Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. VI ZB 34/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2082

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 34/99vom30. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Mai 2000 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. Oktober 1999wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 47.818,54 DM festgesetzt.Gründe:[X.] klagende Berufsgenossenschaft verlangt von der Beklagten (alsTrägerin des [X.]) Ersatz von Aufwendungen, die [X.] Sozialleistungen an zwei frühere Beschäftigte der [X.] in der [X.] in den Jahren 1995-1997 entstanden sind. Die Empfänger [X.] hatten während des Bestehens der [X.] eine Berufskrankheitbzw. einen Arbeitsunfall erlitten und Leistungen seitens des damals [X.] erhalten, an den die [X.] Reichsbahnentsprechende Ausgleichszahlungen entrichtete. Nach der [X.]und dem Eintritt der Klägerin als zuständiger Unfallversicherungsträger hatte- 3 -die Beklagte zunächst dieser gegenüber Ersatzleistungen erbracht, ihre [X.] jedoch im Laufe des Jahres 1995 eingestellt.Die Klägerin hält die Beklagte weiterhin für erstattungspflichtig. Ob in-soweit eine Rechtsgrundlage, etwa aus der Fortwirkung arbeits- oder sozial-rechtlicher Regelungen des [X.]-Rechts oder aus einer Heranziehung [X.] des Unfallversicherungsrechts nach den Vorschriften der [X.] gegeben und ob für den Rechtsstreit der ordentliche Rechtswegzulässig ist, ist zwischen den Parteien streitig.Das [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten fürunzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. [X.] sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] festgestellt, daßder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Zur [X.] es insbesondere ausgeführt, die mit der Klage geltend gemachten [X.] könnten unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Re-gelungen im Einigungsvertrag nunmehr nur noch auf eine Anwendung des§ 640 RVO bzw. § 110 Abs. 1 [X.] gestützt werden; dies könne nur vor denordentlichen Gerichten geschehen.Gegen diesen Beschluß richtet sich die (zugelassene) sofortige [X.] der Beklagten, mit welcher sie die Wiederherstellung der Ent-scheidung des [X.]s begehrt.I[X.] weitere Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaftund zulässig; sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das [X.]- 4 -hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für gegeben er-achtet. Die Einwendungen hiergegen im Beschwerdevorbringen der [X.] nicht durch.1. Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damitder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, hängt, wenn es - wiehier - an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, von der Natur [X.] ab, aus dem der [X.] hergeleitet wird. [X.] es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern daraufan, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenenTatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nachbürgerlichem Recht zu beurteilen ist (st. Rspr.; vgl. z.B. [X.], 312, 313 [X.], 134, 135 f.; 114, 1, 5; 121, 368, 372 f.; 133, 240, 243).2. Das [X.] hat angesichts des von der Klägerin zur Ent-scheidung unterbreiteten Sachverhalts zutreffend ausgeführt, daß vorliegenddie Regelung des § 640 RVO als Anspruchsgrundlage für die geltend ge-machten Erstattungsforderungen in Betracht kommt. Ein hierauf gegründeterAnspruch ist - was auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird - vorden ordentlichen Gerichten geltend zu machen (st. Rspr. seit [X.], Urteile vom7. November 1967 - [X.] - [X.], 64 f. und vom 9. Januar 1968 -VI [X.] - [X.], 373, 374; vgl. auch [X.]Z 57, 96, 99 [X.]) Im Recht der [X.] konnten Ansprüche, wie sie Gegenstand des [X.] Rechtsstreits sind, in erster Linie auf die Vorschriften in § 101 [X.] zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten der[X.] vom 17. November 1977 (GBl. I 373 - künftig: [X.]) und in § 80 Abs. 2der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der [X.] vom 23. November 1979 (GBl. I 401 - künftig: [X.])- 5 -gestützt werden. Die Regelungen dieser Verordnungen sind zum 31. [X.] außer [X.] getreten ([X.]. [X.]. VIII Sachgebiet F Ab-schnitt III Nrn. 3 und 6). Nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO (in der Fassung desArt. 