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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen erpresserischen [X.] u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten [X.]
und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar erweist sich die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten [X.] nach herkömmlicher Auslegung und Anwendung des § 55 StGB (vgl. dagegen [X.] NStZ 2008, 425) als mangelhaft, da das [X.] eine Zäsurwirkung der Vorverurteilung durch das [X.] vom 4. Oktober 2006 mit der Folge übersehen hat, dass aus der dort geahndeten Tat und den ersten 14 Fällen aus dem einbezogenen Urteil des [X.] vom 30. November 2007 aus dem Tatzeitraum von Mai 2004 bis Juli 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe, aus den verbleibenden fünf Fällen aus dem letztgenannten Urteil aus dem Tatzeitraum von November 2006 bis Mai 2007 und den hier verhängten Einzelstrafen eine weitere [X.] zu bilden gewesen wäre. Der Senat schließt im Blick auf die Höhe der jeweiligen Einzelstrafen, insbesondere der beiden Einsatzstrafen (zwei und acht Jahre Freiheitsstrafe), indes sicher aus, dass das Gesamtstrafübel aufgrund dieser Sache und der beiden letzten Vorverurteilungen des [X.]
- 3 - klagten bei Anwendung der herkömmlich anerkannten Verfahrensweise ge-ringer hätte ausfallen können als das aus der Verfahrensweise des Landge-richts resultierende (insgesamt elf Jahre und sechs Monate Freiheitsentzug). [X.]Raum [X.]Schneider Dölp
Meta
04.09.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. 5 StR 381/08 (REWIS RS 2008, 2120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2120
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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