Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2017, Az. 3 B 15/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 41

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Gegenstand

Reaktivierung einer stillgelegten Eisenbahnstrecke; Lärmschutz


Leitsatz

1. Die Reparatur und Instandsetzung eines Schienenwegs nach einer Streckenstilllegung stellen selbst dann keinen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, wenn es sich um eine grundlegende Rekonstruktion der Gleisanlage handelt (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 <85> und vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 <120 f.>).

2. Für die Frage, ob eine durch das Vorhaben hervorgerufene Lärmbelastung die gegebene Vorbelastung übersteigt, kommt es nicht auf die tatsächliche Ausnutzung des Schienenwegs, sondern auf dessen rechtlich zulässige Ausnutzbarkeit an (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 23 und 45).

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich gegen den [X.] der Beklagten vom 19. Juni 2015 für das Vorhaben "Reaktivierung des [X.] ([X.]) - [X.]" der eingleisigen, nicht elektrifizierten Eisenbahnstrecke 5027 ([X.]) - [X.] - Oberkotzau.

2

Die Strecke ist im planfestgestellten Abschnitt seit 1996 nach § 11 [X.] stillgelegt. Mit der Reaktivierung soll wieder eine direkte Verbindung im Schienenpersonennahverkehr zwischen [X.] und [X.]/[X.] ermöglicht werden. Der Planfeststellungsbeschluss gestattet der Beigeladenen, vier Bahnübergänge mit neuen Sicherungsanlagen auszustatten, vier weitere Bahnübergänge aufzulassen und durch den Bau von [X.] zu ersetzen, die Eisenbahnüberführung über die Gemeindeverbindungsstraße nach [X.] ([X.] 30,651) zu erneuern sowie den Bahnhof in [X.] umzugestalten. Zum Oberbau der Bahnstrecke führt der Planfeststellungsbeschluss aus, Schienen und Schwellen stammten aus den 60er, teils sogar aus den 30er Jahren. Der Gleisbereich sei infolge der Betriebsunterbrechung von Vegetation überwuchert. Der Schotter werde als nicht mehr reinigungsfähig eingestuft. Der Oberbau müsse daher im Rahmen nicht genehmigungspflichtiger Unterhaltungsmaßnahmen erneuert werden ([X.] Rn. 2; [X.] f., 20). Der Schalltechnischen und der Erschütterungstechnischen Untersuchung, die die Beigeladene im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hat erstellen lassen, liegt eine Verkehrsprognose ("Betriebsprogramm") für das [X.] zugrunde, die für den planfestgestellten Streckenabschnitt 47 Züge tags (davon ein Güterzug) und sieben Züge nachts (davon ein Güterzug) prognostiziert.

3

Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer eines unmittelbar an die Bahnstrecke angrenzenden Grundstücks in [X.] (Ortsteil [X.]), das mit drei Mehrfamilienhäusern als Mietobjekten bebaut ist ([X.] Rn. 3). Mit ihrer Klage haben sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über weitergehenden Lärmschutz zu entscheiden, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, sie angemessen zu entschädigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen.

II

4

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Weder hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt (2.).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 [X.] 14 und vom 20. Januar 2014 - 3 B 29.13 - [X.] 418.9 TierSchG Nr. 21 Rn. 7).

6

a) Danach rechtfertigt die von den Klägern aufgeworfene Frage,

"ob bei einem Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung § 46 VwVfG Anwendung findet",

nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, es könne offen bleiben, ob auf den Rechtsstreit § 4 UmwRG i.d.[X.] vom 20. November 2015 ([X.] I [X.] 2069) anwendbar sei. In jedem Fall müsse die neuere Rechtsprechung des [X.] zum Kausalitätserfordernis bei Verfahrensfehlern in der Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.], Urteile vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], Gemeinde [X.] - Rn. 49 ff. und vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], Kommission/[X.] - Rn. 60, 62 f., 67) beachtet werden. Ausgehend davon hat er angenommen, die fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der [X.] des Vorhabens (§ 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG in der bis zum 1. Juni 2017 gültigen Fassung) sei nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass dieser Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Dabei hat er zugrunde gelegt, dass der festgestellte Verfahrensfehler nach seiner Art und Schwere nicht mit den Fällen des Unterbleibens einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar sei ([X.] Rn. 15 ff.). Die Kläger meinen, dass § 46 VwVfG auf Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung keine Anwendung finden könne, da die in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten Voraussetzungen für die Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers weit strenger seien als die Maßgaben des § 46 VwVfG.

