Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2008, Az. VII ZB 7/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2647

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08 vom 24. Juli 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2008 durch den [X.] [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 51. Zivilkammer des [X.] vom 20. Dezember 2007 und der Beschluss des [X.] vom 17. Juli 2007 aufgehoben. Die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gläubigerin erteil-ten Vollstreckungsklausel vom 20. August 2002 für die am 19. August 2002 zu [X.]. 78/02 des Notars

M. , [X.], errichtete Urkunde wird für unzulässig erklärt. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: [X.] Die Schuldnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der [X.], macht gemäß § 732 ZPO Einwendungen gegen die zugunsten der Gläubigerin am 20. August 2002 erteilte Vollstreckungsklausel für eine am 19. August 2002 [X.] notarielle Urkunde ([X.]. 78/02 des Notars M.) geltend. 1 - 3 - Die Schuldnerin hat in dieser notariellen Urkunde anerkannt, der Gläubi-gerin 586.574,49 • nebst Zinsen zu schulden, und sich wegen dieser Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die entsprechenden Erklärungen hat die Gläubigerin als Vertreterin der Schuldnerin aufgrund einer von deren alleinvertretungsberechtigtem Verwaltungsrat am 19. April 2000 privatschriftlich erteilten unwiderruflichen Handlungsvollmacht abgegeben, die eine Befreiung der Gläubigerin von den Vorgaben des § 181 BGB enthält. Darin wurde die Gläubigerin ermächtigt, jede Rechtshandlung, die der alleinvertretungsberechtigte Verwaltungsrat der Schuldnerin selbst vorneh-men könnte und bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist, für ihn und in seinem Namen mit [X.] vorzunehmen. 2 Die Gläubigerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. Mai 2003 eine zugunsten der Schuldnerin an drei Eigentumswohnungen der [X.] bestehende, am 12. November 1997 eingetragene Gesamtgrund-schuld über 306.775,13 • gepfändet. Diese Pfändung ist am 15. Mai 2003 im Grundbuch eingetragen worden. Die drei Eigentumswohnungen sollen auf [X.] von Gläubigern der [X.] zwangsversteigert werden. 3 Die Schuldnerin ist der Auffassung, sie sei von der Gläubigerin bei [X.] der Erklärungen zur notariellen Urkunde vom 19. August 2002 nicht wirk-sam vertreten worden. Die der Gläubigerin erteilte [X.] sei mangels nota-rieller Beurkundung formnichtig; eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 19. August 2002 habe der Gläubigerin daher nicht erteilt werden dürfen. 4 Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin gegen die [X.] der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte [X.] Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zur Klärung der Rechtsfrage, ob eine unwiderrufliche und unter Befreiung von den Vorgaben 5 - 4 - des § 181 BGB erteilte [X.] der notariellen Beurkundung bedarf, zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. I[X.] 6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist nicht verfristet, da die [X.] des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls nicht vor dessen tatsächlichem Zugang, den die Schuldnerin [X.] mit 28. Dezember 2007 angegeben hat, in Gang gesetzt wurde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 8 a) Bei dem Vorbringen der Schuldnerin, die gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abgegebene Unterwerfungserklärung beruhe auf einer unwirksamen [X.], handelt es sich um eine Einwendung, die gemäß § 732 ZPO mit der Klauselerinnerung geltend gemacht werden kann ([X.], Beschluss vom 16. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33). 9 b) Der Klauselerinnerung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel sind ab deren Erteilung bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässig. Es ist daher ohne Bedeutung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren in das Wohnungs-eigentum nicht von der Gläubigerin betrieben wird. 10 c) Die Rechtsbeschwerde beruft sich zu Recht darauf, dass der Notar die notarielle Urkunde vom 19. August 2002 nicht mit einer Vollstreckungsklausel habe versehen dürfen. Denn die Gläubigerin hat nicht nachgewiesen, die 11 - 5 - Schuldnerin wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen zu ha-ben. 12 Das Beschwerdegericht ist unter Berufung auf die Entscheidung des [X.] vom 18. November 2003 ([X.], NJW 2004, 844 = [X.], 591) zu Recht davon ausgegangen, dass eine widerrufliche [X.] zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als allein den Vorschriften der §§ 80 ff. ZPO unterfallende [X.] formlos erteilt werden kann. Die dort offengelassene Frage, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die [X.] unwiderruflich erteilt wurde, bedarf auch hier keiner Entscheidung. [X.]) War die unwiderrufliche Handlungsvollmacht vom 19. April 2000 no-tariell zu beurkunden, hat die Gläubigerin die Unterwerfungserklärung als voll-machtlose Vertreterin abgegeben. Die Unterwerfungserklärung wäre in diesem Fall unwirksam, ein wirksamer Titel nicht geschaffen worden. 13 [X.]) Konnte hingegen die Gläubigerin die Schuldnerin aufgrund einer pri-vatschriftlich erteilten [X.] wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, war zwar der Vollstreckungstitel wirksam errichtet. Es fehlte jedoch der vor Erteilung der Vollstreckungsklausel mindestens in öffentlich beglaubig-ter Form zu führende Nachweis der [X.]serteilung ([X.], Beschluss vom 17. April 2008 - [X.], [X.], 512). 14 Der Notar hat im Rahmen des [X.] zu einer Voll-streckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die durch einen Vertreter erklärt wurde, nach allgemeiner Meinung nicht nur die formell ordnungsgemäße Abgabe der Unterwerfungserklärung des Vertreters, sondern in entsprechender Anwendung von § 726 ZPO auch dessen [X.] zu prüfen ([X.], Beschluss vom 16. Juli 2004 - [X.], [X.]O; Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.] ZB 27/05, [X.], 1432 = Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom 21. September 15 - 6 - 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 358; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 797 Rdn. 13; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 797 Rdn. 4; [X.]/ [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 797 Rdn. 1). Die Voraussetzungen für die Er-teilung der Vollstreckungsklausel müssen im formalisierten Klauselerteilungs-verfahren einfach, aber dennoch hinreichend verlässlich nachgewiesen und geprüft werden können ([X.], Beschluss vom 17. April 2008 - [X.], [X.]O, S. 514). Da im Interesse einer effizienten Vollstreckung weitgehend auf eine vorherige Anhörung des Schuldners verzichtet wird, kann der Nachweis, dass die die [X.] zur Abgabe der Unterwerfungserklärung enthaltende Urkunde tatsächlich von dem dort aufgeführten [X.]geber erteilt wurde, nur dadurch geführt werden, dass die Unterwerfungsvollmacht notariell [X.] oder öffentlich beglaubigt vorgelegt wird. - 7 - d) Nachdem die Gläubigerin ihre Bevollmächtigung nicht in dieser Form nachgewiesen hat, war ihr die Erteilung der Klausel zu versagen. 16 Dressler Kuffer

[X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: AG [X.]-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 70 II 235/06 - LG [X.], Entscheidung vom 20.12.2007 - 51 T 126/07 -

Meta

VII ZB 7/08

24.07.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2008, Az. VII ZB 7/08 (REWIS RS 2008, 2647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2647

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VII ZB 62/08 (Bundesgerichtshof)


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