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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 128/00Verkün[X.]et am:9. Dezember 2003MayerJustizangestellteals Urkun[X.]sbeamtin[X.]er Geschäftsstellein [X.]er [X.] -Der X. Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche [X.] vom 9. Dezember 2003 [X.]urch [X.] Melullis,[X.], [X.]ie Richterin [X.] un[X.] [X.] Meier-Beckun[X.] Asen[X.]orffür Recht erkannt:Die Berufung gegen [X.]as am 11. Mai 2000 verkün[X.]ete Urteil [X.] ([X.]) [X.]es [X.] wir[X.] [X.] [X.]er Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin [X.]es [X.] Patents41 08 789 ([X.]), [X.]as auf einer Anmel[X.]ung vom 18. März 1991 beruht,für [X.]ie eine innere Priorität vom 17. Januar 1991 in Anspruch genommen [X.] ist. Das Streitpatent umfaßt 13 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1un[X.] 4 lauten (jeweils ohne [X.] 3 -"1.Temperatursensor mit einem [X.], welches ein als[X.] ausgebil[X.]etes, seinen elektrischen Wi[X.]erstan[X.] [X.] verän[X.]ern[X.]es, elektronisches Bauteil mit zwei [X.] aufnimmt, wobei [X.]ie Anschluß[X.]rähte bis zu ih-ren jeweiligen [X.]n verlaufen un[X.] wobei [X.]as elektro-nische Bauteil außenseitig auf [X.]er Stirnfläche [X.]es Fühlerge-häuses befestigt ist,[X.] a [X.] u r c h g e k e n n z e i c h n e t , [X.]aß [X.]as elektronischeBauteil frei von einer [X.]as Bauteil umschließen[X.]en [X.] ist un[X.] [X.]aß [X.]ie Anschluß[X.]rähte [X.]es Bauteils mit Abstan[X.]entlang [X.]er Außenseite [X.]es [X.]s verlaufen un[X.] in[X.]iesem Abstan[X.] von Abstan[X.]shaltern fixiert sin[X.]. [X.] nach Anspruch 1,[X.] a [X.] u r c h g e k e n n z e i c h n e t , [X.]aß [X.]as elektronischeBauteil frei auf [X.]er Stirnfläche [X.]es [X.]s [X.] Klägerin hält [X.]as Streitpatent im Umfang [X.]er Patentansprüche 1 [X.] für nicht patentfähig, weil es insoweit nicht auf erfin[X.]erischer Tätigkeit [X.]. Der Gegenstan[X.] [X.]es Patentanspruchs 4 sei außer[X.]em gegenüber [X.]en ur-sprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert.Das [X.] hat auf [X.]ie [X.]eshalb erhobene Patentnichtig-keitsklage [X.]as Streitpatent im Umfang [X.]er Patentansprüche 1 un[X.] 4 für [X.] wen[X.]et sich [X.]ie Beklagte mit [X.]er Berufung un[X.] [X.]em Antrag,unter Aufhebung [X.]es Urteils [X.]es [X.] [X.]ie [X.].Die Klägerin tritt [X.]iesem Begehren entgegen.Der [X.] hat Beweis erhoben [X.]urch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens [X.]es , Prof. H. . Der gerichtliche Sachverstän[X.]ige hat seine schriftlichen Ausarbeitun-gen vom 28. November 2002 in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung erläutert un[X.] er-gänzt. Die Beklagte hat ein Gutachten [X.]es Universitätsprofessors W. vorgelegt.Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:Die zulässige Berufung [X.]er Beklagten hat in [X.]er Sache keinen Erfolg.1. Das Streitpatent betrifft einen Fühler, mit [X.]em [X.]ie in einem Me[X.]iumjeweils vorhan[X.]ene Temperatur festgestellt un[X.] [X.]er - wie sich aus [X.]er in [X.]. 2Z. 3 [X.]er Beschreibung [X.]es [X.] angegebenen Zielrichtung ergibt -hierzu beispielsweise in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wer[X.]en kann. Das [X.] weist ein Gehäuse auf un[X.] mißt [X.]ie Temperatur mittels eines [X.], [X.]as seinen elektrischen Wi[X.]erstan[X.] temperaturabhängig [X.] als [X.] ausgebil[X.]et ist. Die [X.]chrift schil[X.]ert als bekannt, [X.] einzusetzen, [X.]as von Kunststoff ummantelt un[X.] im [X.] untergebracht ist ([X.]. 