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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des [X.] vom 15. November 2023, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 21. Juli 2023 verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. Zuschrift des Generalbundesanwalts).
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
27.02.2024
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 15. November 2023, Az: 606 KLs 14/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 StR 609/23 (REWIS RS 2024, 916)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 916
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 313/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 112/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 423/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 405/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 259/23 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikt: Einziehung von Tatobjekten nach Verfahrensbeschränkung
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