Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2014, Az. V ZR 32/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1115

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

21. November 2014

Weschenfelder,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
SachenRBerG §§ 32, 61; [X.] §§ 196, 200, 902; EG[X.] Art. 233 §§ 2a, 2c
a)
Der [X.] nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 Sachen-RBerG verjährt entsprechend § 196 [X.] in zehn Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] mit dem 1. Januar 2002.
b)
Das Besitzrecht nach Art. 233 §
2a EG[X.] erlischt, wenn der Bereinigungsan-spruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt.
c)
Nach Verjährung des [X.] kann der Grundstückseigentümer von
dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 [X.] die Löschung des [X.]s nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EG[X.] verlangen.

[X.], Urteil vom 21. November 2014 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
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-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2014
durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. [X.], [X.] Czub, die Richterin Dr.
Brückner und den Richter
Dr. Kazele
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2014 wird auf Kosten des [X.]n mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die [X.] als unbegründet abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im [X.]. Eine Teilfläche von etwa 400
m² nutzt der [X.] auf Grund eines Pachtver-trags vom 1. Mai 1978 mit dem damaligen örtlichen volkseigenen Betrieb
der kommunalen
Wohnungsverwaltung. Auf Grund eines Prüfbescheids der zu-ständigen
Behörde vom 22. Mai 1978 errichtete er auf der Teilfläche eine [X.]. Am 1. März 2000 wurde in das Grundbuch ein Vermerk über ein Recht zum Besitz eines Eigenheims gemäß
Art. 233 § 2a EG[X.]

eingetragen. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 4. Dezember 2008
lehnte
die Klägerin die von dem [X.]n verlangte Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsge-setz ab
und verwies ihn auf den Klageweg. Später verlangte sie von ihm [X.] Einleitung eines Bereinigungsverfahrens die Abgabe einer [X.]
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rung. Dem entsprach der [X.] nicht. Die Klägerin verlangt die Löschung des [X.]s. Sie meint, dem [X.]n stünden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu. Solche Ansprüche seien
jeden-falls verjährt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen
und die im [X.] erhobene Widerklage auf Feststellung seiner Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesge-richt
zugelassenen Revision strebt der [X.]
weiterhin die Abweisung der Klage und die Feststellung seiner Anspruchsberechtigung an. Die Klägerin [X.], das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne nach § 886 [X.] von dem [X.]n die Löschung des [X.]s verlangen. Dafür [X.] es nicht darauf an, ob ihm
Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz zustünden. Solche
Ansprüche unterlägen der Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 [X.]. Diese Frist habe mit dem 1. Januar 2002 begon-nen und sei mit dem 31. Dezember 2011 abgelaufen. Ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis liege nicht vor. Etwa geführte Verhand-lungen
seien
schon vor dem Beginn der Verjährungsfrist nach §
196 [X.] am 1.
Januar 2002 eingeschlafen gewesen. Die Korrespondenz der [X.] habe allenfalls zu einer Hemmung der Verjährung in dem kurzen [X.]raum zwischen dem Eingang
des Schreibens des [X.]n vom 22. Okto-2
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ber 2008 und dessen Zurückweisung durch die Klägerin mit Schreiben vom 4.
Dezember 2008 geführt.
Dem Anspruch aus §
886 [X.] stehe auch nicht das Besitzrecht entgegen. Die Widerklage sei mangels Feststellungsinteresses un-zulässig.

II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Wesentlichen stand.
1. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem [X.]n nach §
886 [X.] die Beseitigung des [X.]s und dazu die Abgabe
der für die Löschung des Vermerks erforderlichen materiell-rechtlichen und formel-len Erklärungen
verlangen.
a) Die Norm ist zwar auf den [X.] nach Art.
233 §
2c Abs. 2 Satz 1 EG[X.] nicht unmittelbar anwendbar, weil er nicht einen [X.] auf
Einräumung
oder Aufhebung eines Rechts an dem ge-nutzten Grundstück oder an einem Recht daran oder auf Änderung des Inhalts oder Rangs eines solchen Rechts
sichert, sondern dessen Bereinigungsan-spruch nach § 32 Satz 1 oder § 61 Abs. 1 SachenRBerG. Dieser ist auf An-nahme eines Angebots zum Abschluss eines Kauf-
oder eines Er[X.]aurechtsbe-stellungsvertrags zu den Bedingungen des [X.] gerichtet.
b) Die Vorschrift ist aber auf den [X.] entsprechend an-zuwenden.

