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PDF anzeigen[X.]/02vom14. August 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. August 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.] Senat:Die strafschärfenden Erwägungen auf [X.] verstoßen nichtgegen § 46 Abs. 3 StGB. Die hierbei berücksichtigten Umstände,daß der Angeklagte "das ihm von seiner Ehefrau [X.] grob mißbraucht" und daß er seine Stieftochter"als bloßes Objekt seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet [habe],das ihm zu Willen sein hatte, wann immer er dies verlangte", sindkeine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der hier verwirk-lichten § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 und § 177 StGB (vgl. auch [X.] 2001, 28). Derartige moralisierende Erwägungen, die nichtverdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichts-punkten zur Beurteilung der Tat und des [X.] sie [X.], sind nichtssagend und überflüssig. Sie können gegenüber- 3 -dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklarenErwägungen beruhenden Strafzumessung begründen (vgl. [X.],Beschluß vom 26. September 2001 - 1 [X.]). Der [X.] jedoch letztlich ausschließen, daß die [X.] des gewichtigen Schuldumfangs auch ohne [X.] beanstandeten Strafzumessungserwägungen auf niedrigereEinzelstrafen und damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe er-kannt hätte.[X.] Boetticher Schluckebier [X.]
Meta
14.08.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2002, Az. 1 StR 272/02 (REWIS RS 2002, 1911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1911
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