7

Hieraus ergibt sich kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Die aufgeworfene Frage ist durch § 4 UmwRG i.d.[X.] vom 20. November 2015, zuletzt neu gefasst durch Bekanntmachung vom 23. August 2017 ([X.] I [X.] 3290), und die dazu nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Rechtsprechung des [X.] geklärt. Da die Rechtsfrage im Sinne des angegriffenen Urteils beantwortet worden ist, ist die Revision auch nicht wegen Divergenz von einer nachträglich ergangenen Entscheidung des [X.] zuzulassen (zu den Voraussetzungen der nachträglichen Divergenz: [X.], Beschluss vom 8. Juni 2007 - 8 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15). § 4 UmwRG unterscheidet zwischen absoluten Verfahrensfehlern nach Absatz 1 und relativen Verfahrensfehlern nach Absatz 1a. Auf Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG findet § 46 VwVfG keine Anwendung. Für nicht unter Absatz 1 fallende Verfahrensfehler stellt § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG klar, dass für sie § 46 VwVfG gilt mit der Folge, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung nicht in der Sache beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das [X.] alle verfügbaren [X.] auszuschöpfen, also die gesamten dem Gericht vorliegenden Akten und Planunterlagen, vom Vorhabenträger oder der zuständigen Behörde vorgelegte Beweise sowie sonst erkennbare oder naheliegende Umstände ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116U4A5.14.0] - [X.]E 154, 73 Rn. 41 und 43; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 5). Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG). Danach ist ein nicht unter Absatz 1 fallender Verfahrensfehler (nur) unbeachtlich, wenn es dem Gericht gelingt, sich auf der Grundlage der vorliegenden [X.] davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Gelingt ihm diese Überzeugungsbildung nicht, greift die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG; das heißt, das Gericht hat im Fall des non liquet die Kausalität des Verfahrensfehlers zu unterstellen. Damit entspricht § 4 Abs. 1a UmwRG den Voraussetzungen, die der [X.] in seinen Entscheidungen vom 7. November 2013 - [X.]/12 - und vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 - dafür genannt hat, dass das nationale Recht eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] L 26 [X.] 1 - [X.] -) verneinen kann ([X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - a.a.[X.] Rn. 41 ff. und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217U7A2.15.0] - [X.] 445.5 § 14 [X.] [X.] Rn. 33; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - a.a.[X.] Rn. 5 und 21).

8

Ob nach diesen Maßgaben, von denen auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist, ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unbeachtlich ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Einzelfall, die sich nicht fallübergreifend beantworten lässt. Das gilt auch für die Gewichtung der Schwere eines Fehlers ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 7). Im Übrigen hat das [X.] bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG nach seiner Art und Schwere nicht ohne weiteres mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 31, 47). Soweit die Kläger geltend machen, der Verwaltungsgerichtshof habe ihnen die Darlegungs- und Beweislast dafür aufgebürdet, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, erschöpft sich ihr Vorbringen in einer einzelfallbezogenen Kritik an der tatrichterlichen Würdigung. Einen über den Rechtsstreit hinausweisenden Klärungsbedarf zeigen sie damit nicht auf. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof den Klägern auch nicht die Beweislast auferlegt. Er hat sich vielmehr auf der Grundlage der ihm vorliegenden [X.] im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Überzeugung verschafft, dass eine Beeinflussung der Sachentscheidung durch den festgestellten Verfahrensfehler ausgeschlossen sei ([X.] Rn. 19 ff.). Das entspricht den Anforderungen des [X.] und des [X.] ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - a.a.[X.] Rn. 21 f. m.w.N.).

9

b) Die weiteren Fragen,

"wann eine Änderung der Bahnstrecke im Sinne des § 18 Satz 1 [X.] vorliegt, insbesondere die Abgrenzung zu Instandhaltungs- und Unterhaltsmaßnahmen",

"ob bei der gänzlichen Erneuerung eines Bahndammes einschließlich aller dazugehörigen Arbeiten im Bereich der freien Strecke nur von einer Instandhaltungs- und Unterhaltsmaßnahme gesprochen werden kann oder eine planfeststellungbedürftige Änderung nach § 18 Satz 1 [X.] bzw. wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. [X.] vorliegt" und

"wann von einer faktischen Entwidmung einer Bahnstrecke auf Grund tatsächlicher Funktionslosigkeit auszugehen ist",