8 Nr. 14 des [X.] vom 25. Juli 1991, [X.] I 1606)gelten nunmehr Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem [X.] im Beitrittsgebiet eingetreten waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrank-heiten nach dem Recht der RVO (grundsätzlich mit allen hieraus resultierendenRechtsfolgen nach den [X.]) Das [X.] geht mit Recht davon aus, daß daher auch [X.] des § 640 RVO zur Anwendung kommen kann, allerdings nur, soweites um einen auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit beruhenden Ersatzan-spruch geht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht bereits vor [X.] Januar 1992 vollständig vorgelegen hatten; für letzteren Fall müßte es- entsprechend Art. 232 § 1 EGBGB - bei der Anwendung des [X.] der [X.], hier also des § 101 [X.] und des § 80 [X.] verbleiben.Ein derartiger Sachverhalt lag aber hier deswegen nicht vor, weil es aus-schließlich um seitens der Klägerin in den Jahren 1995 bis 1997 erbrachte Lei-stungen geht, die erst in diesem Zeitraum bei ihr den [X.], dessen Erstattung begehrt wird; die Voraussetzungen der aus § 101[X.] und § 80 [X.] resultierenden Ansprüche konnten aber - wie im an-gefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt ist - nach den Grundsätzen [X.] der [X.] erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in welchem [X.] des Sozialversicherungsträgers an den versicherten Arbeitnehmererbracht wurden.c) Daß sich die Klägerin auf die in Betracht kommende Anspruchs-grundlage des § 640 RVO zunächst in der Klage nicht gestützt hat, weil sie- 6 -insoweit weiterhin u.a. auf die Anspruchsnormen der §§ 101 [X.] und 80 Ren-tenVO abstellte, ist nicht von Relevanz. Zum einen kommt es - wie bereits [X.] - auf die von der Klägerseite vorgenommene rechtliche Qualifizierung fürdie Bestimmung des Rechtswegs nicht entscheidend an; zum andern hat dieKlägerin im weiteren Verlauf des Rechtsstreits deutlich gemacht, daß sie ihrBegehren auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen stützen will.d) Ob die Voraussetzungen eines demnach in Betracht kommenden An-spruchs nach § 640 RVO vorliegend tatsächlich gegeben sind, ist im Rahmender Prüfung des Rechtsweges nicht zu untersuchen. Materielle Anspruchs-grundlagen sind insoweit nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie nachdem vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. [X.]Z121, 367, 375; 128, 204, 209).e) Im übrigen würde sich selbst dann, wenn man die Heranziehung [X.] in § 640 RVO auf derartige "Altfälle" als bedenklich erachten unddiese als abschließend den Regelungen des früheren [X.]-Rechts unterworfenansehen wollte, nichts daran ändern, daß der Rechtsweg zu den ordentlichenGerichten gegeben ist. Denn die sich dann stellende Frage, ob die von derKlägerin geltend gemachten Ansprüche weiterhin auf die Vorschriften des§ 101 [X.] und des § 80 Abs. 2 [X.] gestützt werden können, müßteebenfalls von den Zivilgerichten entschieden werden. Insoweit weist das [X.] zu Recht darauf hin, daß die genannten, aus dem [X.]-Recht [X.] Erstattungsansprüche ihrer Rechtsnatur nach in entsprechenderWeise wie der Ersatzanspruch nach § 640 RVO einzuordnen und dem Zivil-rechtsweg zuzuweisen wären; daß das Recht der [X.] für diese Fälle die Inan-spruchnahme eines gerichtlichen [X.] überhaupt nicht vorsah, könnteim Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei einer derarti-- 7 -gen Fallgestaltung, wie sie hier - im Hinblick auf Leistungen der Klägerin nachder [X.] - gegeben ist, nicht von entscheidender Bedeutungsein.3. Ob auch ein auf arbeitsrechtliche Regelungen des [X.]-Rechts(§§ 267 ff. Arbeitsgesetzbuch-[X.]) gegründeter, auf die Klägerin übergegan-gener Ersatzanspruch in Betracht käme, auf den sich die Klägerin zunächstberufen und auf welchen das [X.] in seinem Verweisungsbeschluß andas [X.] abgestellt hat, kann letztlich offen bleiben. Denn nach§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Zivilgericht, da - wie ausgeführt - jedenfallsauch eine den ordentlichen Rechtsweg begründende Anspruchsgrundlage [X.] kommt, über evtl. weitere, anderen Rechtsgebieten entstammendeAnspruchsgrundlagen mit zu entscheiden (vgl. [X.]Z 114, 1).- 8 -4. Die weitere Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.]. v. Gerlach[X.][X.]Wellner

Meta

VI ZB 34/99

30.05.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. VI ZB 34/99 (REWIS RS 2000, 2082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2082

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 50/14 (Bundesgerichtshof)

Rechtsweg für eine Regressklage des Unfallversicherungsträgers gegen einen Arbeitgeber im Falle der Schwarzarbeit


VII ZB 2/18 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungssache: Pfändbarkeit einer wegen eines Arbeitsunfalles in der DDR gezahlten Rente


VI ZB 50/14 (Bundesgerichtshof)


III ZB 58/02 (Bundesgerichtshof)


III ZB 25/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.