Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZR 96/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 692

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216B[X.]96.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 96/16
vom
15. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
März 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000

e-setzt.

Gründe:

[X.] Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer W.

. Der Be-
klagte erbringt als selbständiger Buchhalter Dienstleistungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens. Er warb am
25.
Oktober 2014 in einer Zeitungsanzeige und am 28.
Oktober
2014 im [X.] für seine Dienstleistun-gen.

Die Klägerin hält die Aussagen des [X.] in seiner Werbung für irre-führend. Sie hat den [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen.

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3
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben, wobei das Berufungsgericht den Tenor wie folgt ge-fasst hat:

Der [X.] wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für seine
Tätigkeit als selbständiger Buchhalter den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den Kreis der ihm als selbständigen Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie geschehen

a)
in der Kleinanzeige im "M.

" vom 25.10.2014 (Anlage K14)

b)
im [X.]auftritt des [X.] www.

.de (Anlage
[X.]) in den Werbetexten unter den Menüpunkten "Über das Buchführungs-büro" (Seite 3 der Anlage [X.]), "Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang" (Seite 7 der Anlage [X.]), "Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger" (Seite 16 der Anlage [X.]) und "DATAC24 / Die Zukunft der Buchhaltung" (Seite 31 der Anlage [X.]) und durch die Angabe der [X.] "DATAC Buchführungsbüro G.

" in der Kopfzeile jeder
einzelnen zum [X.]auftritt gehörenden [X.]seite."

Mit der angestrebten Revision möchte der [X.] seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen.

I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht deshalb veranlasst, weil der Unterlassungsantrag der Klägerin und die entsprechende Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend bestimmt wären

253
Abs.
2 Nr. 2, §
313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

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4
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a) Nach §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf
ein Verbotsantrag -
und nach §
313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung -
nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§
308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem [X.] die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem
[X.] verboten ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 2. Dezember 2015

I
ZR 239/14, [X.], 702 Rn.
14 = [X.], 874 -
Eligard; Urteil vom 21.
Juli 2016

I
ZR
26/15, [X.], 1076 Rn.
11 = [X.], 1221 -
LGA tested,
je-weils mwN).

b)
Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, Inhalt und Reichweite des Unterlassungstenors
des Berufungsurteils seien weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar.

aa) [X.] im Klageantrag, die sich auf eine Werbung bezieht, die "den Eindruck erweckt", der [X.] biete ihm nicht erlaubte Hilfe in Steuersachen an, ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot allerdings grundsätzlich zu beanstanden (vgl. [X.]/[X.], [X.] Ansprüche und Verfahren, 11.
Aufl., Kap.
51 Rn.
8e).
Eine solche Um-schreibung beruht auf einer rechtlich erst vorzunehmenden Beurteilung im Ein-zelfall, ob tatsächlich der behauptete Eindruck erweckt wird; dies
führt zur Un-zulässigkeit des Klageantrags ([X.], Urteil vom 9.
April 1992 -
I
ZR
179/90, [X.], 561 = [X.], 560 -
Unbestimmter Unterlassungsantrag II).

bb) Im Streitfall lässt sich jedoch im Wege der Auslegung ein vollstre-ckungsfähiger Inhalt der Verurteilung des [X.] gerade noch ermitteln. Aus dem im Berufungsurteil wiedergegebenen erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin und den Entscheidungsgründen
lässt sich entnehmen, in welcher Wei-7
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se der [X.] den von der Klägerin beanstandeten irreführenden Eindruck erweckt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] rufe durch die Verwendung der Begriffe "Buchführungsbüro", "Finanzbuchhaltung", "Lohn-
und Gehaltsbuchhaltung", "Buchhaltung" und "Buchführung" den irreführenden [X.] hervor, er sei berechtigt, über die ihm nach §
6 Nr.
4 StBerG gestattete Tätigkeit hinaus weitere Tätigkeiten wie das Einrichten einer Buchführung ein-schließlich der Einrichtung
der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung, das Erstellen eines Kontenplans oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Auf-stellung des Jahresabschlusses zu übernehmen. Die Begründung dafür, wes-halb diese Begriffe im Streitfall im Kontext der in Rede stehenden Werbung als irreführend anzusehen sind, sind dem im Berufungsurteil wiedergegebenen In-halt der Werbung, aus den in Bezug genommenen Anlagen
und den Entschei-dungsgründen
ausreichend konkret zu entnehmen.

c) Weitere Gesichtspunkte, unter denen die Bestimmtheit des [X.] zweifelhaft sein könnte, macht die Beschwerde nicht geltend.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97
Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2015 -
15 [X.]/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2016 -
I-4 [X.] -

13

Meta

I ZR 96/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZR 96/16 (REWIS RS 2016, 692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 692

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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