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs regelt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht den gesamten zu [X.] Teilabschnitt, sondern nur die ausdrücklich zugelassenen Baumaßnahmen (Auflassung bzw. Erneuerung von Bahnübergängen, Erneuerung einer Eisenbahnüberführung, Umgestaltung des Bahnhofs [X.]). Nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses seien Baumaßnahmen, die der Betriebsfähigkeit der Bahnstrecke durch Austausch von [X.], Schotter und Obermaterial dienten ([X.] Rn. 33 ff.). Als bloße Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen seien sie nicht nach § 18 Satz 1 [X.] planfeststellungsbedürftig, da es sich nicht um eine Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn im Sinne der Vorschrift handele ([X.] Rn. 38 ff.). Die Kläger meinen, dass der Verwaltungsgerichtshof die von ihm herangezogene Rechtsprechung des [X.] zur Abgrenzung von [X.] Änderungsmaßnahmen im Sinne des § 18 Satz 1 [X.] und nicht [X.] Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen unzutreffend angewendet habe. Nach einer neueren Entscheidung des [X.] handele es sich um einen erheblichen baulichen Eingriff und damit um eine Änderung im Sinne des § 18 Satz 1 [X.] sowie eine wesentliche Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. [X.], wenn auf einem längeren Streckenabschnitt neue Schwellen verlegt würden. Die gänzliche Erneuerung eines Bahndammes sei auch nicht lediglich eine kleinere Baumaßnahme im Sinne der Entscheidung des [X.] vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - ([X.]E 111,108). Mit diesem Vorbringen legen die Kläger keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar.

aa) In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass bauliche Maßnahmen an einer Eisenbahnbetriebsanlage, die nicht über Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen hinausgehen, keine planfeststellungsbedürftige Änderung im Sinne von § 18 Satz 1 Alt. 2 [X.] darstellen ([X.], Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - [X.]E 111, 108 <111> m.w.N.). Diese zur Wiederinbetriebnahme zuvor teilungsbedingt stillgelegter Bahnstrecken ergangene Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den Fall der Reaktivierung einer nach § 11 [X.] stillgelegten Strecke übertragbar. Die Stilllegungsgenehmigung nach § 11 [X.] lässt nur die Betriebspflicht entfallen, ändert aber nichts an dem planungsrechtlichen Status als Bahnanlage. Um ihn aufzuheben, bedürfte es einer Freistellung von [X.] gemäß § 23 [X.] ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 193; Beschluss vom 21. März 2014 - 6 [X.] - [X.] 442.09 § 23 [X.] Nr. 3 Rn. 12 f.; zur "Entwidmung" von Bahnanlagen vor Einführung des § 23 [X.]: [X.], Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 [X.] 48.86 - [X.]E 81, 111). Demgemäß handelt es sich bei der Ertüchtigung oder Sanierung einer vorhandenen, aber stillgelegten Schieneninfrastruktur nicht um den Neubau einer Betriebsanlage im Sinne von § 18 Satz 1 Alt. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 3. März 1999 - 11 A 9.97 - [X.] 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 [X.] 15 ff. und vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - a.a.[X.] [X.] 111 ff; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]‘scher [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 75).

Soweit die Kläger einwenden, im planfestgestellten Abschnitt habe die Bahnstrecke ihre rechtliche Eigenschaft als Teil der Eisenbahninfrastruktur verloren, da sie tatsächlich funktionslos gewesen sei, ergibt sich daraus kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine Eisenbahnbetriebsanlage ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung außer durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt auch dadurch verlieren, dass die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird. Eine solche Funktionslosigkeit setzt einen Zustand der Bahnanlage voraus, der die Verwirklichung der bestehenden Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt ([X.], Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - [X.]E 111, 108 <112 f.> und vom 23. Oktober 2002 - 9 [X.] - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 55 [X.] 31, jeweils m.w.N.). Das kommt etwa in Betracht, wenn hinsichtlich der betreffenden Fläche ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat oder eine dauerhafte anderweitige Nutzung zugelassen worden ist. Hingegen können ein bloßer Zeitablauf - hier von knapp 20 Jahren - seit Stilllegung des [X.] und eine dadurch bedingte, durch Sanierung aber ohne weiteres behebbare Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Betriebsanlagen nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt ([X.], Urteile vom 31. August 1995 - 7 A 19.94 - [X.]E 99, 166 <170> und vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - [X.]E 107, 350 <354>). Auch die vollständige oder teilweise Demontage der Gleise, der Verfall der Bahnanlagen und ihre Überwucherung durch Vegetation begründen keine Funktionslosigkeit, wenn sie rückgängig gemacht werden können. Das Gleiche gilt für die Unterbrechung der Trasse durch eine Straße ([X.], Urteil vom 3. März 1999 - 11 A 9.97 - [X.] 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 [X.] 17). Ob nach diesen Grundsätzen, von denen auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist ([X.] Rn. 44), die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit vorliegen, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der Wiederaufnahme eines durchgehenden Bahnbetriebs hier kein dauerhaftes Hindernis entgegenstehe. Das gelte auch, soweit die Ortsumfahrung [X.] zu einer Unterbrechung der Bahnstrecke geführt habe. Denn die zur Beseitigung dieses Hindernisses und zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit erforderliche Errichtung der Querungsbauwerke sei bereits in dem für den Bau der Ortsumfahrung maßgeblichen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2002 vorbehalten gewesen und habe die künftige Funktionsfähigkeit der Bahnstrecke gesichert ([X.] Rn. 44 und 48). Mit ihrer einzelfallbezogenen Kritik an dieser Würdigung zeigen die Kläger keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf auf.