1 Z. 15 ff.). Das wir[X.] als nachteilig bezeichnet. [X.] [X.]as Element [X.]urch seine Anor[X.]nung im [X.] schwingungsfestgehalten; [X.]ie Fähigkeit, rasch auf sich verän[X.]ern[X.]e Temperaturen im Me[X.]iumanzusprechen, wie es beispielsweise bei Fühlern für [X.]en Luftstrom eines [X.] erfor[X.]erlich sei, sei je[X.]och nicht gegeben, weil wegen [X.]er Kunststof-fummantelung [X.]as Element nicht unmittelbar [X.]em Luftstrom ausgesetzt sei [X.] zuviel Wärme vom [X.] aufgenommen un[X.] abgeleitetwer[X.]e.Die [X.]chrift, [X.]ie im Anschluß an [X.]iese Schil[X.]erung verschie-[X.]ene vorbeschriebene Temperatursensoren benennt un[X.] [X.]eren Merkmale nä-her beschreibt, leitet hieraus [X.]ie For[X.]erung nach einer gattungsgemäßen [X.] ab, [X.]ie sich sowohl [X.]urch eine Schwingungsunempfin[X.]lichkeit, [X.]ie siezum Einsatz in Kraftfahrzeugen befähigt, als auch [X.]urch ein möglichst [X.] auszeichnet ([X.]. 1 Z. 67 - [X.]. 2 Z. 4). Außer[X.]em soll sie- wie es in [X.]. 2 Z. 4 f. weiter heißt - unabhängig von [X.]er [X.] messen[X.]en Me[X.]iums montierbar sein.2. Patentanspruch 1 [X.]es [X.] schlägt hierzu eine Vorrichtungvor, [X.]eren Merkmale sich wie folgt glie[X.]ern lassen:1.Temperatursensor- 6 -2.mit einem [X.],3.[X.]as ein elektronisches Bauteil aufweist.4.Das elektronische Bauteila)verän[X.]ert seinen elektrischen Wi[X.]erstan[X.] [X.],b)ist als [X.] ausgebil[X.]et,c)ist frei von einer es umschließen[X.]en [X.],[X.])ist außenseitig auf [X.]er Stirnfläche [X.]es [X.]sbefestigt,e)hat zwei Anschluß[X.]rähte.5.Die Anschluß[X.]rähtea)verlaufen bis zu [X.]er jeweiligen [X.],b)verlaufen mit Abstan[X.] entlang [X.]er Außenseite [X.]es Fühler-gehäuses,c)sin[X.] von Abstan[X.]shaltern in ihrem Abstan[X.] [X.] 7 -Das erwünschte Ansprechverhalten, was Temperaturverän[X.]erungen in[X.]em zu messen[X.]en Me[X.]ium betrifft, soll nach [X.]iesem Vorschlag in erster Linie[X.]urch [X.]ie Merkmale 4 c un[X.] [X.] sichergestellt wer[X.]en. In Anbetracht [X.]er [X.] 5 a un[X.] b sollen außer[X.]em [X.]ie bei[X.]en Anschluß[X.]rähte genutzt wer[X.]enkönnen, um [X.]ie gewünschte Dynamik zu erreichen. Gegenüber [X.]em eingangs[X.]er [X.]chrift in allgemeiner Form als bisher bekannt geschil[X.]ertenStan[X.] [X.]er Technik be[X.]euten [X.]abei [X.]ie Merkmale 4 c un[X.] [X.] eine Verlagerung[X.]er [X.] vom Inneren [X.]es [X.]s nach außen auf eine Stirnfläche[X.]esselben sowie [X.]en Verzicht auf eine Ummantelung [X.]er [X.] selbst. Damit ist- wie [X.]ie Erörterung mit [X.]em gerichtlichen Sachverstän[X.]igen ergeben hat - einezusätzliche, unmittelbar auf [X.]ie Oberfläche [X.]er [X.] aufgebrachte Schicht ge-meint, [X.]ie als thermische Isolierung wirkt, wie es im Stan[X.] [X.]er Technik [X.]er Fallwar, beispielsweise auch um sicherzustellen, [X.]aß [X.]ie [X.] gegen äußere [X.] o[X.]er mechanische Einflüsse [X.]es Me[X.]iums geschützt sei. Wie [X.]er ge-richtliche Sachverstän[X.]ige in Ergänzung seiner schriftlichen Ausführungen [X.] [X.]es [X.]s ferner angegeben hat, können etwa eine Gummihülleo[X.]er eine [X.]icke Lackschicht, aber bei entsprechen[X.]er Ausgestaltung auch eineelektrische Isolierung als thermische [X.] wirken, [X.]ie es patentge-mäß zu vermei[X.]en gilt. Die [X.] selbst soll also in thermischer Hinsicht - wiesich [X.]er gerichtliche Sachverstän[X.]ige in seinem schriftlichen Gutachten kurzun[X.] anschaulich ausge[X.]rückt hat - praktisch nackt sein. In Kombination mit[X.]em Ort, an [X.]em sie befestigt ist, hat [X.]ies zur Folge, [X.]aß [X.]ie [X.] unmittelbar(vgl. [X.]. 1 Z. 20 f.) [X.]em Me[X.]ium ausgesetzt [X.] -Der Sinngehalt [X.]es Merkmals 4 c geht je[X.]och nicht [X.]ahin, auch [X.] wegzulassen, [X.]ie [X.]em Schutz [X.]er [X.] o[X.]er [X.]er gesamten Vorrichtunggegen Beschä[X.]igungen währen[X.] [X.]es Transports o[X.]er beim Einbau [X.]ienen. [X.] gibt [X.]er Wortlaut [X.]es Patentanspruchs 1 nichts her. Nach Patentanspruch [X.] [X.]essen Lehre vielmehr auch [X.]urch eine Vorrichtung mit Schutzbügel ver-wirklicht wer[X.]en können, von [X.]enen nach [X.]