Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. AnwZ (B) 38/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 3602

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[X.] [X.] ([X.]) 38/10 vom 7. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] am 7. September 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 12. Mai 2010 wird als unzu-lässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller ist seit dem 8. Januar 2001 im [X.]ezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 8. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] - 3 - trag auf gerichtliche Entscheidung ist mit [X.]eschluss des [X.] Anwalts-gerichtshofs vom 12. Mai 2010 zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist nach § 215 Abs. 2 [X.]RAO, § 42 Abs. 1 [X.]RAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzu-lässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO a.F.) eingelegt worden ist. Der angefochtene [X.]eschluss ist am 22. Mai 2010 zugestellt worden; die sofortige [X.]eschwerde ist am 8. Juni 2010 beim [X.]undesgerichtshof eingegangen. 2 [X.] ergeht nach § 201 Abs. 1 [X.]RAO a.F., § 13a Abs. 1 [X.] analog. 3 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.05.2010 - [X.] 10/09 ([X.]) -

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AnwZ (B) 38/10

07.09.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. AnwZ (B) 38/10 (REWIS RS 2010, 3602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3602

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