Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.03.2014, Az. 1 ABR 73/12

1. Senat | REWIS RS 2014, 7041

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Gegenstand

Mitbestimmung beim Arbeitsschutz


Leitsatz

Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 11. September 2012 - 1 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Übertragung von [X.] nach dem [X.] auf eine [X.].

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Installation und der Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen befasst. Antragsteller ist der Betriebsrat ihres [X.]. Dort sind insgesamt 48 Monteure beschäftigt, denen als fachliche Vorgesetzte vier [X.] im Servicegeschäft und zwei [X.] im Neubaugeschäft vorstehen.

3

Mit Schreiben vom 16. September 2010 teilte die Arbeitgeberin ihren [X.]n [X.] mit:

        

„Für die von Ihnen betreuten Mitarbeiter der [X.] werden Ihnen die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und Umweltschutzes obliegenden Pflichten übertragen.

        

Dazu gehört insbesondere, dass Sie zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit, Brandschutz, Gesundheits- und Umweltschutz an den Arbeitsplätzen

        

-       

Auf die Anwendung und Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften achten

        

-       

Mitarbeiter einsetzen, unterweisen, informieren

        

-       

Anordnungen treffen und Anweisungen geben

        

-       

Überwachung der Einhaltung der Anweisungen

        

-       

Auf Benutzung der erforderlichen Körperschutzmittel achten

        

-       

Arbeitsplätze/Baustellen kontrollieren

        

-       

Gefahren und Gesundheitsschäden und jeden Unfall melden, die Unfallursache analysieren und durch geeignete Maßnahmen Wiederholungen ausschließen

        

-       

Vorläufige Regelungen im Falle plötzlicher Gefahren treffen

        

-       

Mit Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten sowie den Betriebsräten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zusammenarbeiten

        

-       

Vorgeschriebene ärztliche Vorsorgeuntersuchungen von Beschäftigten veranlassen

        

-       

Die Aufgaben nach §§ 3 - 14 des [X.]es und die geltenden [X.] Vorschriften wahrnehmen

        

Sie haben die Verantwortung für die Arbeitssicherheit in Ihrem Bereich            

        

Soweit Ihnen Mitarbeiter mit [X.] unterstellt sind, haben Sie diesen Vorgesetzten ebenfalls die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu delegieren.

        

Die Verantwortung der Ihnen überstellten Vorgesetzten und die der Geschäftsführung bleiben hiervon unberührt.

        

…“    

4

Den Betriebsrat beteiligte die Arbeitgeberin vor Bekanntgabe dieser Anweisung nicht.

5

Dieser hat geltend gemacht, mit der Anordnung vom 16. September 2010 habe die Arbeitgeberin eine organisatorische Maßnahme nach § 3 Abs. 2 [X.] getroffen, die seiner Mitbestimmung unterliege.

6

Der Betriebsrat hat beantragt

        

festzustellen, dass die Übertragung von [X.] gemäß §§ 3 bis 14 [X.] durch Schreiben der Arbeitgeberin vom 16. September 2010 auf die Gruppe der [X.] der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] unterliegt.

7

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, es handele sich um eine mitbestimmungsfreie Beauftragung fachkundiger Personen nach § 13 Abs. 2 [X.].

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das [X.] hat ihm stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht festgestellt, dass die im Schreiben vom 16. September 2010 erfolgte Anweisung der vorherigen Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] unterlag.

I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Der Betriebsrat begehrt mit seinem Antrag die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Übertragung von [X.] nach §§ 3 bis 14 [X.], wie sie die Arbeitgeberin im Anschreiben vom 16. September 2010 auf die Gruppe der in ihrem Betrieb beschäftigten [X.] vorgenommen hat. Es geht dem Betriebsrat damit nach der Antragsformulierung und seinen prozessualen Darlegungen nicht um die abstrakte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in allen Fällen der Übertragung von Aufgaben nach dem [X.], sondern nur um die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei der Übertragung der in jenem Anschreiben formulierten Aufgaben auf die im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten [X.]. Hierin sieht er eine mitbestimmungspflichtige [X.]rganisationsentscheidung der Arbeitgeberin. Dieses [X.] hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat bestätigt.