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[X.])
Dieser hat nach Art. 233 §
2c Abs. 2 Satz 3 EG[X.] die Wirkungen einer Vormerkung. Zu den Wirkungen einer Vormerkung gehört auch §
886 [X.], wonach derjenige, dessen Grundstück oder Recht von einer Vormerkung betroffen wird, deren Beseitigung verlangen kann, wenn ihm eine Einrede zu-steht, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicher-ten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird.
[X.]) Ob das auch für den [X.] gilt, wird
allerdings, was der [X.] aufgreift,
in der Literatur teilweise in Zweifel gezogen. Der Ver-merk sichere, so wird argumentiert, nicht nur den [X.]. Er dokumentiere vielmehr das Besitzrecht nach Art. 233 §
2a EG[X.]. Deshalb komme ihm die Wirkung eines Widerspruchs zu. Er könne erst gelöscht wer-den, wenn das Besitzrecht nicht mehr bestehe. Dieses ende
nicht schon mit der Verjährung des [X.]. Ähnlich wie das Besitzrecht des [X.], dem der Verkäufer den Besitz eingeräumt habe, verjähre es selbst nicht. Es bestehe vielmehr auch gegenüber einem Rechtsnachfolger solange fort, bis die Bereinigung durch Verkauf des Grundstücks oder Bestellung eines Er[X.]au-rechts daran erfolgt sei (Ro[X.]ert, NJ 2013, 143, 145 ff.).

[X.]) Das ist nicht richtig.
Der [X.] sichert nur den [X.],
nicht das Besitzrecht.
[X.]) Zutreffend ist allerdings, dass er im Unterschied zur Vormerkung (vgl. § 885 Abs. 2 [X.]), an die er sich konstruktiv anlehnt,
nicht den zu sichernden [X.] ausweist, sondern nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GGV das Recht zum Besitz nach Art. 233 §
2a EG[X.]. Das ist dem Umstand geschul-det, dass der Vermerk mit dem insoweit am 1.
Juni 1994 in Kraft getretenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 ([X.] I S.
2182) zu einem [X.]punkt eingeführt wurde, zu dem das Sachenrechtsberei-8
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nigungsgesetz noch nicht erlassen war. Er setzt deshalb nach Art. 233 §
2c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EG[X.] das Bestehen eines [X.]
voraus
und weist dieses
aus.
[X.]) Daraus folgt aber nicht, dass der Vermerk
das Besitzrecht des [X.] sichert. Die Eintragung des Vermerks ist für das Entstehen und den Fort-bestand des [X.] irrelevant. Dieses ist durch Art.
8 Nr. 2 Buchstabe b des Zweiten [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.] I
S.
1257) eingeführt worden und entstand [X.] Gesetzes unabhängig von der Eintragung des [X.]s.
Es wird nach Art. 233 §
2a Abs. 2 Satz 1 EG[X.] durch eine Übertragung oder einen Übergang des Eigentums an dem Grundstück oder eine sonstige Verfügung über das Grundstück nicht berührt. Auf den [X.] kommt es dafür ebenso wenig an wie auf den guten Glauben des Erwerbers (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/2480 [X.]) oder eine Eintragung im Grundbuch.
Die Eintragung des [X.] im Grundbuch ist zudem erst durch den mit Art.
13 Nr. 3 Buchstabe d des Regis-terverfahrenbeschleunigungsgesetzes eingeführten
Art. 233 § 2c EG[X.] er-möglicht worden. Zweck seiner Einführung ist auch nicht, den Nutzer vor einem Verlust seines [X.] zu bewahren, sondern vor dem Verlust (seines selbständigen Gebäudeeigentums und)
seines [X.]. Das folgt aus dem mit dem gleichen Gesetz eingeführten § 9a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGZVG (Begründung des Entwurfs des genannten [X.]. 12/5553 S. 122 f., 132).
Danach erlischt der [X.] durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn weder der [X.]-vermerk
noch
selbständiges Gebäudeeigentum, ein Nutzungsrecht nach Art.
233 § 4 EG[X.] oder ein Vermerk über ein Bereinigungsverfahren im Grundbuch des genutzten Grundstücks eingetragen ist. Eine entsprechende Regelung ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 durch § 111 SachenRBerG für den gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerb eingeführt worden. Danach führt 12
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das Fehlen eines [X.]s oder einer gleich gestellten Eintragung ebenfalls nicht zum Erlöschen des [X.], sondern zum Erlöschen des Anspruchs
(und nach Art.
231 § 5 Abs. 3 Satz 1
und
Art. 233 § 4 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] auch eines nicht in dem Grundbuch für das
genutzte Grundstück ge-buchten selbständigen
Gebäudeeigentums
und eines Nutzungsrechts).

