Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 StR 609/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 916

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Tenor

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des [X.] vom 15. November 2023, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 21. Juli 2023 verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. Zuschrift des Generalbundesanwalts).

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 609/23

27.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 15. November 2023, Az: 606 KLs 14/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 StR 609/23 (REWIS RS 2024, 916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 916

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