Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2015, Az. AnwZ (Brfg) 25/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 3386

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

AnwZ ([X.]) 25/15

Verkündet am:

26. Oktober 2015

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Erteilung eines belehrenden
Hinweises wegen [X.] gegen
§ 12 [X.]-

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Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Ver-handlung
vom 26. Oktober
2015
durch die Präsidentin des [X.]s [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Kau

für Recht erkannt:

Die [X.]erufung des [X.] gegen das Urteil des 1. [X.]s des [X.] vom 27. Februar 2015 wird [X.].

Der Kläger trägt die Kosten des [X.]erufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das [X.]erufungsverfahren wird auf 5.000

festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein im [X.]ezirk der [X.]eklagten zugelassener Rechtsanwalt. Mit [X.]escheid vom 7. Oktober 2013 erteilte die [X.]eklagte dem Kläger einen be-lehrenden Hinweis wegen eines [X.] gegen § 12 [X.]. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kanzlei des [X.] wurde im Winter 2012/2013
von den Eheleuten A.

mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen bezüglich eines Mietverhältnisses mit der S.

GmbH beauftragt. Für letztere hatte sich Rechtsanwalt Dr. Sch.

als anwaltlicher Vertreter angezeigt. Die Korres-1
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pondenz zwischen den anwaltlichen Vertretern beider Parteien erfolgte bis En-de
2012 / Anfang 2013.

Zwischen den Eheleuten A.

und der S.

GmbH wurden weitere Gespräche geführt. Mit Schreiben vom 22. März 2013 wurden die [X.] A.

von der S.

GmbH wegen eines zwischenzeitlich auf-gelaufenen [X.] gemahnt und zur Zahlung des [X.] aufge-fordert. Zudem wurde ihnen mitgeteilt, dass ab dem 1. April 2013 eine Miete em wurde von der Kanzlei des [X.] in einem
direkt an die S.

GmbH gesandten Schreiben vom 28. März 2013 widersprochen. Das Schreiben wurde von
Rechtsanwältin M.

unterzeichnet. Des Weiteren
wurde ein [X.] mit der Unterschrift des [X.] aufgebracht. Zugleich
wurde ein Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Sch.

versandt, mit dem auf den bisherigen Sach-
und Streitstand eingegangen wurde. Das direkt an die S.

GmbH versandte Schreiben vom 28. März 2013 wurde nicht erwähnt.

Daraufhin rügte Rechtsanwalt Dr. Sch.

gegenüber der [X.]eklagten das Verhalten der Kanzlei des [X.]. Nach Anhörung des [X.] belehrte die [X.]eklagte den Kläger mit dem streitgegenständlichen [X.]escheid vom 7. Oktober 2013, dass jede Kontaktaufnahme mit dem in einem Verfahren anwaltlich ver-tretenen gegnerischen Mandanten zu unterbleiben habe und eine unmittelbare Kontaktaufnahme nur dann gerechtfertigt sei, wenn dem eigenen Mandanten wesentliche wirtschaftliche Nachteile drohten. Dies gelte auch dann, wenn eine inhaltliche [X.]earbeitung des Mandates durch den Mitunterzeichner nicht erfolgt sei.

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Gegen die ihm am 8. Oktober 2013 zugestellte [X.]elehrung vom 7. Okto-ber 2013 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Der [X.] hat die Klage abgewiesen (Anw[X.]l.
2015, 525). Mit seiner vom [X.] zugelassenen [X.]erufung begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des [X.] vom 7. Oktober 2013. Er ist der Auffassung, ein Verstoß gegen § 12 [X.] könne nur bei vorsätzlicher
Verletzung des [X.] geahndet werden. Ihm sei weder das konkrete Mandat noch die Existenz des streitgegen-ständlichen Schreibens bekannt gewesen. Er habe somit auch nicht gewusst, dass der
Gegner von einem Anwalt vertreten werde. Eine etwaige Pflichtwidrig-keit von Rechtsanwältin M.

sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

Ein schuldhaftes Handeln könne auch nicht aus seinem per [X.] aufgebrachten Schriftzug hergeleitet
werden. Es sei an alle Mitarbeiter der Kanzlei eine ausdrückliche Vorgabe zur Handhabung des Stempels erfolgt. Alle Mitarbeiter seien über das [X.] gemäß § 12 [X.] belehrt worden. Damit habe er dem Missbrauch vorgebeugt. Ein Fehlverhalten des sachbearbeitenden Anwalts sei ihm nicht vorwerfbar. Allein das Inverkehrbrin-gen des [X.] stelle keine Fahrlässigkeit dar. Da ein solcher Stempel weder den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO noch denen einer persönlichen Unterzeichnung genüge, sei seine missbräuchliche Anwendung faktisch ausgeschlossen. Zur Wahrung der Schriftform würden alle Schreiben vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt unterzeichnet. Der [X.] werde nur zusätzlich aufgebracht.

Die [X.]eklagte vertritt die Auffassung, die Frage der Wirksamkeit rechtsge-schäftlicher oder prozessualer Erklärungen sei nicht entscheidend. [X.] werde
jede Art der Kontaktaufnahme unter Umgehung des Gegenanwalts. Es komme
nicht darauf an, ob der Kläger über den Verfahrensablauf informiert ge-5
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wesen sei. Durch das Zur-Verfügung-Stellen des [X.] habe er die Möglichkeit für einen Verstoß gegen das [X.] geschaffen und dies zumindest stillschweigend gebilligt. Ein [X.]erufsrechtsverstoß könne auch fahrlässig begangen werden. Der [X.] solle den Eindruck höchstpersönlicher [X.]earbeitung durch den Kläger erwecken. Dieser habe im Einzelfall Sorge dafür zu tragen, dass die mit seinem [X.] verse-henen Schreiben den berufsrechtlichen Vorschriften entsprächen. Ein Delegie-ren auf Dritte, auch unter Verwendung von Handlungsanweisungen, verbiete sich. [X.] dies trotzdem, habe sich der Rechtsanwalt deren Handeln wie eigenes zurechnen zu lassen.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig
(§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

I.

Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.] obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der [X.]e-rufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.] hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwa-chen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechts-anwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechts-anwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung 8
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der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner [X.]erufspflichten belehren; er kann ihm auch aufgeben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende [X.]elehrung, so stellt
diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist
sie anfechtbar ([X.], [X.]eschluss vom 25. November 2002 -
AnwZ ([X.]) 41/02, [X.]Z 153, 61, 62 f.; [X.], Urteile
vom 6. Juli 2015 -
AnwZ ([X.]) 24/14, juris Rn. 11 und vom 23. April 2012 -
AnwZ
([X.]) 35/11, [X.], 3039
Rn. 5).

II.

Der [X.] hat die Klage mit zutreffenden Gründen abge-wiesen. Das im [X.]escheid der [X.]eklagten vom 7.
Oktober 2013 beschriebene Verhalten des [X.] verstieß gegen § 12 Abs. 1 [X.].

1. Der [X.] ist
zu
Recht davon ausgegangen, dass mit dem an die S.

GmbH gerichteten Schreiben der Kanzlei des [X.] vom 28. März 2013 unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 [X.] unmittelbar mit einem [X.]eteiligten im Sinne der vorgenannten Vorschrift Verbindung [X.] wurde. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.

2. Das
Schreiben vom 28. März 2013 ist, wie der [X.]
ebenfalls zutreffend erkannt hat, als unmittelbare Kontaktaufnahme (auch) durch den Kläger anzusehen, d.h. ihm als eine solche Kontaktaufnahme zuzu-rechnen.

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Zur [X.]eantwortung der Frage, ob einem Rechtsanwalt ein bestimmtes, unmittelbar an die Gegenpartei gerichtetes Anwaltsschreiben zuzurechnen ist, ist der
Schutzzweck des
§ 12 [X.] heranzuziehen. Das [X.] dient vorrangig
dem
Schutz des gegnerischen Mandanten. Hat dieser zur Wah-rung seiner Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erach-tet, so soll er davor geschützt sein, bei direkter Kontaktaufnahme durch den Rechtsanwalt der Gegenseite wegen fehlender eigener Rechtskenntnisse und mangels rechtlicher [X.]eratung übervorteilt zu werden. Mit diesem Schutz vor Überrumpelung dient die Regelung einem fairen Verfahren und damit dem [X.] an einer geordneten Rechtspflege
([X.]VerfG, NJW 2009, 829
Rn. 48; NJW 2001, 3325, 3326; [X.], Urteile vom 6. Juli 2015 aaO Rn. 15 und vom 8. Februar 2011 -
VI [X.], NJW 2011, 1005 Rn. 6; [X.], NJW 2011, 1850, 1851; [X.]öhnlein in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 12 [X.] Rn. 1 mwN).