bb) Die Grundsätze für die Abgrenzung nicht planfeststellungsbedürftiger Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen an einer Gleisanlage von [X.] Änderungen im Sinne des § 18 Satz 1 [X.] sind in der Rechtsprechung des [X.] ebenfalls geklärt. [X.] und Unterhaltungsmaßnahmen dienen der Erhaltung der Betriebsfähigkeit der Anlage. Zu ihnen zählen jedenfalls bauliche Maßnahmen, durch die schadhafte oder abgenutzte Gleisanlagen repariert oder ausgewechselt werden ([X.], Urteil vom 23. September 2014 - 7 [X.] 14.13 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:230914U7[X.]14.13.0] - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 72 Rn. 17; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]'scher [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 77). Die Ertüchtigung von [X.] bleibt auch dann eine nicht planfeststellungsbedürftige Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahme, wenn Bauteile eingesetzt werden, die einem neueren Stand der Technik entsprechen. Ebenso wenig ergibt sich eine Planfeststellungsbedürftigkeit daraus, dass diese Maßnahmen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen durchgeführt werden, die ihrerseits nach § 18 Satz 1 [X.] planfeststellungsbedürftig sind ([X.], Beschluss vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16.94 - NVwZ 1995, 586). Danach kann auch die Abtragung und völlige Erneuerung des gesamten alten Gleiskörpers eine Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahme sein ([X.], Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - [X.]E 111, 108 <111>).

cc) Grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht auch nicht, soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Begriff der wesentlichen Änderung von Schienenwegen der Eisenbahnen nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. [X.]) verweisen. Nach dieser Vorschrift ist die Änderung eines Schienenweges wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am [X.]e oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein baulicher Eingriff nur dann erheblich im Sinne der Norm, wenn in die Substanz des Schienenweges (Gleisanlage mit ihrem Unter- und Oberbau, Oberleitung) eingegriffen wird, soweit es sich nicht lediglich um Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen oder um kleinere Baumaßnahmen handelt ([X.], Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - [X.]E 107, 350 <354> und vom 14. November 2001 - 11 A 31.00 - [X.] 406.25 § 43 BImSchG Nr. 18 [X.] 33 m.w.N.). Ob eine bloße Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahme vorliegt, beurteilt sich nach den gleichen Maßstäben wie für den Begriff der Änderung nach § 18 Satz 1 [X.]. Danach stellen die Reparatur und Instandsetzung eines [X.] nach einer Streckenstilllegung selbst dann keinen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. [X.] dar, wenn es sich um eine grundlegende Rekonstruktion der Gleisanlage handelt. Die Wiederherstellung der Bahnanlage im Rahmen des planungsrechtlichen Bestands ist vielmehr nur als Nachholung der stilllegungsbedingt unterbliebenen Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zu bewerten (vgl. [X.], Urteile vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 - [X.]E 110, 81 <85> und vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - [X.]E 111, 108 <120 f.>).