[X.]) Das Besitzrecht erlischt auch nicht erst, wenn dem Nutzer das Eigen-tum an dem genutzten Grundstück übertragen oder ein Er[X.]aurecht daran be-stellt
worden ist, sondern schon, wenn der [X.] verjährt ist und der Grundstückseigentümer die [X.] erhebt.
[X.]) Allerdings begründet der Anspruch auf Erwerb des Eigentums an ei-nem Grundstück nach einem
auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.], 296, 298 f.) zurückgehenden Urteil des Senats ein Recht des Erwerbers zum Besitz des Grundstücks, wenn ihm im Hinblick auf diesen Anspruch der Besitz verschafft worden ist. Das Besitzrecht besteht auch nach Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs fort (Urteil vom 2. März 1984 -
V [X.], [X.]Z 90, 269, 270). Ob sich dies auf ein [X.] Gesetzes entstandenes Besitz-recht übertragen lässt,
ist zweifelhaft,
bedarf aber keiner Entscheidung. Für das Besitzrecht nach Art.
233 §
2a EG[X.] hat der Gesetzgeber jedenfalls eine Sonderregelung getroffen.
[X.]) Nach Art. 233 §
2a Abs. 1 Satz 2 EG[X.] ist das Besitzrecht mit dem 31. Dezember 1994 im Grundsatz ausgelaufen. Eine Ausnahme sieht Satz 3 der genannten Vorschrift nur für die in § 3 Abs. 3, § 4 und § 121 SachenRBerG bezeichneten Fallgruppen vor, in denen es [X.] nach jenem