. 3 Z. 3 f. [X.]er Beschreibung auchmehrere vorhan[X.]en sein können, so [X.]aß sich ein Temperatursensor [X.]er [X.] [X.]es Patentanspruchs 1 ergibt, [X.]er zusätzlich einen Schutzkäfig über [X.]er[X.] aufweist. Aus [X.]er sich in Anbetracht [X.]er Merkmale 4 c un[X.] [X.] ergeben[X.]enNotwen[X.]igkeit, [X.]aß [X.]ie [X.] unmittelbar [X.]em Me[X.]ium ausgesetzt ist, folgt [X.]es-halb le[X.]iglich [X.]ie For[X.]erung, bei Verwen[X.]ung eines Schutzkäfigs hinreichen[X.]große Öffnungen in ihm vorzusehen, [X.]amit [X.]er Zutritt [X.]es Me[X.]iums un[X.] [X.]asUmströmen [X.]er [X.] gewährleistet sin[X.].Zur Verbesserung [X.]es Ansprechverhaltens [X.]er Vorrichtung können nachPatentanspruch 1 - wie bereits erwähnt - außer[X.]em [X.]ie Anschluß[X.]rähte ge-nutzt wer[X.]en. Das ist in [X.]. 2 Z. 18 ff. [X.]er Beschreibung aus[X.]rücklich angege-ben. Wenn [X.]ie Anschluß[X.]rähte beispielsweise nach Maßgabe [X.]es [X.] auch nur teilweise blank sin[X.], trägt auch [X.]er Verlauf im Abstan[X.] von[X.]er Außenseite [X.]es [X.]s zur Vermei[X.]ung einer Beeinflussung [X.]esMeßergebnisses [X.]urch Wärmeabgabe an [X.]as [X.] bei.Für [X.]ie notwen[X.]ige Unempfin[X.]lichkeit gegen schä[X.]liche Schwingungensorgen, was [X.]ie [X.] betrifft, [X.]eren mit Merkmal 4 [X.] beanspruchte Befestigungauf [X.]em [X.] un[X.], was [X.]ie Anschluß[X.]rähte betrifft, [X.]ie Abstan[X.]s-halter nach Merkmal 5 c. Hier[X.]urch ist eine Fixierung von [X.] un[X.] [X.] -[X.]rähten an [X.]em [X.] möglich, [X.]ie trotz [X.]er beispielsweise bei Ver-wen[X.]ung in einem Kraftfahrzeug von [X.]iesem un[X.] [X.]er Strömung [X.]es Me[X.]iumsausgehen[X.]en Kräften einen vorzeitigen Bruch [X.]er Anschluß[X.]rähte un[X.]/o[X.]ereine vorzeitige Lösung [X.]er [X.] von [X.]er Stirnfläche [X.]es [X.]s ver-mei[X.]et. Die Patentansprüche 2 un[X.] 3 schlagen hierzu bevorzugte Mittel vor.Aus [X.]en [X.]uren wir[X.] aber ersichtlich, [X.]aß für [X.]ie Befestigung auch allein [X.]a-[X.]urch gesorgt wer[X.]en kann, [X.]aß [X.]ie [X.] formschlüssigen Kontakt mit [X.]erStirnfläche [X.]es Gehäuses hat un[X.] ihr Lageort auf [X.]em Gehäuse über [X.]ie [X.] am Gehäuse fixierten Anschluß[X.]rähte festgelegt ist.Die Montierbarkeit [X.]er Vorrichtung unabhängig von [X.]er Anströmrichtung[X.]es zu messen[X.]en Me[X.]iums schließlich wir[X.] wie[X.]erum [X.]urch [X.]ie Merkmale 4 cun[X.] [X.] sowie [X.]ie Merkmale 5 a un[X.] b erreicht. Hier[X.]urch kann [X.]as Me[X.]ium [X.]ie[X.] selbst bis auf [X.]en Bereich umströmen, mit [X.]em [X.]iese auf [X.]em Fühlerge-häuse gehalten ist; [X.]ie Anschluß[X.]rähte können bis auf [X.]en Bereich, [X.]en [X.]ieAbstan[X.]shalter beanspruchen, un[X.] gegebenenfalls einen Bereich, [X.]er [X.], angeströmt wer[X.]en. Das erlaubt, [X.]en Einbauort praktisch ohne Rücksicht-nahme auf [X.]ie Strömungsrichtung [X.]es Me[X.]iums auszuwählen. Wir[X.] [X.] verwen[X.]et, muß aller[X.]ings berücksichtigt wer[X.]en, [X.]aß [X.] [X.]as [X.]irekte Anströmen [X.]er [X.] un[X.] [X.]er Anschluß[X.]rähte[X.]urch [X.]as Me[X.]ium beeinträchtigen können.3. Mit Patentanspruch 1 [X.]es [X.] ist ein im Sinne [X.]es § 3 [X.]neuer Gegenstan[X.] beansprucht. Keine Entgegenhaltung weist alle Merkmale[X.]ieses Anspruchs in [X.]er beanspruchten Kombination auf. Dies hat [X.]er gericht-- 10 -liche Sachverstän[X.]ige so gesehen; auch [X.]ie Parteien streiten hierüber nicht.Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich [X.]eshalb.4. Der gelten[X.] gemachte Nichtigkeitsgrun[X.] nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1Nr. 1 [X.] besteht je[X.]och, weil [X.]er Gegenstan[X.] von Patentanspruch 1 - wie [X.] schon [X.]as [X.] angenommen hat - [X.]em Fachmann zumPrioritätszeitpunkt nahegelegt war.a) Maßgeblicher Fachmann ist hier ein Diplomingenieur mit [X.] o[X.]er [X.], [X.]er vornehmlich Elektrotechnik stu[X.]iert un[X.]Berufserfahrung auf [X.]em Gebiet [X.]er Entwicklung un[X.] Herstellung von [X.] hat. Hierbei han[X.]elt es sich um ein komplexes Arbeitsgebiet, in[X.]em Kenntnisse un[X.] Fähigkeiten von Maschinenbau- un[X.] Elektroingenieurengleichermaßen gefor[X.]ert sin[X.]. Der maßgebliche Fachmann hat sich [X.]eshalb[X.]ie insoweit nötigen Erkenntnisse, soweit sie nicht bereits im Stu[X.]ium vermitteltwur[X.]en, währen[X.] seiner Berufstätigkeit angeeignet o[X.]er arbeitet mit [X.] auf [X.]em Gebiet, auf [X.]em er nicht stu[X.]iert hat, inter[X.]isziplinär zusam-men. Das entnimmt [X.]er [X.] [X.]en Ausführungen [X.]es gerichtlichen Sachver-stän[X.]igen, [X.]enen [X.]ie Parteien nicht wi[X.]ersprochen [X.]) Von einem Fachmann [X.]ieser Qualifikation kann ohne weiteres ange-nommen wer[X.]en, [X.]aß er zum Prioritätszeitpunkt [X.]en Anfor[X.]erungskatalog [X.] kannte, [X.]em auch [X.]as Streitpatent gerecht wer[X.]en will. Bei[X.]em Versuch, ein Gerät zu schaffen, [X.]as [X.]iesen Anfor[X.]erungen trotz ihrer Un-terschie[X.]lichkeit jeweils weitgehen[X.] genügt, konnte er von Vorbil[X.]ern im Stan[X.][X.]er Technik ausgehen, bei [X.]enen jeweils bereits eine Anfor[X.]erung in eine [X.] 11 -soweit zufrie[X.]enstellen[X.]e, wenn nicht gar insoweit optimale Lösung umgesetztwar. So war - worüber auch [X.]ie Parteien nicht streiten - [X.]er For[X.]erung nacheinem möglichst raschen Ansprechen auf Temperaturverän[X.]erungen ersicht-lich [X.]urch Vorrichtungen zu genügen, wie sie aus [X.]er [X.] [X.] ([X.]) o[X.]er aus [X.]er [X.] [X.] ([X.] 10.03.1983) bekannt waren. Bei[X.]e Schriften [X.] gleichermaßen, ein seinen elektrischen Wi[X.]erstan[X.] [X.] verän[X.]ern[X.]es elektronisches Bauteil in Form einer [X.] allein mittelszwei recht langen Anschluß[X.]rähten weit ab von [X.]en übrigen Teilen [X.]es ein[X.] aufweisen[X.]en Meßgeräts zu halten. Wenn [X.]ie [X.] un[X.] [X.]ie An-schluß[X.]rähte von einer thermischen [X.] nicht umschlossen sin[X.],was nach bei[X.]en Schriften im Rahmen [X.]es Vorgeschlagenen liegt, kann [X.]asMe[X.]ium, [X.]essen Temperatur festzustellen ist, [X.]iese mithin nicht nur unmittelbarvermitteln; eine Verfälschung [X.]er Messung ist auch [X.]eshalb kaum möglich, [X.] an an[X.]ere Teile [X.]er Vorrichtung allenfalls über [X.]ie Anschluß[X.]rähteselbst abgeleitet wer[X.]en kann, [X.]ie ihrerseits vom Me[X.]ium umflossen wer[X.]en.Nach [X.]em Vorschlag in [X.]er [X.] Patentschrift 31 34 166 ist [X.]er Zutritt[X.]es Me[X.]iums zu [X.]er [X.] un[X.] [X.]en Anschluß[X.]rähten über[X.]ies nicht einmal[X.]urch eine Schutzvorrichtung gehin[X.]ert. In [X.]er [X.] [X.] wir[X.] zwar eine [X.]urchbrochene [X.] vorgeschlagen. [X.] [X.]ieser Schrift soll sie aber Durchbrüche aufweisen, [X.]ie einenfreien Zutritt [X.]es Meßme[X.]iums zur [X.] erlauben. Nach [X.]er Darstellung in [X.]en[X.]uren 1 un[X.] 3 [X.]ieser Schrift sin[X.] [X.]a[X.]urch auch [X.]ie Anschluß[X.]rähte bis zuihren Anschlußfahnen für [X.]as Me[X.]ium zugänglich.- 12 -c) Die [X.]urch [X.]ie bei[X.]en Entgegenhaltungen [X.]okumentierten Vorbil[X.]er,[X.]ie mithin eine Vorrichtung mit [X.]en Merkmalen 1, 2, 3, 4 a, b, c, e un[X.] 5 a of-fenbarten, mußten aus fachlicher Sicht je[X.]och als kritisch erscheinen, was ihreFähigkeit anbelangt, [X.]en Schwingungen stan[X.]zuhalten, mit [X.]enen beim [X.] in einem Kraftfahrzeug infolge [X.]essen Bewegung un[X.] [X.]es Schwingungs-verhaltens seiner Teile un[X.] bei einem strömen[X.]en Me[X.]ium zusätzlich infolge[X.]er von [X.]er Strömung ausgehen[X.]en Kräfte zu rechnen ist. Wie [X.]as [X.] in [X.]