Ob gemessen daran eine über eine Instandsetzung hinausgehende planfeststellungsbedürftige Änderungsmaßnahme im Sinne von § 18 Satz 1 [X.] bzw. eine wesentliche Änderung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. [X.] vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dass der Streitfall in dieser Hinsicht einen weitergehenden fallübergreifenden Klärungsbedarf aufwerfen würde, haben die Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig lassen sich ihrem Vorbringen Gesichtspunkte entnehmen, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen könnten.

c) Auch das Beschwerdevorbringen zur verfahrensmäßigen Trennung der durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss genehmigten baulichen Maßnahmen von den Baumaßnahmen an der Ortsumfahrung [X.] (Neubau einer Eisenbahnüberführung bei [X.] 33,9 und Neubau einer Straßenbrücke bei [X.] 34,0), die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gesondert straßenrechtlich plangenehmigt worden sind ([X.] Rn. 46), verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es erschöpft sich in einer einzelfallbezogenen Kritik an den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, ohne eine konkrete und fallübergreifende Frage des revisiblen Rechts herauszuarbeiten, die höchstrichterlich noch ungeklärt ist. Zudem setzt sich die Beschwerde nicht mit dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, bei den Baumaßnahmen an der Ortsumfahrung [X.] handele es sich nicht um Folgemaßnahmen des planfestgestellten Vorhabens im Sinne von § 18 Satz 1 [X.] i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ([X.] Rn. 47 ff.).

Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob bzw. wann die Voraussetzungen für eine planerische Abschnittsbildung erfüllt sind, fehlt es außerdem an der Entscheidungserheblichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der verfahrensmäßigen Trennung selbstständig tragend damit begründet, die Baumaßnahmen an der Ortsumfahrung seien nicht nach § 18 Satz 1 [X.] planfeststellungsbedürftig ([X.] Rn. 46 ff.). Zusätzlich ([X.] Rn. 46 Halbs. 2) hat er darauf abgestellt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen wäre; denn die gesonderte planrechtliche Genehmigung der Baumaßnahmen an der Ortsumfahrung wäre dann nach den Grundsätzen der planerischen Abschnittsbildung zulässig ([X.] Rn. 50 ff.). Hat die Vorinstanz ihre Entscheidung - wie hier - auf getrennte, selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. August 2008 - 9 B 31.08 - [X.] 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 Rn. 7 und vom 24. März 2017 - 3 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil hinsichtlich der ersten Begründung kein durchgreifender [X.] nach § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt ist.

d) Die Kläger halten des Weiteren für klärungsbedürftig, ob das [X.] im Rahmen der Abwägung (§ 18 Satz 2 [X.]) nicht gehalten gewesen wäre, andere Planungsvarianten zur Minimierung ihrer Beeinträchtigung zu prüfen. Sie [X.], andere Planungsvarianten hätten sich der Planfeststellungsbehörde schon auf Grund der örtlichen Gegebenheiten aufdrängen müssen. Auch liege ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 BImSchG vor, weil sich die reaktivierte Bahnstrecke in unmittelbarer Nähe des Wohngebiets [X.] befinde. Daraus leiten sie als Frage von grundsätzlicher Bedeutung ab,

"ob bzw. wann [X.] bei der Reaktivierung einer Strecke, welche mit wesentlichen Änderungen verbunden ist, zu berücksichtigen sind".

Auch insoweit wird die Beschwerdebegründung den [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Die einzelfallbezogene Kritik an der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz verleiht einer Rechtssache nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass sie - wie hier - in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet wird. Die Kläger haben weder eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts formuliert noch dargelegt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung liegen soll. Abgesehen davon heben sie mit dem Merkmal der "wesentlichen Änderungen" auf einen Umstand ab, den der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat.

e) Schließlich rechtfertigen auch die unter der Überschrift "Unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch Lärm und Erschütterungen" formulierten Fragen

"Wann liegt eine wesentliche Änderung einer Bahnstrecke im Sinne des § 1 der 16. [X.] vor?",

"Wann ist eine Vorbelastung zu berücksichtigen, insbesondere bei einer schon seit längerer Zeit aufgegebenen und reaktivierten Bahnstrecke mit einer vollkommen anderen Nutzung?",

"Welche Regelungen gelten für [X.] ohne Planfeststellungsbeschluss bzw. Genehmigungen, welche ca. 150 Jahre alt sind und auf welchen schon seit längerer Zeit (im vorliegenden Fall seit mehr als 20 Jahren) überhaupt kein Betrieb und seit mehr als 70 Jahren nur noch geringfügiger Güterverkehr stattfand?",

"Muss bei solchen Strecken auch ein erheblicher Nachtverkehr mit hieraus resultierenden erheblichen Geräuschen und Erschütterungen akzeptiert werden, obwohl ein solcher seit mehr als 70 Jahren nicht mehr stattfand?",

"Hat die Abstufung einer Strecke zu einer Nebenbahn (wie vorliegend) zwingend eine Reduzierung der [X.] und damit des von der Strecke ausgehenden Lärms und der Erschütterungen zur Folge?",

