Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2006, Az. II ZR 192/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1232

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. Oktober 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB § 730 Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidie-rendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, können [X.] unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend ge-macht werden, ohne dass es einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf. Streitpunkte über die Richtigkeit der [X.] sind in diesem Prozess zu entscheiden.
[X.], Urteil vom 23. Oktober 2006 - [X.] - [X.] - Zivilsenate in

[X.] - LG [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom 8. Juni 2005 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht mit der Klage - nunmehr unstreitige - Werklohnforde-rungen aus verschiedenen Bauvorhaben in Höhe von 34.769,50 • geltend, die Beklagte rechnet mit einer Saldoforderung aus der Abrechnung einer Arbeits-gemeinschaft auf. 1 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) und die Beklagte gründeten mit Vertrag vom 11. September 1995 eine [X.] (im Folgenden: [X.]), um gemeinsam einen Auftrag der zuständigen Autobahndirektion zur Erneuerung und Verstärkung der [X.] auf einem Teilabschnitt der [X.] [X.] - [X.] durchzu-führen. Die Arbeiten wurden 1995 abgenommen, im [X.] wurde die Schlusszahlung an die [X.] geleistet. Die Klägerin, in deren - vertraglich [X.] - Zuständigkeit als kaufmännische Geschäftsführerin die Aufstellung der Schlussbilanz fiel, kam dieser Verpflichtung zunächst nicht nach. Schließlich erstellten beide Parteien unterschiedliche Abrechnungen und legten im Verlauf des Rechtsstreits inhaltlich abweichende Schlussbilanzen vor. Nach der Rech-nung der Klägerin ergab sich zu Gunsten der [X.] ein Saldo in einer dem noch vorhandenen Bankguthaben der [X.] nahezu entsprechenden Höhe; die Beklagte errechnete für sich ein - die Klageforderung erheblich [X.] - [X.]. Mit diesem hat sie gegen die [X.] aufgerechnet und mit der Widerklage von der Klägerin Zustimmung zur Auszahlung des [X.] verlangt. Das [X.] hat der Klage (34.769,15 •) stattgegeben und die Wi-derklage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zum Ausgleich des - nach ihrer Schlussbilanz - der [X.] noch zustehenden Betrages das vorhandene Bankguthaben der [X.] an die Beklagte überwie-sen. Die sich - nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Widerklage-forderung - gegen ihre Verurteilung richtende Berufung der [X.] blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom erkennenden Se-nat zugelassenen - Revision. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision der [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Die Beklagte dürfe gegen die Klageforderung nicht aufrechnen, weil die von ihr geltend gemachte Forderung aus der Auseinandersetzung der [X.] nicht fällig sei. Der Anspruch eines Gesellschafters auf das [X.] werde erst fällig, wenn die Schlussabrechnung von den [X.] festgestellt und über ihren Inhalt Einigkeit erzielt sei. Dies sei ange-sichts der offensichtlichen Uneinigkeit der Parteien über die in die Bilanz [X.] Positionen nicht der Fall. Im Übrigen stünden der Fälligkeit eines Auseinandersetzungsanspruchs der [X.] auch die vertraglichen Vereinba-rungen der Parteien entgegen. [X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 7 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht aller-dings davon aus, dass nach Auflösung der [X.] - einer Gesellschaft bürgerli-chen Rechts - ein Zahlungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des Saldos der abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden kann (st.Rspr. z.B. [X.].Urt. v. 24. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1846; v. 10. Mai 1993 - [X.], [X.], 919 f.). Das Berufungsgericht hat Feststellungen zu den Einwendungen der [X.] gegen die - von der Klä-gerin aufgestellte - Schlussbilanz nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist 8 - 5 - deshalb zu unterstellen, dass sich das von der [X.] ermittelte, die Klage-forderung übersteigende [X.] zu ihren Gunsten er-gibt. 9 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der [X.] auf Auszahlung dieses [X.]s fällig. 10 a) Nach der Rechtsprechung des [X.]ats bedarf es zur Geltendmachung des [X.]s einer - von den Gesellschaftern festge-stellten - Auseinandersetzungsbilanz nicht, wenn kein zu liquidierendes Gesell-schaftsvermögen mehr vorhanden ist ([X.].Urt. v. 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, [X.], 1307, 1309; v. 21. November 2005 - [X.], [X.], 232 [X.]. 10 f.). Aus den von beiden Parteien vorgelegten Schlussbilanzen geht her-vor, dass die [X.] - nach Auszahlung des zu ihren Gunsten noch vorhande-nen [X.] an die Beklagte - nicht über weiteres Gesellschaftsvermö-gen verfügt. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses ausnahmsweise unmittelbar gegen den ausgleichspflichti-gen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden ([X.].Urt. v. 5. Juli 1993 aaO; v. 21. November 2005 aaO). b) Von diesen Grundsätzen Abweichendes ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - in § 8.6 Satz 5 bis 7 des - nach der Vereinbarung der [X.] maßgeblichen - (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrags der [X.], Fassung 1987, nicht geregelt. Diese Klausel behandelt allein die Fragen, wie nach Abwicklung aller Geschäftsvorfälle der [X.] zu verfahren, dass eine Schlussbilanz zu erstellen ist und in welcher Form und Frist Einwen-dungen gegen diese erhoben werden können, trifft aber über die Fälligkeit des 11 - 6 - Auseinandersetzungsanspruchs keine eigenständige Aussage (vgl. auch Mielicki/[X.] in [X.]/[X.], [X.]-Kommentar 4. Aufl. § 8 Rdn. 102). 12 3. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung auf-rechterhalten werden (§ 561 ZPO). 13 Die Beklagte ist mit ihren Einwendungen gegen die Schlussbilanz der Klägerin nicht nach § 8.6 Satz 7 des (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrags ausgeschlossen, weil sie es - wie die Revisionserwiderung geltend macht - ver-säumt habe, diese innerhalb der in § 8.6 Satz 6 des Mustervertrags vorgesehe-nen Frist von drei Monaten vorzubringen. Aus den tatrichterlich einwandfrei ge-troffenen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich das Gegenteil. 4. [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die Höhe eines etwaigen - von der [X.] auf der Grundlage der [X.] der Klägerin noch näher [X.] - Zahlungsanspruchs klären kann. Dabei ist es an seine - unter dem Blickpunkt der übereinstimmenden Erledi-gungserklärung - nach § 91 a ZPO getroffene Teilkostenentscheidung gebun-den ([X.].Urt. v. 18. April 2005 - [X.], [X.], 1368 m.w.Nachw.). 14 - 7 - Der - von der Klägerin angeregte, auch ohne Antrag mögliche - Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 302 ZPO) zu Gunsten der Klägerin kommt jedenfalls auf Grund der hier gegebenen Umstände in dritter Instanz nicht in Betracht. 15 Goette [X.] Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 29.12.2004 - 1 HO 969/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.06.2005 - 27 U 68/05 -

Meta

II ZR 192/05

23.10.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2006, Az. II ZR 192/05 (REWIS RS 2006, 1232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1232

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