Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. 3 StR 304/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1982

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[X.] vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen und des [X.] mit Betäubungsmitteln in 487 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 39 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 487 Fällen zur Gesamt-freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 In den Fällen [X.] und II. 7 der Urteilsgründe ist zu Gunsten des Ange-klagten von einer Bewertungseinheit auszugehen, so dass nur ein Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt (vgl. 2 - 3 - [X.], BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn.
435 ff.). Nach den getroffenen [X.] kann nicht ausgeschlossen werden, dass die am 7. Juli 2004 von ihm an die unbekannt gebliebene Person übergebenen 50 g Kokain (Fall [X.]) eine Teilmenge des Kokains ist, das ihm am 6. Juli 2004 geliefert wurde ([X.] 7.). Damit kann wegen des unter Fall [X.] geschilderten Geschehens keine weitere selbständige Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgeurteilt werden. Der entsprechende Schuld- und Strafausspruch muss daher entfallen. Trotz des Wegfalls der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren war die Gesamtfreiheitsstrafe aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die Vielzahl der übrigen Einzelstrafen (Einsatzstrafe von vier Jahren, eine Frei-heitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten, drei Freiheitsstrafen von drei [X.], drei Freiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten, drei Freiheitsstrafen von zwei Jahren, 27 Freiheitsstrafen von einem Jahr neun Monaten und 487 Freiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten) kann der Senat ausschließen, dass das [X.] auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3 [X.]Miebach [X.]von [X.][X.]

Meta

3 StR 304/06

05.09.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. 3 StR 304/06 (REWIS RS 2006, 1982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1982

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