fortbesteht. Nach dem damit angesprochenen Sachenrechtsbereinigungsgesetz kann der Nutzer eine Bereinigung aber nur erreichen, indem er seinen [X.] gegenüber dem Grund-13
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stückseigentümer geltend macht. Das Besitzrecht sichert deshalb nur den [X.], dem ein Anspruch auf Bereinigung durch Erwerb oder Belastung des Grundstücks zusteht, bis zu dessen Erfüllung. Eine eigenständige Bedeutung für die Entstehung oder den Fortbestand des [X.] kam ihm zu keinem [X.]punkt zu. Diese Fragen regelt ausschließlich das [X.]
(Senat, Urteil vom 4.
Juli 1997 -
V [X.], [X.]Z
136, 212, 215). Das Besitzrecht ist akzessorisch und erlischt, wenn der [X.] entweder seinerseits erlischt oder nach Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr erfüllt werden muss
(Czub/[X.], [X.] 2007, 517, 524; [X.], [X.] 2012, 217, 220). Diese Akzessorietät kommt etwa in § 79 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG zum Ausdruck, wonach der Zuschlag in der Versteigerung von Grundstück und Gebäudeeigentum zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs des Grundstückseigentümers aus ei-nem Kaufvertrag nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auch zum Erlö-schen des [X.] führt.
c)
Der Klägerin steht eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des [X.] des Nutzers dauernd ausgeschlossen ist. Dieser Anspruch
ist verjährt, weshalb die Klägerin nach § 214 Abs. 1 [X.] seine Erfül-lung auf Dauer verweigern kann.
[X.]) Der Anspruch unterliegt gemäß §
194 [X.]
der Verjährung. Denn die Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind bürgerlich-rechtliche
Ansprüche. Dieses Gesetz
ist nämlich nach Art. 233 § 3 Abs. 3 EG[X.] ein in ein besonderes Gesetz ausgelagerter Teil der [X.] zum Sa-chenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus Anlass des [X.].
[X.]) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 902 [X.] unverjährbar 16
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(Czub/[X.], [X.] 2007, 517, 518 f.; [X.], [X.] 2007, 613 f; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. März 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 131 Rn.
11; unentschieden [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen, § 104
SachenRBerG Rn. 10).
[X.]) Der [X.] nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG beruht auf Gesetz, nicht auf eingetragenen dinglichen Rechten. Die Anwendbarkeit von § 902 [X.] lässt sich, anders als der [X.] meint,
weder mit einem dinglichen Nutzungsrecht an dem Grundstück der Klägerin nach Art. 233 § 4 EG[X.], das dem [X.]n
schon nicht verliehen worden ist, noch mit dem Besitzrecht nach Art. 233 §
2a EG[X.] begründen, das nur der Sicherung des [X.] dient, nicht aber seinerseits Grundlage dieses Anspruchs ist (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 -
V [X.], [X.]Z 136, 212, 214). Grundlage des Anspruchs sind vielmehr -
unabhängig von dem [X.] oder Fehlen einer dinglichen Rechtsposition des Nutzers -
die in den § 3 Abs. 3, §§ 4 und 121 SachenRBerG beschriebenen bereinigungsfähigen [X.], zu deren Absicherung das Besitzrecht nach Art. 233 §
2a Abs. 1 Satz 3 EG[X.] noch fortbesteht.
