Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 24/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 21

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 24/14

vom

29. Dezember 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen eines belehrenden Hinweises
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer

am
29. Dezember 2014
beschlossen:

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen [X.] vom 17. Februar 2014 wird zugelassen.

Der Wert des Berufungs

Gründe:

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Er ist als Insolvenzverwalter tätig und wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M.

AG
zum Verwalter bestellt. Mit [X.] vom 9.
Oktober 2008 forderte er den früheren Vorstand der Insolvenz-schuldnerin zur Rückgewähr eines Betrages von 4.250

a-raufhin zeigte Rechtsanwalt [X.]

aus D.

dessen
anwaltliche Vertre-tung an
und bat, jeglichen Schriftverkehr über sein Büro zu führen; in einem späteren Schreiben nahm er sachlich zu dem vom Kläger erhobenen Anspruch Stellung.
In einem
an den früheren Vorstand
persönlich gerichteten Schreiben 1
-

3

-

vom 16.
Dezember 2011 verlangte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin
C.

S.

, erneut die Rückgewähr der
4.250

Briefpapier der Anwaltskanzlei [X.]

& B.

verfasst. Es enthielt den Satz: "In meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fordere ich Sie hiermit dazu auf, den Betrag von insgesamt 4.250,00 an folgendes Anderkonto zu ". Der Unterschrift der Rechtsanwältin S.

war folgender Zusatz beigefügt: "C.

S.

, LL.M. Rechtsanwältin für Dr. H.

von [X.]

Rechtsanwalt und vBP als Insolvenzverwalter". Die Kosten der Inanspruchnah-me eines Anwalts wurden nicht erstattet verlangt.

Der Anwalt der Gegenseite beanstandete einen Verstoß gegen das [X.] des §
43 [X.], § 12 [X.]. Mit Bescheid vom 18.
April 2013 erteilte der Vorstand der Beklagten
dem Kläger
einen belehrenden Hinweis da-hingehend, dass das Umgehungsverbot jedenfalls dann auch im Rahmen der Tätigkeit als Partei kraft Amtes gelte, wenn diese
als "Rechtsanwalt"
auftrete und einen Zahlungsanspruch gegen einen in gleicher Sache anwaltlich vertre-tenen Dritten durchzusetzen
versuche. Die Klage
gegen diesen Hinweis ist er-folglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der
nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung wird wegen
grundsätzlicher
Bedeutung
der Rechtssa-che

112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
zugelassen.
Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebli-che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei-2
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-

4

-

ner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; BVerwG,
NVwZ 2005, 709). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen
das Umgehungsverbot gemäß §
12 [X.] für
einen
als Insolvenzverwalter tätigen
Rechtsanwalt
gilt, ist in dem
vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 12.
Oktober 2004 ([X.] (R) 1/04, NJW 2005, 1057, 1058)
nicht behandelt [X.].

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten

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6
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5

-

sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsbe-gründung). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzu-lässig.

Kayser
Roggenbuck
[X.]

Stüer
Braeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2014 -
BayAGH [X.]-5/13 -

Meta

AnwZ (Brfg) 24/14

29.12.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 24/14 (REWIS RS 2014, 21)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 21

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