Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. V ZB 77/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2288

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 77/13

vom

9. Oktober
2014
in der Zurückweisungssache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
9. Oktober
2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.] und
[X.]
Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] am Main
vom 16.
Mai 2013 wird auf Kosten des
Betroffenen
zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:

I.
Das Amtsgericht ordnete gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 20.
März 2013 zur Sicherung der Abreise den Aufenthalt in der [X.] auf dem Gelände des [X.] bis ein-schließlich 30. April 2013 an.
Am 25. April 2013 sollte der Betroffene auf dem Luftweg über Addis
Abeba/[X.] nach [X.]/[X.] zurückgeführt werden. Bei der [X.] in [X.] wurde die Rückführungsmaßnahme
aufgrund der Weigerung des Betroffenen, den Weiterflug anzutreten,
abgebrochen. Der Be-troffene
wurde
mit Hilfe [X.] Polizisten unter Anwendung unmittelbaren 1
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Zwangs in ein Flugzeug verbracht, das zurück nach [X.] flog, wo er am 26. April 2013 eintraf.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat
das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. April 2013 die Unterbringung am Flughafen [X.] zur Si-cherung der Ausreise bis einschließlich 28. Mai 2013
verlängert.
Nachdem ein weiterer
Rückführungsversuch erneut an dem
Widerstand des Betroffenen
ge-scheitert war, hat
das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit [X.] vom 3. Mai 2013 die angeordnete Unterbringung des Betroffenen nochmals bis einschließlich 13.
Juni 2013 verlängert.
Das [X.] hat die Beschwerden des Betroffenen gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts, die die Verlängerung seiner Unterbringung im Transitbereich zum Gegenstand haben, am 16. Mai 2013 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, dessen Rückführung am 4.
Juni
2013 erfolgt
ist, die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die angegriffenen Entscheidungen erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht die Ver-längerung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung angeordnet.
Die in § 15 Abs. 6, Abs. 5 [X.] aufgestellten Voraussetzungen hätten vorgelegen. [X.] neuen [X.] habe es nach der Rückkehr des Betroffenen am 26.
April 2013 nicht bedurft. Zwar werde grundsätzlich eine Haftanordnung bei dem Scheitern einer Abschiebung unwirksam. Nach § 62 Abs. 3 Satz 5
[X.] gelte dies aber
nicht, wenn der Betroffene das Scheitern der Ab-schiebung zu vertreten habe.
Der in dieser Vorschrift enthaltene [X.] sei verallgemeinerungsfähig, so dass trotz des gescheiterten ersten Rück-3
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führungsversuchs der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. März 2013 wirksam gewesen sei und die darin bestimmte Frist habe verlängert werden können.
III.
Die mit dem Feststellungsantrag zulässige Rechtsbeschwerde
(vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2011

[X.], NVwZ-RR 2011, 875 Rn. 8
f.) hat keinen
Erfolg.
Ob die Auffassung des Beschwerdegerichts
zutrifft, aus § 62 Abs. 3 Satz
5 [X.] ergebe sich ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsge-danke, der dazu führe, dass der angeordnete
Transitaufenthalt
trotz des ge-scheiterten [X.] am 25. April 2013 wirksam geblieben sei,
bedarf keiner Entscheidung.
Gegenstand des Verfahrens sind lediglich die Be-schlüsse des Amtsgerichts vom 29. April 2013 und vom 3. Mai 2013, durch die jeweils der weitere
Transitaufenthalt
des Betroffenen angeordnet worden ist.
Da der amtsgerichtliche Beschluss vom 29. April 2013 von einer noch wirksamen Anordnung des [X.] bis zum 30. April 2013 ausging, ist ihm des-sen Verlängerung ab dem 1. Mai 2013 bis zum 28. Mai 2013 und dem [X.] vom 3. Mai 2013 die weitere Verlängerung vom 29. Mai 2013 bis zum 13. Juni 2013 zu entnehmen. Der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat unterliegt daher nur die Frage, ob die formellen und materiellen Voraussetzun-gen für eine Anordnung des [X.] bezogen auf
diese Zeiträume
vorlagen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Anordnungen und die ihnen zugrundeliegenden Anträge der beteiligten Behörde von einer Verlängerung (und nicht von einer neuen Anordnung)
des [X.] ausgehen. [X.] ist, dass dessen Voraussetzungen (§ 15 Abs. 6 [X.]) für die von den Beschlüssen erfassten Zeiträume anhand von inhaltlich hinreichend

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bestimmten Anträgen der beteiligten Behörde durch [X.] geprüft und bejaht worden sind. Dies ist der Fall. Von einer weiteren Begründung wird ab-gesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

[X.]

Brückner

[X.]

Kazele

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 29.04.2013 -
934 [X.]/13 B und 934 [X.]/13 B -

LG [X.], Entscheidung vom 16.05.2013 -
2-29 T 129/13 und 128/13 -

Meta

V ZB 77/13

09.10.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. V ZB 77/13 (REWIS RS 2014, 2288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2288

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