Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. 5 StR 244/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2340

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5 [X.]/08 [X.] vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. August 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den [X.] und A. 13. b der Urteils-gründe verhängten Einzelstrafaussprüchen und im [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs u. a. und unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus rechtskräftigen Vorentscheidungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr sieben Monaten, von neun Monaten sowie von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. [X.]ur die Vollstreckung der un-ter einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe hat das [X.] zur Be-währung ausgesetzt, die Vollstreckung der beiden über einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafen hingegen nicht. Die mit der Sachrüge geführte Revi-sion des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Strafzumessung in den [X.] und A. 13. b der Urteils-gründe (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) hält rechtlicher [X.]achprüfung nicht stand. 2 a) Die Wendung auf [X.], —namentlich anstelle der [X.] von einem Jahr und zwei Monaten zwecks Ermöglichung einer Strafaussetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über einem Jahr zu bildenfi, lässt im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kammer zur Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Monaten besorgen, dass das [X.] bei Festsetzung der beiden genannten Einzelstrafen Gesichtspunkte der Straf-zumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit sol-chen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) [X.] vermengt hat (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19). Dies gilt namentlich in Abgrenzung zu [X.] 12. der Ur-teilsgründe (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten), in dem der Angeklagte im selben Tatzeitraum ebenfalls Urkunden fälschte und sogar einen noch höheren Vermögensschaden verursachte. Damit kann der [X.] nicht aus-schließen, dass das [X.] im dritten Komplex sich rechtsfehlerhaft von dem Bestreben hat leiten lassen, solche Einsatzstrafen festzusetzen, die bei anschließender Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe den Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 StGB eröffnen. 3 Zudem hätte es hier, weil keine der sechs Einzelstrafen mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe betrug, einer sorgfältigeren Gesamtwürdigung von Tat und Täter bedurft, die eingehender die auf [X.] bis 79 genannten [X.] Umstände einbezogen hätte (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Be-gründungserfordernis 2; § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7 m.w.[X.]). 4 b) Die Aufhebung der genannten beiden Einzelstrafen zieht die Auf-hebung der für den dritten Komplex verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden 5 - 4 - [X.] nicht. Etwa zu treffende neue Feststellungen dürfen der Festsetzung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe [X.] gelegt werden, wenn sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widerspre-chen. 2. Die Versagung der Aussetzung hinsichtlich der [X.] von einem Jahr und sieben Monaten lässt hingegen keinen Rechtsfehler erkennen. In diesem ersten Komplex betragen die höchsten Einzelstrafen jeweils ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe. Damit waren hier an die [X.] der Gesamtwürdigung von Tat und Täter geringere Anforderungen zu stellen als im dritten Komplex (vgl. BGHR aaO). Auch begegnet es keinen Bedenken, dass das [X.] in diesem Zusammenhang die gesamte [X.], die ohne die Zäsurwirkung zweier Vorentscheidungen durch eine nicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe zu ahnden gewesen wäre, mit in den Blick genommen hat. 6 [X.]Raum Schaal Roggenbuck

[X.]

Meta

5 StR 244/08

19.08.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. 5 StR 244/08 (REWIS RS 2008, 2340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2340

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