. 4 [X.]er [X.] Patentschrift 31 34 166 zeigt, kann [X.]ervom Me[X.]ium ausgehen[X.]en Gefahr zwar [X.]urch Anbringung längs [X.]es Me[X.]ium-stroms Rechnung getragen wer[X.]en. Kam aber noch [X.]ie For[X.]erung nach [X.] unabhängig von [X.]er Anströmrichtung [X.]es zu messen[X.]en Me[X.]iumshinzu, war für einen Fachmann klar, [X.]aß wegen [X.]er weiten Entfernung [X.]er [X.]von [X.]em Gehäuse un[X.] [X.]er örtlichen Festlegung [X.]er [X.] unmittelbar im Me[X.]i-um allein [X.]urch zwei Anschluß[X.]rähte eine Vorrichtung nach besagten Vorbil-[X.]ern einer Bruchgefahr unterlag.[X.]) Einer schwingungsbe[X.]ingten Zerstörung eines [X.]erartigen Meßgerätsmag [X.]urch ausreichen[X.]e Verstärkung [X.]er Anschluß[X.]rähte selbst zu begegnengewesen sein. Das rechtfertigt je[X.]och nicht [X.]ie Annahme, [X.]aß le[X.]iglich eine[X.]erartige Maßnahme nahegelegt gewesen sei. Angesichts [X.]er Ausbil[X.]ung [X.]eshier maßgeblichen Fachmanns, [X.]ie gera[X.]e nicht [X.]arauf ausgerichtet ist, nurnächstliegen[X.]e Schritte zu ermöglichen, son[X.]ern zu möglichst allen tauglichenGestaltungen befähigen soll, kann - wie [X.]er gerichtliche Sachverstän[X.]ige [X.] bestätigt hat - vielmehr [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]aß [X.]er [X.] sich auch [X.]amit beschäftigte, ob un[X.] gegebenenfalls wie im Stan[X.] [X.]erTechnik [X.]er Anfor[X.]erung nach ausreichen[X.]er Schwingungsunempfin[X.]lichkeit- 13 -auf an[X.]ere Weise Rechnung getragen wur[X.]e. Das führte [X.]en Fachmann zu[X.]em Stan[X.] [X.]er Technik, bei [X.]em eine sichere schwingungsfreie Festlegung[X.]es/[X.]er messen[X.]en Bauteile [X.]urch formschlüssige Anlage am Gehäuse ver-wirklicht ist. Zu [X.]iesem Stan[X.] [X.]er Technik gehört auch [X.]as [X.]eutsche Ge-brauchsmuster 88 04 01 (Tag [X.]er Bekanntmachung 31.08.1989).Eine [X.]ort näher beschriebene un[X.] in [X.]en [X.]uren abgebil[X.]ete [X.] hat ein als [X.] ausgebil[X.]etes, seinen elektrischen Wi[X.]erstan[X.] tem-peraturabhängig verän[X.]ern[X.]es elektronisches Bauteil, [X.]as an [X.]er [X.] nach vorne wegragen[X.]en Teils (Stempels) [X.]es [X.]ort aus sog. [X.]un[X.] sog. Grun[X.]körper bestehen[X.]en Gehäuses innerhalb einer es umgeben[X.]enSicherungshülse festgelegt ist, [X.]ie [X.]as Gehäuse nach vorne hin ergänzt. [X.] sich [X.]er [X.] [X.]ieser Schrift je[X.]och nicht. [X.] Anspruch 3 lehrt [X.]iese Schrift [X.]en Fachmann nämlich auch einen Tempe-raturfühler [X.]er Merkmale 1, 2, 3, 4 a, b, e un[X.] 5 a, bei [X.]em [X.]as Bauteil außer-halb [X.]es Grun[X.]körpers angeor[X.]net ist (vgl. Merkmal 4 [X.]). Dabei umfaßt [X.]ieserVorschlag auch eine schutzhülsenlose Vorrichtung (vgl. Merkmal 4 c), weil eine[X.] erst mit [X.]en Ansprüchen 4 un[X.] 5, also gleichsam als Ergänzung[X.]er Lösungen nach [X.]en vorhergehen[X.]en Ansprüchen beansprucht ist. Wie ei-ne schutzhüllenlose Anor[X.]nung [X.]es elektronischen Bauteils außerhalb [X.]esGehäuses aussehen kann, erfuhr [X.]er Fachmann [X.]urch [X.]as [X.]eutsche Ge-brauchsmuster schließlich ebenfalls. Dessen Zeichnungen konnte er nämlichentnehmen, [X.]aß bei Weglassen [X.]er [X.] [X.]ie [X.] je[X.]enfalls über [X.]iebei[X.]en Anschluß[X.]rähte an [X.]er Stirnfläche [X.]es Stempels gehalten ist, [X.]er sichals Teil [X.]es ansonsten aus [X.] un[X.] Grun[X.]körper bestehen[X.]en Gehäusesaxial nach vorne wegragen[X.] [X.] 14 -e) Eine solche Gestaltung kann ohne weiteres auch bei [X.]em aus [X.]en[X.] Patentschriften 30 44 419 un[X.] 31 34 166 bekannten Vorbil[X.] einge-setzt wer[X.]en un[X.] führt auch [X.]ort ohne Verstärkung [X.]er Anschluß[X.]rähte zu [X.] [X.]eutlichen Stabilisierung. Da es keinen [X.]urchgreifen[X.]en Zweifeln unter-liegt, [X.]aß seine Ausbil[X.]ung