[X.]) Die Unverjährbarkeit des [X.] analog § 902 [X.] folgt auch nicht daraus, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG zur Be-reinigung der jeweilige Nutzer und der jeweilige Grundstückeigentümer berech-tigt und verpflichtet sind. Dieser Umstand besagt nur, dass der Wechsel des Grundstückseigentümers den [X.] vorbehaltlich eines gut-gläubig anspruchsfreien Erwerbs nach Maßgabe von § 111 SachenRBerG [X.] lässt. Rückschlüsse auf die Verjährbarkeit oder Unverjährbarkeit erlaubt er dagegen, wie der Vergleich zu den ebenfalls den jeweiligen [X.] treffenden öffentlichen Lasten zeigt, nicht. Die mit § 3 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG erfolgte Entscheidung des Gesetzgebers
gegen die gesetzliche 19
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Begründung von Er[X.]aurechten und für die Anspruchslösung (dazu [X.] in BT-Drucks 12/5992 S. 69 f.) belegt das Gegenteil. Die [X.] soll nicht unmittelbar durch Gesetz oder -
wie etwa im Vermögensgesetz
-
auf Grund Gesetzes durch behördliche Entscheidung erfolgen, sondern
in die Hände der Beteiligten gelegt werden. Sie sollen sie selbst durch die Geltend-machung der ihnen eingeräumten wechselseitigen Bereinigungsansprüche her-beiführen. Dass die Bereinigung dann -
im Hinblick auf die damals noch geltend lange Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 [X.] aF -
auch über längere [X.] ausbleiben kann, hat der Gesetzgeber hingenommen (BT-Drucks. 12/5992 S. 70)
und durch Anreize für eine rasche Inangriffnahme der Bereinigung aus-geglichen wie die Erleichterungen bei der Feststellungsklage (§ 108 Sachen-RBerG), die
Regelung über das Nutzungsentgelt (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.]) und den
eigenen [X.] des Grundstückseigentümers nach § 32 Satz 2, § 61 Abs. 2 SachenRBerG.
(3) Auch die in § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG und Art. 233 §
2a Abs.
1 Satz 7 EG[X.] vorgesehenen besonderen Verjährungsfristen belegen nicht, dass der [X.] nicht verjährt, sondern nur, dass der Ge-setzgeber bei diesen Ansprüchen eine kürzere als die damalige regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren für sachgerecht gehalten hat. Diese Fristen [X.] bei In[X.]treten des [X.] vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) am 1. Januar 2002 weitgehend abgelau-fen und bedurften keiner Anpassung mehr.
[X.]) Der [X.] nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt in einer Frist von zehn Jahren ab Entstehen. Für ihn würde zwar die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 [X.] gelten, wenn eine besondere Frist nicht bestimmt wäre. Das ist aber der Fall. Diese Bereinigungsansprüche unterliegen zwar nicht unmittelbar der Verjährung nach 21
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§ 196 [X.], weil sie, wie ausgeführt,
technisch
nicht auf Verschaffung dinglicher Rechte gerichtet sind, sondern auf Annahme eines
Angebots für einen Grund-stückskauf-
oder einen
Er[X.]aurechtsbestellungsvertrag nach Maßgabe des [X.]. Die Vorschrift ist auf diesen Anspruch aber entsprechend anzuwenden, weil sein Ziel nicht der Abschluss des Vertrags
als solcher, sondern
die Verschaffung des Eigentums bzw. des Er[X.]aurechts ist, zu der
sich der Grundstückseigentümer in dem Vertrag
zu verpflichten hat. Zielt der Anspruch aber auf die Verschaffung von Eigentum oder Er[X.]aurecht an dem genutzten Grundstück, ist er der Sache nach nichts anderes als ein [X.] auf Verschaffung eines dinglichen Rechts, für den
§ 196 [X.] eine Ver-jährungsfrist von zehn Jahren beginnend mit dem Entstehen des Anspruchs (§
200 [X.]) bestimmt (Czub/[X.], [X.] 2007, 517, 519 f.; wohl auch Ro[X.]ert, NJ 2013, 143; aM [X.], [X.] 2007, 613 f.: regelmäßige [X.]).

