Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZB 118/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2856

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[X.][X.] vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 2.380 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob auf die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 [X.] Zuschläge nach § 3 [X.] ge-währt werden können, ist jedenfalls für die Vergütung des Insolvenzverwalters bereits geklärt. Sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend bejaht ([X.]Z 157, 282, 299 f; [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.] ZB 63/05, 2 - 3 - ZIP 2008, 976, 979 Rn. 29-31; [X.] Z[X.] 2006, 205 Rn. 9; [X.] Z[X.] 2006, 1262 Rn. 5 f; [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 4. Aufl. § 2 Rn. 51; [X.], Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 343; [X.]. in HK-[X.], 5. Aufl. § 2 [X.] Rn. 7; HmbKomm-[X.]/[X.] 3. Aufl. § 2 [X.] Rn. 21; [X.]/[X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], § 2 [X.] Rn. 18; [X.] ZIP 2004, 2311, 2312). Ob die Frage für die Vergütung des vor-läufigen Insolvenzverwalters an[X.] zu beantworten ist (so [X.] Z[X.] 2008, 314), ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die Auffassung des weiteren Beteiligten, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des Zuschlags die [X.], die er für die Ausarbeitung des [X.] habe aufwenden müssen, nicht genügend berücksichtigt, begrün-det ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und [X.] grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maß-stäben mit sich bringt ([X.], [X.]. v. 13. November 2008 - [X.] ZB 141/07, Z[X.] 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Überein-stimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand für die Ausarbeitung des Insolvenzplans nach allgemeinen Kriterien bewertet. Eine Bemessung der Vergütung nach dem exakten [X.]aufwand ist dem System des § 63 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. 3 - 4 - § 3 [X.] fremd. Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmli-che Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen ([X.]Z 157, 282, 289; [X.], [X.]. v. 13. März 2008, aaO S. 977 Rn. 12). Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2007 - 402 IN 358/07 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2008 - 8 T 7/08 -

Meta

IX ZB 118/08

25.06.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZB 118/08 (REWIS RS 2009, 2856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2856

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