un[X.] Erfahrung [X.]en hier maßgeblichen Fachmannbefähigten, [X.]as zu erkennen, rechtfertigt [X.]ies [X.]ie Überzeugung, [X.]aß es [X.], [X.]iese Gestaltung zu übernehmen, also [X.]ie [X.] nicht aus-schließlich mittels [X.]er Anschluß[X.]rähte zu halten, son[X.]ern - wie in [X.] vorgeschlagen - auf [X.]er Stirnfläche eines zum Gehäuse gehören[X.]enVorrichtungsteils zu lagern un[X.] [X.]ort festzuhalten. Diese Anbringung [X.] einen unmittelbaren Kontakt zwischen [X.] un[X.] Gehäuse, was [X.]ie Gefahr[X.]er Ableitung von Wärme ins Gehäuse mit sich bringt un[X.] im Vergleich zu [X.]emaus [X.]en bei[X.]en [X.] Patentschriften ersichtlichen Vorbil[X.]ern insoweiteinen Rückschritt be[X.]eutet. Dieser Rückschritt konnte un[X.] mußte je[X.]och [X.] erscheinen angesichts [X.]er geringen Auflagefläche, [X.]ie sich bei Ver-wen[X.]ung einer [X.] als messen[X.]es Bauteil un[X.] eines Stempels als Gehäuse-teil verwirklichen läßt.Die Ausführungen [X.]es gerichtlichen Sachverstän[X.]igen anläßlich seinerAnhörung bestätigen [X.]as. Denn [X.]anach ist [X.]as Ansprechverhalten bekannter-maßen zwar von [X.]er Oberfläche [X.]es o[X.]er [X.]er messen[X.]en Bauteile abhängig.In [X.]em Bereich [X.]er Technik, in [X.]em [X.]ie patentgemäße Vorrichtung eingesetztwer[X.]en soll, ist je[X.]och nicht etwa eine so weitgehen[X.]e Dynamik von Nöten,[X.]aß es [X.]em Fachmann nicht mehr hinnehmbar erschiene o[X.]er sich gar verbö-te, [X.]aß [X.]ie [X.] auch nur bereichsweise einen formschlüssigen Kontakt zu [X.]em- 15 -Gehäuse [X.]er Vorrichtung hat. Der Fachmann mußte also le[X.]iglich Sorge tra-gen, [X.]aß möglichst viel freie Oberfläche [X.]er [X.] als unmittelbar anströmbareFläche verbleibt. Dabei han[X.]elt es sich je[X.]och um eine han[X.]werkliche Maß-nahme.f) Was schließlich [X.]en Verlauf [X.]er Anschluß[X.]rähte bei [X.]er sich hiernachergeben[X.]en Vorrichtung anbelangt, war in Anbetracht [X.]er aus [X.]en bei[X.]en[X.] Patentschriften bekannten Vorbil[X.]er ohne weiteres einsichtig, [X.]aßinsoweit ein freier Verlauf ohne Berührung [X.]es Stempels aus Grün[X.]en [X.]er ge-wünschten Dynamik vorzugswür[X.]ig war. Die [X.]eutsche Patentschrift 30 44 419betont in [X.]. 2 Z. 63 ff. [X.]ie möglichst berührungslose Führung [X.]er Anschluß-[X.]rähte; [X.]ie [X.]eutsche Patentschrift 31 34 166 weist in [X.]. 2 Z. 35 ff. [X.]arauf hin,einen Wärmefluß vom un[X.] zum Meßelement, zu un[X.] von [X.]em Gehäuse bzw.[X.]em elektrischen Anschluß sicher zu unterbin[X.]en. Der gerichtliche Sachver-stän[X.]ige hat über[X.]ies keine Zweifel [X.]aran gelassen, [X.]aß gera[X.]e auch einefreie Zugänglichkeit [X.]er Oberfläche [X.]er Anschluß[X.]rähte für [X.]as zu messen[X.]eMe[X.]ium als eine - wie er sich ausge[X.]rückt hat - relevante Größe für [X.]ie Dyna-mik eines Temperaturfühlers [X.]em Fachmann zum Prioritätszeitpunkt bekanntgewesen ist. Deren Nutzung auch bei einer in formschlüssigem Kontakt zu [X.]erStirnfläche [X.]es Gehäuses angeor[X.]neten [X.] war unter [X.]iesen Umstän[X.]en [X.].Dem steht nicht entgegen, [X.]aß [X.]as [X.]eutsche Gebrauchsmuster le[X.]iglichin allseits umschlossenen Räumen verlaufen[X.]e, [X.]em Me[X.]ium selbst nirgen[X.]szugängliche Anschluß[X.]rähte zeigt un[X.] beansprucht. Zum einen hat [X.]as bei[X.]iesem Vorschlag seinen ersichtlichen Grun[X.] in [X.]em Zweck, eine insgesamt- 16 -abge[X.]ichtete Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, [X.]ie insbeson[X.]ere zur [X.] in Flüssigkeiten eingesetzt wer[X.]en kann. Wo [X.]ies, wie etwabei zur Messung [X.]er Temperatur von Luft verwen[X.]eten Fühlern, nicht erfor[X.]er-lich ist, konnte sich hieraus mithin kein Hin[X.]erungsgrun[X.] ergeben, bei einerAusführung, welche [X.]ie Anlage [X.]er [X.] an einer Stirnfläche [X.]es [X.] Maßgabe [X.]es aus [X.]em [X.] Gebrauchsmuster bekannten Vorbil[X.]nutzt, [X.]en aus [X.]en bei[X.]en [X.] Patentschriften bekannten freien Verlauf[X.]er Anschluß[X.]rähte beizubehalten, [X.]er anspruchsgemäß mit [X.]en Worten um-schrieben ist, [X.]aß [X.]ie Anschluß[X.]rähte mit Abstan[X.] entlang [X.]er Außenseite [X.]es[X.]s verlaufen. Zum an[X.]eren gab es auch im Stan[X.] [X.]er Technik,[X.]er auf eine an [X.]er Stirnfläche [X.]es Gehäuses anliegen[X.]e [X.] als elektroni-sches Bauteil setzt, je[X.]enfalls mit [X.]er [X.] Offenlegungsschrift 36 20 246([X.] 23. 12. 1987) einen Vorschlag, nach [X.]em [X.]ie Anschluß[X.]räh-te, über welche [X.]ie elektrische Verbin[X.]ung [X.]er [X.] zu [X.]en [X.]n [X.] wir[X.], nicht ausschließlich innerhalb eines [X.]er Vorrichtungsteile verlau-fen, [X.]ie [X.]as Gehäuse bil[X.]en. Nach [X.]iesem Vorschlag ragen nämlich [X.]ie von[X.]em als [X.] ausgebil[X.]eten elektronischen Bauteil kommen[X.]en Anschluß-[X.]rähte über [X.]ie Bohrungen hinaus, in [X.]enen sie [X.]urch [X.]en zum Gehäuse gehö-ren[X.]en Träger geführt sin[X.], an [X.]essen Stirnfläche [X.]as beispielsweise aus ei-nem NTC-Wi[X.]erstan[X.] bestehen[X.]e elektronische Bauteil gehalten ist. Über [X.]ieLänge, mit [X.]er [X.]ie Anschluß[X.]rähte aus [X.]en Bohrungen herausragen, [X.]amit siean mehreren Stellen punktförmig von einer [X.]iralfe[X.]er erfaßt un[X.] über sie [X.]aselektronische Bauteil auf [X.]ie Stirnfläche [X.]es Trägers gezogen wer[X.]en kann,können [X.]ie Anschluß[X.]rähte also von [X.]em entlangströmen[X.]en Me[X.]ium unmit-telbar angeströmt wer[X.]en. In [X.]er Beschreibung [X.]ieser Offenlegungsschrift ([X.].2 Z. 41 f.) ist [X.]ementsprechen[X.] auch [X.]er NTC-Wi[X.]erstan[X.] zusammen mit [X.] 17 -nen Anschluß[X.]rähten als [X.]er Meßwertgeber [X.]ieser Vorrichtung bezeichnet.Daß hier[X.]urch bereits eine Vorrichtung mit an [X.]er Stirnfläche [X.]es Gehäusesanliegen[X.]er [X.] bekannt war, bei [X.]er auch [X.]ie Anschluß[X.]rähte wegen ihrerbereichsweisen unmittelbaren Zugänglichkeit für [X.]as strömen[X.]e Me[X.]ium [X.]ieDynamik in positivem Sinne mitbestimmen, [X.]ie mit [X.]ieser Vorrichtung erreich-bar ist, hat [X.]er gerichtliche Sachverstän[X.]ige bestätigt. Dann aber kann auchnicht etwa angenommen wer[X.]en, [X.]aß [X.]er hier maßgebliche Fachmann abge-halten gewesen sei, Merkmal 5 b aufzufin[X.]en un[X.] im Rahmen [X.]es bereits er-örterten Konstruktionsvorschlags zu nutzen, weil [X.]ie aus [X.]em [X.] Ge-brauchsmuster ersichtliche Führung [X.]er Anschluß[X.]rähte als gleichsam zu [X.]er[X.]ort offenbarten Art [X.]er [X.]nbefestigung gehörig erschien.g) Die Notwen[X.]igkeit einer erfin[X.]erischen Tätigkeit könnte unter [X.]iesenUmstän[X.]en nur noch [X.]arin gesehen wer[X.]en, [X.]aß [X.]er patentgemäße [X.] verlangt, [X.]aß [X.]ie Anschluß[X.]rähte von Abstan[X.]shaltern im Abstan[X.]fixiert sin[X.]. Auch [X.]iese zusätzliche Gestaltung muß je[X.]och angesichts [X.]er [X.] Ausbil[X.]ung un[X.] Erfahrung [X.]es hier maßgeblichen Fachmanns alsnaheliegen[X.] eingestuft wer[X.]en. Über eine längere Strecke frei verlaufen[X.]eDrähte sin[X.] bekanntermaßen anfällig. Vor allem Schwingungen können ihnengefährlich wer[X.]en. Eine Gegenmaßnahme ist es, [X.]ie Strecke [X.]es freien Ver-laufs zu verkürzen, was beispielsweise [X.]urch zwischen Anfangs- un[X.] En[X.]punktangeor[X.]nete Mittel geschehen kann, [X.]ie [X.]en Draht abstützen un[X.] [X.]a[X.]urch [X.]