dd) Die
Verjährungsfrist hat am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen.
[X.]) Die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind mit dem In[X.]treten des Gesetzes am 1. Oktober 1994 entstanden. Die [X.] betrug zu diesem [X.]punkt nach
§ 195 [X.] aF 30 Jahre. Sie ist mit dem In[X.]treten des [X.] mit § 196 [X.] auf zehn Jahre verkürzt worden. Diese verkürzte Verjährungsfrist begann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] am 1. Januar 2002.
[X.]) Dem steht, anders als der [X.] unter Hinweis auf die bereits an-gesprochene
Literaturmeinung
(Ro[X.]ert, NJ 2013, 143, 144) annimmt, auch nicht entgegen, dass der Nutzer ein Wahlrecht hat und sich zwischen dem An-kauf des Grundstücks und der Bestellung eines Er[X.]aurechts entscheiden muss.
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(a) Der [X.] meint, das Wahlrecht mache seinen Bereinigungsan-spruch zu einem verhaltenen Anspruch. Auf
solche
Ansprüche seien aber nach herrschender Meinung die Vorschriften der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3
[X.] analog anzuwenden. Die Folge dessen sei, dass die Verjährung des [X.] des Nutzers nach dem [X.] erst mit der Ausübung des Wahlrechts entstehe. Dem ist nicht zu folgen. Die rechtsanaloge Anwendung der genannten Vorschriften auf andere verhalte-ne Ansprüche ist zwar allgemein anerkannt ([X.], Urteil vom 3. November 2011 -
III ZR 105/11, [X.], 58 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., § 199 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 199 Rn. 4a; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 199 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] [2014],
§ 199 Rn. 12).
Welche Ansprüche
in diesem Sinne verhalten sind, lässt sich aber nicht allgemein festlegen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2008 -
XI [X.], [X.]Z 175, 161 Rn.
24: [X.] nicht verhalten). Vielmehr sind die Besonderheiten der in Betracht kommenden Ansprüche zu prüfen
(MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 271 Rn. 4; [X.]/
[X.], [X.], [2014],
§ 199 Rn. 12 [X.]). Die Prüfung ergibt, dass der [X.] kein verhaltener Anspruch ist.
(b) Der Nutzer kann den [X.] nach § 31 Satz 1 oder §
61 Abs. 1 SachenRBerG sofort geltend machen. Er muss sich dazu zwar [X.], ob er von dem Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks oder die Bestellung eines Er[X.]aurechts daran verlangt. Dazu genügt nach § 16
Abs. 1 SachenRBerG aber eine schriftliche Erklärung gegenüber dem [X.]. Eine strengere Form ist zur Vereinfachung der Abwicklung bewusst nicht vorgeschrieben (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 12/5992 S.
115). Auch besondere Verfahren oder Fristen sind nicht einzuhalten. Der Nutzer kann seinen Anspruch damit jederzeit durch einfaches Schreiben ge-genüber dem Grundstückseigentümer geltend machen, in dem er diesem mit-26
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teilt, welche Art der Bereinigung er anstrebt. Der Nutzer kann seinen Anspruch auch schon sichern, bevor er sein Wahlrecht ausübt und sich für die eine oder andere Art der Bereinigung entscheidet. Er könnte seine Anspruchsberechti-gung nach § 108 SachenRBerG gerichtlich feststellen lassen und schon durch eine solche Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Hemmung der Verjährung erreichen. Das gleiche ist nach § 87 Abs. 2 SachenRBerG durch die Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens möglich, das ebenfalls nicht die Aus-übung des Wahlrechts voraussetzt und analog § 82 Abs. 3 Satz 3 Sachen-RBerG die Verjährung hemmt (Czub/[X.], [X.] 2007, 517, 522; [X.], [X.] 2012, 217, 218).
ee) Die Verjährungsfrist ist mit dem 31. Dezember 2011 abgelaufen. [X.] und eine Hemmung der seit dem 1. Januar 2002 laufenden neuen Verjährungsfrist hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
Ein an
den [X.]n gerichtetes Schreiben der Klägerin oder ihrer
Rechtsvor-gänger, das ein Anerkenntnis enthält, liegt nicht vor. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht allenfalls dem Schreiben des [X.]n vom 22. Oktober 2008 eine
Hemmung durch Verhandlungen und dies auch nur für die Dauer von wenigen Wochen entnimmt, die an dem Eintritt der Anspruchs-verjährung nichts änderten. Denn Verhandlungen sind jedenfalls beendet, wenn der Schuldner,
wie hier,
Ansprüche eindeutig ablehnt (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 1984 -
VIII ZR 240/83, [X.]Z 93, 64, 67; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 203 Rn. 6).
d)
Dem Beseitigungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin den
[X.]n nach § 16 Abs. 2 und 3 SachenRBerG zur Ausübung des Wahlrechts hätte auffordern und nach vergeblichem Ablauf einer Nachfrist nach § 32 Satz 2, § 61 Abs. 2
SachenRBerG die Bereinigung zugunsten des [X.]n selbst hätte verlangen
können. Dieser Anspruch soll den Grund-28
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stückseigentümer in die Lage versetzen, selbst die Sachenrechtsbereinigung zu betreiben -
wenn der Nutzer anspruchsberechtigt ist.
Von dem Betreiben der Bereinigung hängt nach Art. 233 §
2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.], wie ausgeführt, auch der
Anspruch auf Entgelt für die Nutzung des
Grundstücks
durch den [X.] ab. Eine Verpflichtung, seinen eigenen [X.] geltend zu machen, trifft den Grundstückseigentümer jedoch nicht. Er darf vielmehr abwar-ten, ob der Nutzer von seinen Rechten Gebrauch macht.
Das gilt insbesondere dann, wenn er
-
wie hier die Klägerin -
den Nutzer nicht für bereinigungsberech-tigt hält.
2. Die
[X.] des [X.]n hat im Ergebnis keinen [X.]. Sie ist allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, unzulässig, son-dern unbegründet.
a) Der
Antrag
des [X.]n, das Bestehen seiner Anspruchsberechti-gung festzustellen, war jedenfalls nach § 108 SachenRBerG zulässig. Eine sol-che Feststellungsklage zielt zwar in erster Linie auf die Feststellung der sachli-chen Voraussetzungen des [X.]. Zulässig ist sie aber auch zur Klärung der Anspruchsverjährung und der Berechtigung des Grundstücks-eigentümers, die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Denn auch daran kann der Nutzer ein Interesse haben. Die Entscheidung, ob die Verjährung ein-getreten ist, ist nicht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu treffen, son-dern bei der Prüfung ihrer Begründetheit ([X.], ZPO, 22. Aufl., §
256 Rn. 40).
b) Die damit zulässige [X.] ist aber unbegründet, weil der [X.] jedenfalls verjährt ist und deshalb der [X.] von der Klägerin eine Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unabhängig davon nicht mehr verlangen kann, ob er je bestanden hat.
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15
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

[X.]

Czub

Brückner

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2012 -
10 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.01.2014 -
5 U 4/13 -

33

Meta

V ZR 32/14

21.11.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2014, Az. V ZR 32/14 (REWIS RS 2014, 1115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1115

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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