"Wann erlischt aus Vertrauensgesichtspunkten die rechtliche Vorbelastung einer schon seit längerer Zeit stillgelegten, bereits 150 Jahre(n) alten Strecke?",

"Kann eine schon seit 150 Jahren bestehende, ohne Genehmigung bzw. Planfeststellung bestehende Strecke, welche schon seit längerer Zeit (s.o.) stillgelegt ist, ohne weiteres in [X.] eingestuft werden?",

"Wann liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der rechtlich zulässigen Nutzbarkeit einer Strecke vor nach der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]?"

nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerdebegründung stellt mit diesen Fragen allein auf die Umstände des Streitfalls ab und zeigt keinen darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

aa) Die Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung von Schienenwegen der Eisenbahn im Sinne des § 1 der 16. [X.] sind in dessen Absatz 2 definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. [X.] verneint, weil der in Rede stehende Schienenweg nicht um ein oder mehrere durchgehende Gleise erweitert werde. Anderes gelte allenfalls für den Bahnhof [X.], wodurch aber im Bereich des Grundstücks der Kläger keine Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden ([X.] Rn. 64). Es liege auch kein Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. [X.] vor, da durch die planfestgestellten baulichen Eingriffe der Beurteilungspegel des von der Bahnstrecke ausgehenden Verkehrslärms weder um mindestens 3 dB(A) noch auf mindestens 70 dB(A) tags oder mindestens 60 dB(A) nachts erhöht werde. Ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung vom 9. Dezember 2013 ergäben sich bezogen auf den [X.] 2025 und zu erwartenden Zugzahlen von 47 Zügen bei [X.] und sieben Zügen bei [X.] an den Mietshäusern der Kläger Beurteilungspegel von 49,5-54,1 dB(A) tags (je nach Stockwerk) und von 48,2-52,9 dB(A) nachts. Mit den planfestgestellten Baumaßnahmen ergäben sich Beurteilungspegel von 49,6-54,3 dB(A) tags und 48,4-53,0 dB(A) nachts. Das bedeute gegenüber dem [X.] lediglich eine geringfügige Erhöhung um bis zu 0,2 dB(A) ([X.] Rn. 65).

Soweit die Kläger geltend machen, die ganz erheblichen Baumaßnahmen im Bereich der Strecke hätten eine wesentliche Änderung im Sinne des § 1 der 16. [X.] zur Folge, lässt sich daraus kein grundsätzlicher Klärungsbedarf entnehmen. Die Beschwerdebegründung stellt allein auf die Umstände des Einzelfalls ab und legt nicht dar, inwiefern der Fall der Kläger die Möglichkeit bietet, eine bislang ungeklärte Rechtsfrage zum Begriff der wesentlichen Änderung nach § 1 der 16. [X.] verallgemeinerungsfähig zu beantworten (vgl. oben unter b). Abgesehen davon erfasst das Vorbringen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht vollständig. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. [X.] nicht auf das Fehlen eines erheblichen baulichen Eingriffs abgehoben, sondern das Vorliegen einer wesentlichen Änderung mit der Begründung verneint, es fehle an einer Erhöhung des Beurteilungspegels im Sinne der Regelung. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sollten sich die nachfolgenden Fragen zur Berücksichtigung einer Vorbelastung bei [X.], die der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 [X.] für zulässig gehalten hat ([X.] Rn. 66 ff.), auch auf die Ermittlung der Beurteilungspegel im [X.] beziehen, hätten die Kläger insoweit einen auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. [X.] bezogenen spezifischen Klärungsbedarf aufzeigen müssen. Daran fehlt es.

An die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den maßgeblichen Beurteilungspegeln ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die Kläger sie nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angreifen. Soweit sie einwenden, die Schalltechnische Untersuchung gehe von falschen Voraussetzungen aus, weil sie auf eine nicht gegebene Vorbelastung abstelle und sich nicht mit der Problematik der Überschreitung der Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung befasse, genügt dies nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels der Vorinstanz (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 [X.] 14 f.).

bb) Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur maßgeblichen Vorbelastung werden auch nicht erfolgreich mit einer Grundsatzrüge angegriffen. Die rechtlichen Maßstäbe für die Berücksichtigung von Lärmschutzbelangen im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 [X.] in Fallkonstellationen, bei denen planungsrechtlich vorhandene, aber längere Zeit stillgelegte Gleise wieder in Betrieb genommen werden sollen, und die damit verbundene Frage, auf welche Vorbelastung abzustellen ist, sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt.

