Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 2 ARs 159/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6344

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 159/12
2 AR 100/12
vom
16. Mai 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen

Az.: 13 [X.]/12 BK Landgericht [X.]
Az.: 3302 [X.] Staatsanwaltschaft Lüneburg
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 16. Mai 2012
gemäß §
14 [X.] beschlossen:

Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Unterbrin-gung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt beziehen, zu-ständig.

Gründe:

1. Das [X.] hat den Untergebrachten am 3. Februar 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die
Maß-regel wird seit dem 17. April 2009 zunächst im Maßregelvollzugszentrum M.
-

und seit dem 10. Oktober 2011 in der forensischen Abteilung des
A.

-Klinikums in O.

vollzogen. Zuvor hatte die [X.] des [X.] mit Beschluss vom 18. August 2011 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Seit dem 18. Februar 2012 steht die erneute Regelüberprüfung des weiteren Maßregelvollzugs an (§
67e Abs. 1 und 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat diese am 10. Januar 2012 durch Anfordern einer Stellungnahme des A.

-Klinikums eingeleitet und am 3.
Februar 2012 beantragt, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen. Die [X.] der [X.] und [X.] halten sich nicht für zuständig, über diesen Antrag zu entscheiden. Die [X.]
-
3
-
streckungskammer des [X.] hat die Sache zur Bestim-mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
2. Das Landgericht [X.], in dessen Bezirk das A.

-Klinikum liegt, ist für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf den [X.] beziehen, zuständig.
a) Örtlich zuständig für die zu treffende Entscheidung ist gemäß §
462a Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. §
463 Abs.
1 [X.]
die Strafvollstreckungskammer, in
deren Bezirk sich die Maßregelvollzugseinrichtung befindet, in die der [X.] zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache [X.] wird (§
463 Abs.
1, §
462a Abs.
1 Satz

des §
462a Abs.
1 Satz
1 [X.] ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betref-fenden [X.] auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die [X.] nach dem [X.] des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn -
wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft -
eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzu-sehen ist (st. Rspr.; vgl. [X.]St 38, 63, 65; 27,
302, 304; [X.] Beschluss vom 28. Juli 2004 -
2
ARs
247/04; vgl. auch [X.] NStZ 1999, 638; [X.] NStZ 2010, 295, 296; [X.]Appl [X.] §
462a Rn. 14, 15; [X.]/Wagner, Straf-vollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827; vgl. auch [X.] [X.] §
462a Rn. 6; [X.]/[X.] §
462a Rn. 8 sowie [X.]/[X.] [X.] §
462a Rn.
11, die für eine Aufnahme im Sinne des §
462a Abs.
1 [X.] auf den tatsächlichen Aufenthalt und
die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen). Anders zu [X.] sind lediglich die Fälle, in denen sich der Verurteilte entgegen der Ladung in einer unzuständigen Vollzugsanstalt zum Strafantritt meldet und alsbald in die zuständige Anstalt verlegt wird (vgl. [X.]Appl [X.] §
462a Rn. 15; SK-2
3
-
4
-
[X.]/[X.] §
462 Rn.
8); wird aber die Haft in der Folge gleichwohl in der unzuständigen Vollzugsanstalt vollzogen, ist auch in diesen Fällen allein
der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten für die Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer maßgeblich. Die nach Landesrecht zuständige Voll-zugseinrichtung kann
daher die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach §
462a Abs.
1 Satz
1 [X.] nur begründen, wenn sich der Verurteilte in der Einrichtung auch zugleich und dies nicht nur vorübergehend aufhält (nicht anders ist auch die Entscheidung des Senats in NStZ-RR 1998, 155 zu [X.], die an die tatsächliche Aufnahme eines Untergebrachten in einer zugleich zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung anknüpft).
Die Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt des Verurteilten ent-spricht dem Gebot des gesetzlichen [X.]s nach Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG, der verlangt, dass sich der für den Einzelfall zuständige [X.] möglichst ein-deutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss ([X.] 40, 268, 271). [X.] Auslegung des §
462a Abs.
1 Satz
1 [X.] dahingehend, dass sich die [X.] der Strafvollstreckungskammer -
unabhängig davon, in welcher Ein-richtung sich der Verurteilte tatsächlich aufhält -
allein nach der gemäß dem [X.] zuständigen [X.] richtet, würde dem nicht gerecht. Denn aus den Vollstreckungsplänen der Länder, die regelmäßig z.B. für besonders fluchtverdächtige oder gefährliche Verurteilte Abweichungen be-stimmen, ließe sich in solchen Fällen die zuständige Vollzugsanstalt nicht ent-nehmen (vgl. [X.]St
38,
63, 65). Vor dem Hintergrund, dass die Abweichung vom [X.] einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (nach [X.] StraFo 2001, 432 ist die Ablehnung eines auf Verlegung in die zuständige An-stalt gerichteter
Antrag als Justizverwaltungsakt
im
Sinne der §§
23
ff [X.] anzusehen), begegnet die Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt auch nicht deshalb Bedenken, weil sich die örtlich und sachlich zuständige Vollzugs-anstalt und daran anknüpfend auch die zuständige Strafvollstreckungskammer 4
-
5
-
nicht mehr nach Landesrecht (vgl. §
138 Abs.
1, §
152 [X.]) bestimmen würde. Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des §
462a [X.], der getragen vom Gedanken der Vollzugsnähe (vgl. SK-[X.]/[X.] §
462a Rn.
6) die Zuständigkeit des im Bezirk der [X.] ansässigen und mit den dortigen Gegebenheiten besonders vertrauten Vollstreckungsgerichts bestimmt.
Nichts anderes gilt für eine spätere Verlegung eines Verurteilten. Da un-ter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere [X.] fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) [X.] den Übergang der [X.] auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (vgl. [X.] NJW 1990, 264).

5
-
6
-
b) Da sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der anstehenden Regelüberprü-fung in der forensischen Abteilung des A.

-Klinikums in O.

befand m-

463 Abs.
1, §
462a Abs.
1 Satz
1 [X.]. Dabei ist uner-heblich, dass das A.

-Klinikum nach dem Vollstreckungs-
und Einwei-sungsplan für das [X.] nur für Unterbringungen gemäß §
63 StGB zuständig ist und damit auch die Voraussetzungen für eine von dem [X.] abweichende Unterbringung gemäß § 5 Abs.
2 Nds.[X.] nicht erfüllt waren.

Ernemann

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

6

Meta

2 ARs 159/12

16.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 2 ARs 159/12 (REWIS RS 2012, 6344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6344

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1 Ws 72/17 (Oberlandesgericht Hamm)


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2 ARs 159/12

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