Der vorrangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten dienende Zweck
des [X.] nach § 12 [X.] gebietet es, bei der Zurech-nung eines gegen § 12 [X.] verstoßenden
Anwaltsschreibens
maßgeblich auf den [X.] der -
im Augenblick der Kenntnisnahme nicht anwaltlich beratenen -
Gegenpartei
abzustellen. Nicht maßgebend ist dagegen, ob das Anwaltsschreiben den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO oder den Vor-aussetzungen einer persönlichen Unterzeichnung genügt. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht der Gegenpartei das unter Verstoß gegen § 12 [X.] an sie gerichtete Anwaltsschreiben einem bestimmten Rechtsanwalt zugerechnet werden kann. Hierzu genügte vorliegend, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, die Anbringung eines [X.], der die Unterschrift des [X.] [X.]. Denn für die S.

GmbH
als Adressatin des Schreibens
vom 28. März 2013 war nicht erkennbar, dass
der Kläger an der 13
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[X.]earbeitung nicht beteiligt war. Sie musste im Gegenteil aufgrund des [X.] davon ausgehen, dass der Kläger der (Mit-)Verfasser des Schreibens war und dieses ihr mit seinem Einverständnis übermittelt wurde.

3.
Der Kläger hat auch schuldhaft gegen § 12 [X.] verstoßen.

a) Ein Verstoß gegen § 12 [X.] kann fahrlässig begangen werden ([X.], Anw[X.]l. 2010, 134, 136; [X.]öhnlein
in [X.]/[X.] aaO § 12 [X.]
Rn. 10; Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 12 [X.] Rn. 13; a.A. [X.]
in [X.], [X.]/[X.], 5. Aufl., § 12 Rn. 27). Die Verletzung des [X.] des § 12 [X.] stellt einen wesentlichen Verstoß gegen anwaltliches [X.]erufsrecht dar (Zuck in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 30; [X.] aaO Rn. 28; [X.] aaO). Es ist kein Grund ersichtlich, den Schuldvorwurf auf vorsätzliches
Handeln
zu beschränken. [X.] genügt -
wie bei der Verletzung
anderer [X.]erufspflichten -
jedes [X.] und damit auch Fahrlässigkeit.

b) Der Kläger hat, wie der
[X.]
zutreffend erkannt hat, fahrlässig gehandelt, indem er eine Anweisung dahingehend erteilt bezie-hungsweise es bewusst zugelassen hat, dass auf eine große Anzahl von aus-gehenden Schreiben ein seinen Unterschriftenzug tragender [X.] aufgebracht wurde, ohne dass er selbst diese
Schreiben zur Kenntnis nahm und auf die Einhaltung des [X.] nach § 12 [X.] überprüfte.
Die von ihm ergriffenen Maßnahmen genügen
nicht
den Anforderungen, die an die von ihm zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 12 [X.] zu beobach-tende
Sorgfalt zu stellen sind.

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Die
Sorgfalt, die
im Hinblick auf die Vermeidung eines anwaltlichen [X.] anzuwenden ist, bestimmt sich nach den konkreten Umstän-den des Einzelfalls und insbesondere danach, ob durch ein vorangegangenes Verhalten des Rechtsanwalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder Gefahr ei-nes solchen [X.] begründet worden ist. Vorliegend ist
durch die Anweisung beziehungsweise das Einverständnis des [X.] betreffend die Anbringung des [X.] auf einer
sehr großen
Anzahl von ausge-henden Schreiben die Wahrscheinlichkeit
maßgeblich erhöht worden, dass Verstöße gegen das [X.] nach § 12 [X.] (auch) ihm zuzurech-nen sind.
Die vom
Kläger getroffenen
organisatorischen Anweisungen entlasten ihn nicht.

