Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2018, Az. 4 StR 640/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13190

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280218B4STR640.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 640/17
vom
28. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Februar 2018
einstimmig
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Kaiserslautern vom 20. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Mit Blick auf das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis [X.] ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in [X.] Antragsschrift vom 2.
Januar 2018:
Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine Art.
6 Abs.
1 EMRK ver-letzende Tatprovokation. Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn eine polizei-liche Vertrauensperson den Betreffenden ohne weiter gehende Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne
([X.], Urteil vom 7.
Dezember

1
StR
320/17, Rn.
17 mwN). Auch wenn die Vertrauensperson eine vorhandene Tatbereitschaft aufklärungsorientiert aufgreift und den Betreffenden zu einem Geschäft mit Betäubungsmitteln von höherer Gefährlichkeit als bisher veran-lasst, ist nicht schon deshalb eine Tatprovokation zu bejahen, weil ein individueller Verdacht in diesem Sinne bisher nicht manifest geworden ist. Es kommt dann viel-mehr darauf an, ob sich der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der [X.] einlässt, sich also geneigt zeigt, auch die Tat mit dem höhe-ren Unrechtsgehalt zu begehen ([X.], Urteil vom 30.
Mai 2001

1
StR
42/01, [X.]St 47, 44, 51; vgl. dazu auch [X.], [X.], 412, 414; [X.],
NJW 2015, 1083). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zeigte sich der Angeklagte, der seinen umfassenden geständigen Angaben zufolge bis dahin lediglich kleinere Betäubungsmittelgeschäfte mit [X.] und Amphetamin abgewickelt und daraus einen monatlichen Gewinn von etwa 200

i-gen) vom Zeugen H.

vermittelten Treffen auf entsprechende Nachfrage der Ver-
trauensperson sofort bereit, bei seinen Lieferanten fünf Kilogramm Amphetamin und 1000
XTC-Tabletten zu beschaffen. Für eine unvertretbar übergewichtige Einwirkung der Vertrauensperson, sei es unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Natur, ist da-nach nichts ersichtlich.
Der Senat schließt aus, dass dem [X.] der Umstand aus dem Blick ge-raten sein könnte, dass der zu der von der Vertrauensperson angefragten Lieferung
-
3
-

ohne Zögern bereite Angeklagte bis zum Tatzeitpunkt lediglich als Kleinhändler in Erscheinung getreten war. Es hat im Übrigen bei der [X.] und bei der [X.] von der ersten Kontaktaufnahme bis zum abschließenden Zugriff von der Polizei veranlasstes und überwachtes Geschäft handelte, die Drogen sichergestellt wurden und demzufolge nie die Gefahr bestand, .
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 640/17

28.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2018, Az. 4 StR 640/17 (REWIS RS 2018, 13190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13190

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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