(1) Gemäß § 18 Satz 2 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Planfeststellungsbehörde hat hiernach eine mögliche Lärmproblematik, die sich aus dem Vorhaben für betroffene Grundstückseigentümer und Anwohner ergibt, in die Abwägung einzustellen und ihrer Bedeutung und objektiven Gewichtigkeit entsprechend zu behandeln. Das gilt auch für planfeststellungsbedürftige Vorhaben, die keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 der 16. [X.] darstellen und deshalb keine Schutzansprüche nach § 2 Abs. 1 der 16. [X.] auslösen. Lässt sich ein [X.] nicht auf der Grundlage des § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung bewältigen, ist er von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Gebots planerischer Abwägung weiterhin aufzugreifen ([X.], Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - [X.]E 107, 350 <356>, vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - [X.]E 111, 108 <110 ff., 121> und vom 9. Juli 2008 - 9 A 5.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 66 Rn. 15 ff.).

(2) Führt ein Planvorhaben im Vergleich zu dem Zustand des [X.], der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation für die Nachbarschaft, muss die Planfeststellungsbehörde die Lärmschutzbelange grundsätzlich nicht in die Abwägung einbeziehen. Denn nur unter der Voraussetzung, dass die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt, besteht ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorhaben und der Lärmbelastung, der es rechtfertigt, Letztere als ein im Rahmen der Planung bewältigungsbedürftiges Problem zu behandeln. Anlieger einer Bahnstrecke haben eine Lärmbelastung, die die gegebene Vorbelastung nicht übersteigt, deshalb in der Regel hinzunehmen. Selbst Belastungswerte, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nach Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG - die jedenfalls für Wohngebiete an Werten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts festzumachen ist - überschreiten, bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind ([X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 5.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 66 Rn. 17 und vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 45, jeweils m.w.N.).

(3) Für die Frage, ob eine durch das Vorhaben hervorgerufene Lärmbelastung die gegebene Vorbelastung übersteigt, kommt es nicht auf die tatsächliche Ausnutzung des [X.], sondern auf dessen rechtlich zulässige Ausnutzbarkeit an ([X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 23 und 45). Deckt ein Planungsakt ein bestimmtes Verkehrsaufkommen und die daraus resultierende Lärmbelastung der Nachbarschaft ab, müssen die Anlieger in der Regel damit rechnen, dass sich je nach Entwicklung der Verkehrsnachfrage eine der planungsrechtlichen Situation entsprechende tatsächliche Lage einstellen kann. Selbst aus einer über einen langen Zeitraum hinweg geringen tatsächlichen Streckenauslastung erwächst für die Nachbarschaft kein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Lärmbelastung auf den bislang gegebenen Zustand zu deckeln wäre ([X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 5.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 66 Rn. 19 und vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - a.a.[X.] Rn. 45). Das gilt auch für alte Bahnanlagen unabhängig davon, ob ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung auf einem Planfeststellungsakt beruht oder die entsprechende Widmung in anderer Weise erfolgt ist (vgl. [X.], Urteile vom 16. Dezember 1988 - 4 [X.] 48.86 - [X.]E 81, 111 <113>, vom 3. März 1999 - 11 A 9.97 - [X.] 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 [X.] 15 und vom 23. Oktober 2002 - 9 [X.] - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 55 [X.] 31).

(4) Von diesen Grundsätzen - die für Erschütterungsimmissionen entsprechende Anwendung finden ([X.], Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - [X.]E 111, 108 <116 f.> und vom 23. Oktober 2002 - 9 [X.] - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 55 [X.] 34) - ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn besondere Umstände eine abweichende rechtliche Beurteilung gebieten. Dann kann ungeachtet der Einhaltung der plangegebenen Vorbelastung der Beachtung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle eine maßgebliche Bedeutung zukommen ([X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 46). In der Rechtsprechung des [X.] ist eine solche Ausnahmesituation für die Wiedereröffnung von Bahnstrecken anerkannt worden, die infolge der [X.] jahrzehntelang unterbrochen waren und deren Gleise ganz oder teilweise abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren ([X.], Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - a.a.[X.] [X.] 114 f. m.w.N.). In diesem Fall wird mit der Gewährung von Lärmschutz ein Billigkeitsausgleich geleistet in einer Situation, in der die plangegebene Vorbelastung in der Realität über Jahrzehnte keine Entsprechung gefunden hat und deswegen einer juristischen Fiktion gleichkommt ([X.], Urteile vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 - [X.]E 110, 81 <87> und vom 9. Juli 2008 - 9 A 5.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 66 Rn. 18). Darüber hinaus ist im Fall eines einheitlichen Ausbauvorhabens, das der Aufnahme eines erhöhten Verkehrsaufkommens aus einer neuen [X.] dient und in mehrere Planungsabschnitte unterteilt wird, eine Ausnahme im Hinblick auf die Gewährung eines vorgezogenen Lärmschutzes anerkannt worden (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - a.a.[X.] Rn. 48 ff.).