. Hierbei han[X.]elt es sich um eine in vielen Bereichen [X.]er Technik geläu-fige Maßnahme. Fixieren[X.]e Abstan[X.]shalter, wie sie mit [X.]em Merkmal 5 c bean-sprucht sin[X.], in Betracht zu ziehen, kann [X.]amit auch im Streitfall nicht als einbeson[X.]erer Schritt angesehen wer[X.]en, [X.]er erfin[X.]erische Tätigkeit voraussetz-- 18 -te. Im Falle [X.]er Weiterentwicklung [X.]es aus [X.]en bei[X.]en [X.] Patent-schriften bekannten Stan[X.]s [X.]er Technik mußte [X.]er Fachmann zwar ebenfallsmitberücksichtigen, [X.]aß [X.]urch [X.]erartige Mittel weiterer zur Ableitung von [X.] geeigneter Kontakt zu [X.]em Gehäuse geschaffen wer[X.]e. Die [X.] sich [X.]urch geeignete Gestaltung, [X.]ie im Fachkönnen [X.]es hier maßgeb-lichen Fachmanns liegt, aber auch insoweit so gering halten, [X.]aß auch [X.]eswe-gen keine [X.]urchgreifen[X.]en Zweifel an [X.]er Auffin[X.]barkeit [X.]er patentgemäßenLösung angebracht sin[X.].h) Die vorstehen[X.]e Wür[X.]igung wir[X.] [X.]urch [X.]ie Ausführungen [X.]es [X.] Sachverstän[X.]igen gestützt. Gegen [X.]ie auch von ihm getroffeneFeststellung, [X.]aß angesichts [X.]es Stan[X.]s [X.]er Technik Patentanspruch 1 eineerfin[X.]erische Tätigkeit nicht zugrun[X.]e liege, spricht nicht, [X.]aß es nach [X.] [X.]es Sachverstän[X.]igen verschie[X.]ene Möglichkeiten gab, [X.]en in [X.]er [X.] genannten For[X.]erungen an einen Temperaturfühler gerecht zuwer[X.]en. Hier[X.]urch kommt [X.]ie Komplexität [X.]es hier interessieren[X.]en Gebiets[X.]er Technik zum Aus[X.]ruck. Mit ihr zurechtzukommen, war Inhalt [X.]er Tätigkeit,[X.]er sich [X.]er hier maßgebliche Fachmann üblicherweise stellen mußte. [X.] möglicher Alternativen gehörte [X.]eshalb ebenfalls zu [X.]enSchwierigkeiten, [X.]ie er mit Hilfe seines Fachwissens un[X.] -könnens zu meisternvermochte. Dies gilt - wie ausgeführt - gleichermaßen für eine geschickte An-or[X.]nung un[X.] Befestigung mit nur geringen Kontakten zur Halterkonstruktion, inwelcher [X.]er von [X.]er Beklagten herangezogene Privatgutachter Prof. W. eine beson[X.]ere Leistung zu erkennen glaubt. Soweit Prof. W. in [X.]em Vorschlag einer ungeschützten Meßstelle etwas Schutz-wür[X.]iges gesehen hat, steht sein Gutachten [X.]er getroffenen Entschei[X.]ung- 19 -ebenfalls nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 auch Ausführungsformen um-faßt, [X.]ie einen Schutzbügel bzw. eine Art Käfig zum Schutz [X.]er [X.] un[X.] [X.]erAnschluß[X.]rähte aufweisen.4. Der ferner angegriffene Patentanspruch 4 hat ebenfalls keinen Be-stan[X.].Er konkretisiert [X.]as Merkmal 4 c [X.]ahin, [X.]aß [X.]as elektronische Bauteil4. c) (1)frei auf [X.]er Stirnfläche [X.]es [X.]s sitzt.In [X.]. 2 Z. 40 [X.]er Beschreibung [X.]es [X.] ist [X.]ieses [X.] [X.]ahin erläutert, [X.]aß [X.]as Bauteil so allseitig von [X.]em zu messen[X.]en Me[X.]i-um umströmbar ist. Angesichts [X.]er Zielsetzung [X.]es [X.] un[X.] [X.]er in [X.]er[X.]chrift enthaltenen Zeichnungen be[X.]eutet [X.]as [X.]em Fachmann [X.] nicht, [X.]aß ein Anliegen [X.]er [X.] an [X.]er Stirnseite [X.]es Gehäuses gänzlichentfällt. Ein solches Anliegen ist in [X.]en [X.]uren nämlich gezeigt un[X.] auch not-wen[X.]ig, weil ansonsten [X.]ie nach Merkmal 4 c erfor[X.]erliche [X.]efinierte [X.] nicht garantiert wäre. Merkmal 4 c (1) ist mithin Aus[X.]ruck [X.]es bereits er-wähnten naheliegen[X.]en Strebens, [X.]en Kontakt zwischen [X.] un[X.] [X.] gering zu halten.Die vorstehen[X.]en Ausführungen zur erfin[X.]erischen Tätigkeit gelten mit-hin auch in Ansehung [X.]es Patentanspruchs 4. Ob [X.]er insoweit weiter gelten[X.]gemachte Nichtigkeitsgrun[X.] besteht, kann unter [X.]iesen Umstän[X.]en [X.]ahinste-hen.- 20 -- 21 -5. Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbin[X.]ung mit§ 121 Abs. 2 [X.].MelullisScharen[X.]Meier-BeckAsen[X.]orf
Meta
09.12.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. X ZR 128/00 (REWIS RS 2003, 317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 317
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