aa)
Dies gilt zunächst insoweit, als allen Mitarbeitern
der Kanzlei vorge-geben wurde, dass kein Schreiben ausschließlich mit einem [X.] versehen werden darf und jedes Schreiben rechts neben dem [X.] des [X.] die Unterschrift des sachbearbeitenden Rechtsanwalts zu tragen hat. Der [X.] verkennt nicht, dass hierdurch der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Pflicht zur (Mit-)Prüfung unterworfen wird, ob die gegnerische Partei anwaltlich vertreten wird und das [X.] des § 12 [X.] zu beachten ist. Die Einrichtung einer solchen zweifachen "Unterschrift"
in der Kanzlei des [X.] ist von einer -
allerdings kaum vorstellbaren -
Kanzleiorga-nisation zu unterscheiden, die den Versand von ausschließlich mit einer Faksi-mile-Unterschrift
versehenen, durch keinen Rechtsanwalt abschließend geprüf-ten Schreiben zulässt und hierdurch eine besonders hohe Gefahr von Verstö-ßen gegen berufsrechtliche Pflichten hervorruft.

Es ist indes gerade das vom Kläger eingerichtete beziehungsweise mit seinem Einverständnis eingerichtete System der -
scheinbar -
zweifachen an-18
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waltlichen Unterzeichnung ausgehender Schreiben, das die ihn persönlich tref-fende Pflicht zur Prüfung von Verstößen gegen das [X.] nach §
12 [X.] begründet. Mit der Unterzeichnung -
mit Ausnahme einfacher Mahnschreiben -
aller ausgehenden
Schreiben durch zwei Rechtsanwälte ein-schließlich des [X.] als Namensgeber der Rechtsanwaltskanzlei wird
ge-genüber den Adressaten der Schreiben der Eindruck einer persönlichen [X.]ear-beitung
durch beide
Rechtsanwälte und damit der Eindruck einer mit erhöhter fachlicher
Kompetenz erfolgten [X.]earbeitung hervorgerufen. Mag die Anbrin-gung eines [X.] auch nicht -
wie ausgeführt -
den Formerforder-nissen des § 130 Nr. 6 ZPO oder den Voraussetzungen einer persönlichen Un-terzeichnung genügen, so übernimmt der Kläger damit doch die ([X.] für derart gestempelte Schreiben und für die Einhaltung der mit ihnen einher gehenden
berufsrechtlichen
Pflichten. Der durch den [X.] gesetzte Schein einer persönlichen [X.]earbeitung und Prüfung ist mit einer völli-gen Verantwortungs-
und Pflichtenfreiheit des [X.] für das betreffende Schreiben unvereinbar. Vielmehr begründet der auf Anweisung oder mit [X.] des [X.] angebrachte [X.] grundsätzlich die Pflicht des [X.] zur persönlichen Prüfung der Einhaltung aller
mit dem [X.] Schreiben in Zusammenhang stehenden berufsrechtlichen Pflichten.

bb) Auch hat der Kläger nicht dadurch den ihn treffenden Sorgfaltspflich-ten genügt, dass alle Mitarbeiter über das [X.] gemäß § 12 [X.] belehrt und angewiesen wurden sicherzustellen, dass gegnerische Rechtsanwälte in die bestehenden Dateisysteme aufgenommen werden,
und dass Sorge dafür zu tragen ist, dass die weitere Kommunikation mit der [X.] ausschließlich über den gegnerischen Rechtsanwalt ausgeführt wird. In Folge der Anbringung des [X.] auf seine Anweisung oder mit seinem Einverständnis übernahm
der Kläger die (Mit-)Verantwortung für die 21
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gestempelten Schreiben. Ihn traf
in [X.]ezug auf diese Schreiben daher die per-sönliche, nicht delegierbare Pflicht der Einhaltung des berufsrechtlichen [X.] nach § 12 [X.]
und zur entsprechenden Prüfung der Schreiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1, 2
VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1
Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2
GKG.

[X.]

König
Remmert

[X.]

Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2015 -
AGH 19/13 (I) -

22

Meta

AnwZ (Brfg) 25/15

26.10.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2015, Az. AnwZ (Brfg) 25/15 (REWIS RS 2015, 3386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3386

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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