(5) Von diesen Grundsätzen ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ([X.] Rn. 78). Er hat festgestellt, dass die vorhabenbedingte Lärm- und Erschütterungsbelastung die plangegebene Vorbelastung nicht übersteige ([X.] Rn. 62, 83). Das Bestehen eines Planungsakts, aus dem sich Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt des Schienenverkehrs im planfestgestellten Abschnitt entnehmen ließen, hat er verneint. Sie ergäben sich auch nicht aus den historischen Rechtsgrundlagen für den Eisenbahnbetrieb auf der Strecke ([X.] Rn. 67 ff.). Die Abstufung der Bahnstrecke zur [X.] habe zu keiner Beschränkung ihrer rechtlichen Ausnutzbarkeit geführt, sondern - wie sich der [X.] entnehmen lasse - lediglich Folgen für den [X.] Aufwand gehabt. Eine Reglementierung oder verbindliche Reduzierung der [X.] sei mit der Abstufung nicht verbunden gewesen ([X.] Rn. 74). Ein Personen- und Güterschienenverkehr sei deshalb ohne besondere Einschränkung zugelassen gewesen. Die Bahnstrecke habe vor ihrer Betriebsstilllegung der Streckenklasse [X.] mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, einer Radsatzlast von 22,5 t und einer Leistungsfähigkeit von 60 Zügen/24 Std. entsprochen. Der künftig verkehrende Personen- und Güterverkehr im Umfang von 47 Zügen tags und sieben Zügen nachts ([X.] 2025) bewege sich innerhalb der plangegebenen Vorbelastung. Das gelte auch für einen nächtlichen Güterverkehr ([X.] Rn. 75 f.). Dass die Lärmbelastung die verfassungsrechtliche Grenze der Gesundheitsbeeinträchtigung überschreite, sei nicht ersichtlich ([X.] Rn. 78). Hinsichtlich der betriebsbedingten Erschütterungen sei ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung zu erwarten ([X.] Rn. 82 ff.).

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in einer einzelfallbezogenen Kritik an der tatrichterlichen Würdigung, ohne darzutun, inwiefern sich daraus eine fallübergreifende Bedeutung ergeben könnte. Abgesehen davon wären die von den Klägern aufgeworfenen Fragen größtenteils nicht klärungsfähig. Die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen zur plangegebenen Vorbelastung sind ganz überwiegend tatsächlicher Art. Sie sind von der Beschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden und damit für den Senat verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Frage nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da die Lärm- und Erschütterungsbelastung nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreitet ([X.] Rn. 65, 78 ff., 82 ff.). Schließlich lässt sich auch der Frage zur Bedeutung der Abstufung zur Nebenbahn kein grundsätzlicher Klärungsbedarf entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf Vorschriften der [X.] gestützt. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

2. Die [X.] hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines divergenzfähigen Gerichts genügt den [X.] nicht (stRspr; vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:240417B1B22.17.0] - NVwZ 2017, 1204 Rn. 19 m.w.N.).

Dem wird die Beschwerdebegründung der Kläger nicht gerecht. Soweit sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteile vom 7. November 2013 - [X.]/12 - und vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 -) und des [X.] ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2006 - [X.] - NVwZ-RR 2007, 596) geltend machen, handelt es sich schon nicht um eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Divergenzgerichte. Im Übrigen werden durchweg keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet. Die Kläger machen vielmehr angebliche Rechtsanwendungsfehler (Subsumtionsfehler) geltend, die eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen können.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 15/16

28.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Dezember 2015, Az: 22 A 15.40025, Urteil

§ 11 AEG 1994, § 18 AEG 1994, § 1 Abs 2 S 1 BImSchV 16, § 9 Abs 1a Nr 2 UVPG, § 4 Abs 1a UmwRG, § 46 VwVfG, § 1 Abs 2 S 1 Nr 2 BImSchV 16

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2017, Az. 3 B 15/16 (REWIS RS 2017, 41)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 41

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