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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:170418BXIZB4.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB
4/17
vom
17. April 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
April 2018 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden, die [X.] Dr.
Grüneberg und [X.] sowie die [X.]innen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Erinnerung des [X.] vom 6.
Februar 2018 gegen den [X.] vom 16. Januar 2018
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach
§
11 Abs.
2 Satz
1 RpflG zulässige Erinnerung gegen den [X.] vom 16.
Januar 2018
hat keinen Erfolg.
Zur Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 22.
Februar 2018 Bezug genommen.
Bei Abände-rung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom 10.
Oktober 2017
1
-
3
-
sind nach §
120a Abs.
1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden.
Joeres
Grüneberg
[X.]
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2016 -
12 O 2790/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2016 -
12 U 2117/16 -
Meta
17.04.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2018, Az. XI ZB 4/17 (REWIS RS 2018, 10685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10685
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