Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2010, Az. IV ZR 249/08

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7509

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Gegenstand

Hausratversicherung: Überspannungsschaden bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch FI-Schalter nach Blitzschlag


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 13. Oktober 2008 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen.

Gründe

1

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Hausratversicherung für das Wohngrundstück … in [X.] wegen eines behaupteten Blitzschadens geltend. Im Versicherungsschein sind als versicherte Gefahren Feuer, [X.]inbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem [X.]inbruch, Leitungswasser, [X.] und Hagel genannt. Ferner heißt es:

"Hausrat zum Wiederbeschaffungswert einschließlich erweiterter [X.]lementarschadenversicherung gemäß Klausel [X.] und Überspannungsschäden durch Blitz bis 10% der Versicherungssumme gemäß Klausel [X.]."

2

In der Zusatzklausel [X.] ist bestimmt:

"Abweichend von § 4 Nr. 8b [X.] ersetzen wir auch Überspannungsschäden durch Blitz."

3

§ 4 Nr. 8b der dem Vertrag zugrunde liegenden [X.] besagt:

"Der Versicherungsschutz nach Nr. 1 bis Nr. 7 erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf … Kurzschluß- und Überspannungsschäden, die an elektrischen [X.]inrichtungen entstanden sind, wenn der Blitz nicht unmittelbar auf das [X.] ist, in dem sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden."

4

Am 23. Juli 2004 kam es zu einem Ausfall des Gebläses und der Kühlanlage im Wintergarten des Hauses. Die Klägerin verlangt [X.]rsatz von 10% des behaupteten Schadens an Palmen sowie weiteren Pflanzen in Höhe von insgesamt 7.922 €, mithin 792,20 €. Hierzu hat sie behauptet, zu dem Ausfall der Kühlanlage sei es gekommen, weil infolge einer durch Blitzschlag eingetretenen Überspannung der [X.] herausgesprungen sei, wodurch die Stromzufuhr für die Kühlanlage im Wintergarten unterbrochen worden sei, der sich dann auf 60 Grad aufgeheizt und die Pflanzen zerstört habe.

5

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

6

II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf [X.]rfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

7

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine [X.]ntscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. [X.]rforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - [X.]/02- VersR 2004, 225 unter 2 a) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen [X.]ntwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], 288, 291; 152, 182, 191).

8

Dass diese Voraussetzungen bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen zum [X.]rsatz von Überspannungsschäden erfüllt sein könnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisionsbegründung dargelegt. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass zu der angefochtenen [X.]ntscheidung und den sie tragenden Gründen andere Rechtsauffassungen vertreten werden. Durch die verwendete Klausel werden Überspannungsschäden durch Blitz, die gemäß § 4 Nr. 8b) [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wieder in den Versicherungsschutz mit einbezogen. Dieser Wiedereinschluss in den Versicherungsschutz (hierzu [X.], [X.]. [X.] [X.]. 24 ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 4 [X.] 84 [X.]. 5; [X.], Wohngebäudeversicherung, 2. Aufl. [X.] Ziff. 2.5, jeweils zu älteren Regelungen in § 4 Nr. 2 [X.] 84, § 9 Nr. 2c [X.]) ist bisher lediglich Gegenstand der auch vom Berufungsgericht herangezogenen [X.]ntscheidung des [X.] ([X.], 969 zu § 3 Nr. 1 [X.] 84) gewesen. Diese stimmt indessen mit der Auffassung des Berufungsgerichts in den tragenden Gründen überein.

9

2. Die Revision hat auch in der Sache keinen [X.]rfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

a) Durch die Klausel [X.] und die Regelung im Versicherungsvertrag werden auch Überspannungsschäden durch Blitz bis zu 10% der Versicherungssumme abweichend von § 4 Nr. 8b [X.] ersetzt. Letztgenannte Bestimmung schließt Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen [X.]inrichtungen entstanden sind, grundsätzlich vom Versicherungsschutz aus, wenn der Blitz nicht unmittelbar auf das [X.] ist. An einem derartigen Überspannungsschaden an einem elektrischen Gerät fehlt es. Kühlung und Gebläse sind lediglich außer Funktion gesetzt worden, weil der herausgesprungene [X.] im Sicherungskasten die Stromzufuhr zu ihnen unterbrochen hat. Irgendein Schaden an der Klimaanlage und dem Gebläse ist hierdurch nicht eingetreten. Durch das Abschalten des [X.] werden Überspannungsschäden an den elektrischen Geräten gerade verhindert.

[X.]ine weitergehende Auslegung, die schon jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines elektrischen Gerätes lediglich infolge der unterbrochenen Stromzufuhr als Überspannungsschaden ansieht, kommt nicht in Betracht. Sie würde den Versicherungsschutz vom konkreten Sachschaden an der elektrischen [X.]inrichtung (mit dem daraus resultierenden Folgeschaden) lösen und lediglich eine allgemeine Stromausfallversicherung darstellen. [X.]ine solche ist hier nicht vereinbart. Ohne [X.]rfolg macht die Revision demgegenüber geltend, für die Verletzung des [X.]igentums nach § 823 Abs. 1 BGB sei keine Substanzverletzung erforderlich, sondern es genüge schon die [X.]ntziehung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. [X.], 153, 159; [X.], Urteile vom 18. November 2003 - [X.]/02- NJW 2004, 356 unter [X.]; vom 21. November 1989 - [X.]/88 - NJW 1990, 908 unter [X.] aa (2)). Hier geht es demgegenüber nicht darum, ob deliktsrechtlich eine [X.]igentumsverletzung vorliegt, sondern ob ein Sachschaden im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen gegeben ist. Der Begriff der [X.]igentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB kann nicht ohne weiteres auf das Recht der Sachversicherung übertragen werden (vgl. [X.] aaO [X.] [X.]. 7). Hier ist daran festzuhalten, dass es zu irgendeiner Beeinträchtigung der Substanz der beschädigten Sache durch die Überspannung kommen muss.

Auch auf einen Überspannungsschaden an dem [X.] kann nicht abgestellt werden. [X.]s ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht, dass es überhaupt zu einer Beschädigung des [X.]s gekommen wäre. Dieser ist vielmehr funktionstüchtig geblieben und lediglich infolge der Überspannung entsprechend seiner vorgesehenen Funktion umgeschaltet worden, wodurch es zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr kam.

b) Ohne [X.]rfolg macht die Revision ferner geltend, ein [X.]rsatzanspruch ergebe sich bereits unmittelbar aus § 4 Nr. 2 [X.], der Blitzschlag als das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen definiert. Auf diese Begriffsbestimmung des [X.] kommt es schon deshalb nicht an, weil Blitzschlag im Versicherungsschein überhaupt nicht unter den versicherten Gefahren aufgeführt wird und lediglich für einen Teilbereich blitzbedingter Schäden in der zusätzlichen Regelung im Versicherungsschein und in der Klausel [X.] Versicherungsschutz gewährt wird. Deren Voraussetzungen liegen hier aber gerade nicht vor.

[X.]                                                  Dr. [X.]

                     Dr. [X.]

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

IV ZR 249/08

20.04.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Potsdam, 13. Oktober 2008, Az: 7 S 133/07, Urteil

§ 4 Nr 8 Buchst b VHB 2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2010, Az. IV ZR 249/08 (REWIS RS 2010, 7509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7509

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 182/10

IV ZR 189/11

IV ZR 64/11

IV ZR 249/08

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