Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. IV ZR 57/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3436

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 57/99Verkündet am:19. Januar 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom19. Januar 2000für Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des14. Zivilsenats des [X.] vom18. Februar 1999 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der24. Zivilkammer des [X.] vom 13. [X.] wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-rin.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als [X.] Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 2 [X.] verpflichtet ist, Ar-beitnehmern der [X.] in [X.] bzw. [X.] 3 -scheide gemäß § 9 Abs. 1 [X.] zu erteilen. Dem liegt folgenderSachverhalt zugrunde:Im Jahre 1973 schloß die [X.] mit der Klägerin für ihre Mitar-beiter einen [X.] ab. Die [X.] unterschiedlich ausgestaltete Bezugsrechte. Im Okto-ber/November 1995 trat die [X.] sämtliche Ansprüche aus dem [X.] [X.] in H. ab, die der Klägerin [X.] anzeigte. Der Rückkaufswert belief sich zu diesem Zeitpunktauf 3.329.209,70 DM. Anfang 1997 fiel die [X.] in Konkurs. Kurz zuvorhatte die [X.] gegenüber der Klägerin den [X.] gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt.Die Klägerin ist der Auffassung, die Abtretung der Ansprüche ausdem Gruppenversicherungsvertrag an die [X.] wie auch die [X.] durch die Bank seien wirksam. [X.] sei der Rückkaufswert an die Bank auszuzahlen. Der Beklagte [X.] die unverfallbaren Anwartschaften aus den [X.]. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der [X.] verpflichtet ist, den namentlich aufgeführten Mitarbeitern der [X.] gemäß § 9 Abs. 1 [X.] zu erteilen. [X.] der [X.] den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit aber nichtbeigetreten ist.Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin keineeigenen Rechte geltend mache und die Feststellung im Sinne des Kla-- 4 -geantrags nicht zu seiner, des Beklagten, verbindlichen Eintrittspflichtführen könne.Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen. [X.] hat die Klage für zulässig gehalten und die Sache andas [X.] zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.] Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils, denn die Feststellungsklage istunzulässig.Bei einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO muß dasstreitige Rechtsverhältnis grundsätzlich zwischen den [X.]. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Der [X.]geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Gegenstand [X.] auch ein Rechtsverhältnis sein kann, das zwi-schen einer Prozeßpartei und einem Dritten besteht. Voraussetzung fürdie Zulässigkeit einer solchen Klage ist jedoch, daß dieses Rechtsver-hältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der [X.] unter-einander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse aneiner alsbaldigen Klärung dieser Frage hat ([X.], Urteile vom 17. [X.] - [X.] - NJW 1996, 2028; vom 18. März 1996 - [X.]/95 - NJW-RR 1996, 869 = [X.], 1004; vom 18. Oktober 1993 - [X.] - NJW 1994, 459; [X.]Z 123, 44, 46 ff., je m.w.[X.]). [X.] des [X.] stößt zum Teil auf entschiedeneAblehnung im Schrifttum (vgl. [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3b; [X.], § 256 Rdn. 34; je m.w.[X.]). Die vom [X.] aufgestellten Voraussetzungen für eine Zulässigkeit liegen [X.] nicht vor. Deshalb bedarf es auch keiner Auseinandersetzungmit der Gegenmeinung.Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen aufdas Urteil [X.]Z 123, 44 gestützt. Dem kann schon deshalb nicht gefolgtwerden, weil der vom [X.] entschiedene Fall mit dem [X.] nicht vergleichbar ist. Zwar war auch in jenem Fall ein [X.] Insolvenzsicherung verklagt. Dabei ging es um die Frage, ob für [X.] der Arbeitnehmer einer in Konkurs gefalle-nen GmbH, die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits erdientwaren, der Beklagte nach § 7 Abs. 2 [X.] haftete oder ob dafür dieKlägerin, die den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen hatte,gemäß § 613a BGB einzutreten hatte. Zwischen den Parteien jenesRechtsstreits war insbesondere streitig, ob der Betrieb der Gemein-schuldnerin schon vor oder erst nach Konkurseröffnung übergegangenwar. Der [X.] hat infolgedessen die Bedeutung für [X.] der [X.] untereinander darin gesehen,daß der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen den beklagten [X.] zustehe, wenn die [X.] die [X.] ihrer Versorgungsanwartschaften mit Erfolg in Anspruch [X.] sollten, obwohl der Beklagte jenes Rechtsstreits der wahre Schuld-ner ist. Denn wenn die Klägerin leiste, erfülle sie eine Verbindlichkeit- 6 -des Beklagten. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Klärung [X.] lag darin, daß sie im Falle ihrer Leistungspflicht [X.] § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB bilden müsse.So liegt der Fall hier aber nicht. Gesonderte [X.] die Klägerin des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nichtzu bilden, weil sie in jedem Falle vorhersehbar zur Leistung verpflichtetist. Die zu beantwortende Frage geht nur dahin, wer den Anspruch aufdie Leistung hat, ob Gläubiger die [X.] oderdie Bezugsberechtigten bzw. der Konkursverwalter sind. Wenn die Klä-gerin nicht an die Abtretungsempfängerin, die [X.], leistet, sondernbei Fälligkeit an die ehemaligen Arbeitnehmer der in Konkurs geratenen[X.], so würde sie damit eine gegebenenfalls vermeintlich eigene Ver-bindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag erfüllen.Andere Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsverhältnis der Kläge-rin zur [X.] oder zu den Bezugsberechtigten bzw. zum Konkursver-walter auch für etwaige Rechtsbeziehungen zum Beklagten von Bedeu-tung ist, sind weder vorgetragen noch [X.] ist nicht zu erkennen, daß die zu beantwortenden [X.] im vorliegenden Verfahren leichter zu beantworten sind als in ei-nem Prozeß zwischen der Klägerin und denjenigen, die Ansprüche aufdie Versicherungsleistung erheben.Dr. [X.] [X.] [X.] Seiffert [X.]

Meta

IV ZR 57/99

19.01.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. IV ZR 57/99 (REWIS RS 2000, 3436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3436

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