2. So verstanden ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP[X.].

a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im [X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP[X.] ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der [X.] für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist.

b) Hiernach genügt der Antrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP[X.]. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat im Beschluss vom 18. August 2009 (- 1 [X.] - Rn. 10, [X.], 351) angenommen hat, ein Antrag sei nicht hinreichend bestimmt, wenn er auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in all den Fällen gerichtet sei, in denen der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 [X.] Aufgaben auf externe Personen übertrage. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es im vorliegenden Fall dem Betriebsrat nicht um die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Übertragung unbestimmter Aufgaben des Arbeitsschutzes auf externe Personen, sondern darum festzustellen, dass die von der Arbeitgeberin vorgenommene betriebliche [X.]rganisation des Arbeitsschutzes der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

3. Der Antrag ist auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZP[X.] gerichtet. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten [X.] ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist ([X.] 17. Januar 2012 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.]E 140, 223).

4. Für die begehrte Feststellung besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZP[X.] erforderliche rechtliche Interesse, da zwischen den Beteiligten das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in der im Antrag bezeichneten Angelegenheit in Streit steht.

II. Der Antrag ist begründet. Die Übertragung von [X.] auf die [X.] der [X.] entsprechend dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 16. September 2010 unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.].

1. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den [X.] mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und [X.]es zu erreichen. Eine näher [X.] liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährleistung des [X.]es erfordert, diese aber nicht selbst im Einzelnen beschreibt, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgibt. [X.]b die Rahmenvorschrift dem [X.] unmittelbar oder mittelbar dient, ist dabei unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an ([X.] 11. Dezember 2012 - 1 [X.] - Rn. 17).

2. Der Begriff des [X.]es in § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] stimmt mit dem des [X.]es überein. Erfasst werden Maßnahmen, die dazu dienen, die psychische und physische Integrität des Arbeitnehmers zu erhalten, der arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder Erkrankungen führen oder führen können. Erfasst werden auch vorbeugende Maßnahmen. Des Weiteren ist Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.], dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Eine solche Regelung muss sich auf einen kollektiven Tatbestand beziehen, für den eine abstrakt-generelle Lösung erforderlich ist. Keine Regelung ist notwendig, wenn der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Rahmenregelungen Einzelmaßnahmen zu treffen hat. Diese werden vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nicht erfasst ([X.] 18. August 2009 - 1 [X.] - Rn. 17 und Rn. 19, [X.]E 131, 351).

3. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter oder Dritte ist mitbestimmungsrechtlich danach zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber lediglich eine Einzelmaßnahme oder eine [X.]rganisationsentscheidung trifft:

a) [X.] sich die Maßnahme des Arbeitgebers in der Übertragung einzelner Aufgaben auf Dritte nach § 13 Abs. 2 [X.] liegt typischerweise eine Einzelmaßnahme vor, die nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] unterliegt ([X.] 18. August 2009 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.]E 131, 351; [X.] in [X.]/[X.] [X.]. § 13 Rn. 62). In diesem Fall ist eine betriebliche Regelung, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt-generell festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Ziel des Arbeitsschutzes erreicht werden soll, nicht erforderlich.

b) Hiervon abzugrenzen ist jedoch die Schaffung einer Aufbau- und Ablauforganisation zum [X.].

aa) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete [X.]rganisation zu sorgen. Weiterhin hat er gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Der Arbeitgeber hat damit durch den Aufbau einer geeigneten [X.]rganisation dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem [X.] ergebenden Aufgaben auf Mitarbeiter, insbesondere Führungskräfte verteilt werden (Kohte in [X.]/[X.] [X.]. § 3 Rn. 47). Hierbei handelt es sich um generell-abstrakte Regelungen des Arbeitsschutzes, die über den Einzelfall hinausgehen. Sie betreffen nicht nur die Übertragung einzelner Aufgaben des Arbeitsschutzes auf bestimmte Personen, sondern den Aufbau einer [X.]rganisationsstruktur. Die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskräfte ist in diesem Fall lediglich Teil dieser [X.]rganisationsmaßnahme.

