aufgegriffene Frage, ob der Schuldner trotz eines Lebensmittelpunk-tes in [X.] auch über einen [X.] Wohnsitz verfügte, war danach für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entschei-dungserheblich. Der Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Schuldner führ-te weder zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Juni 1996 - [X.] 5/96, NJW-RR 1996, 1217 zur Strafhaft). Die von der Rechtsbe-schwerde zur [X.] genannten Indizien betreffen im Übrigen nur die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls. [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2002 - 5 IN 561/02 - [X.], Entscheidung vom 28.01.2003 - 3 T 5/03 -
Meta
08.11.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZB 41/03 (REWIS RS 2007, 988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 988
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.