[X.]) Derartige Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]. § 3 [X.] ist gewissermaßen der „Prototyp“ einer allgemein gehaltenen Rahmenvorschrift (Fitting 27. Aufl. § 87 Rn. 295; [X.] ArbSchR § 3 [X.] Rn. 5a; Kohte in [X.]/[X.] [X.]. § 3 Rn. 80; Wiese/[X.] in GK-[X.] 10. Aufl. § 87 Rn. 585). Sie gibt dem Arbeitgeber kein bestimmtes, verallgemeinerungsfähiges [X.]rganisationsmodell vor, sondern setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten [X.]rganisation. Diese ist maßgeblich vom konkreten Ausmaß der jeweils bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie von der Betriebsgröße abhängig (Kohte in [X.]/[X.] [X.]. § 3 Rn. 80). § 3 [X.] stellt damit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur eine umfassende Generalklausel ohne konkreten Regelungsgegenstand dar, die nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] unterliegt (zu dieser Unterscheidung [X.] 8. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 111, 38). Diese Vorschrift enthält vielmehr von den Betriebsparteien auszufüllende Regelungsspielräume (ebenso bereits [X.] 16. Juni 1998 - 1 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 89, 139).

cc) [X.] ist weiterhin die Annahme der Rechtsbeschwerde, aus § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] folge, dass nur in den im [X.] ausdrücklich genannten Fällen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestünden und im Übrigen nur freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 [X.] geschlossen werden könnten. Hiergegen spricht bereits, dass diese Vorschrift nach der Gesetzesbegründung allein darauf zielt, die unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 89/391/[X.] über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des [X.]es der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 umzusetzen ([X.]. 13/3540 S. 18 f.). Weitergehende Beteiligungsrechte des Betriebsrats, wie sie sich insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ergeben können, bleiben hiervon unberührt, wie § 10 Abs. 2 Satz 4 [X.] ausdrücklich klarstellt ([X.] in [X.]/[X.] [X.]. § 10 Rn. 42).

4. Nach diesen Grundsätzen ist die von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. September 2010 vorgenommene Übertragung der [X.] aus §§ 3 bis 14 [X.] auf die [X.] der [X.] nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] mitbestimmungspflichtig.

Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Aufgabenübertragung über eine Einzelübertragung nach § 13 Abs. 2 [X.] hinausgeht. Die Arbeitgeberin hat mit der Anweisung vom 16. September 2010 die Grundlagen einer Aufbau- und Ablauforganisation zum [X.] geschaffen. Sie hat hierin ua. bestimmt, dass die [X.] auf die Anwendung und Einhaltung der [X.]vorschriften zu achten, die erforderlichen Anweisungen zu erteilen und deren Einhaltung zu überwachen haben. Sie haben die Arbeitsplätze/Baustellen zu kontrollieren, etwaige Unfallursachen zu analysieren und durch geeignete Maßnahmen auszuschließen und mit Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten sowie den [X.] im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorschriften zusammenzuarbeiten. Die Arbeitgeberin hat den [X.]n weiterhin die Befugnis übertragen, vorläufige Regelungen zu treffen. Schließlich haben die [X.], soweit ihnen Mitarbeiter mit [X.] unterstellt sind, diesen die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu übertragen. Die Arbeitgeberin hat damit eine betriebliche [X.]rganisationsstruktur im Arbeitsschutz aufgebaut und Verantwortungsbereiche ihrer [X.] festgelegt. Dass diese nur recht allgemein gefasst sind, steht dem nicht entgegen. Mit der Anweisung vom 16. September 2010 hat die Arbeitgeberin damit erkennbar bezweckt, ihren Pflichten aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nachzukommen und den Arbeitsschutz in ihre betriebliche Führungsstruktur einzubauen.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]    

        

    Seyboth    

                 

Meta

1 ABR 73/12

18.03.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 24. Februar 2011, Az: 29 BV 26/10, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 3 ArbSchG, § 10 ArbSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.03.2014, Az. 1 ABR 73/12 (REWIS RS 2014, 7041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7041

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