Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. AnwZ (B) 31/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 8674

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[X.][X.] ([X.]) 31/09 vom 9. März 2010 in dem Verfahren wegen Eintragung in das elektronische Verzeichnis gemäß § 31 [X.]RAO- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und den Rechts-anwalt Dr. [X.] am 9. März 2010 beschlossen: Das gerichtliche Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 12.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 24. November 1976 als Rechtsbeistand zugelassen. Seit dem 14. Januar 1981 ist er Mitglied der An-tragsgegnerin. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 bat er um Aufnahme in das elektronische Verzeichnis der im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zugelassenen Rechtsanwälte. Die Antragsgegnerin antwortete, die derzeitige Rechtslage [X.] - 3 - se dies nicht zu. Es sei jedoch eine Änderung im laufenden [X.] zur Novellierung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung geplant. Der [X.] verlangte einen rechtsmittelfähigen [X.]escheid. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 lehnte die Antragsgegnerin es ab, den Antragsteller in das elek-tronische Anwaltsverzeichnis aufzunehmen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist mit [X.]eschluss des [X.] vom 16. Januar 2009 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller die vom [X.] zugelassene sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Nach dem Inkrafttreten des § 209 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO in der Fassung des [X.] im anwaltlichen und notariellen [X.]erufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften am 1. September 2009 ist der Antragsteller in das elektronische Verzeichnis der im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zugelassenen Rechtsanwälte aufgenommen worden. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende [X.] gestellt. 2 I[X.] Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO). Analog § 91a ZPO (vgl. [X.]GHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befin-den. Dies hat unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Der Senat hat sich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beschränken (vgl. [X.]GHZ 67, 343, 345 f.; 163, 195, 197; [X.]VerfG NJW 1993, 3 - 4 - 1060, 1061). Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. [X.]GH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1591, 1593 Rdn. 22; [X.]eschl. v. 7. Oktober 2008 - XI Z[X.] 24/07, [X.], 2201 Rdn. 9). Gleiches gilt, wenn analog § 91a ZPO über die Verfahrenskosten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einer Verwaltungssache zu befinden ist. Unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ent-spricht es billigem Ermessen, keine Gebühren und Auslagen zu erheben, aber auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Denn es bleibt nach summarischer Prüfung ungewiss, ob die rechtzeitig eingelegte (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO a.F.) und kraft Zulassung durch den [X.] zulässige (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO a.F.) sofortige [X.]eschwerde Erfolg gehabt hätte. Gegen den Erfolg der sofortigen [X.]eschwerde spricht insbesondere der frühere Wortlaut des § 209 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO a.F., demzufolge § 31 [X.]RAO für verkammerte Rechtsbeistände keine unmittelbare Anwendung finden sollte. Jedoch erscheint eine verfassungskonforme Auslegung der streitgegenständlichen Normen da-hingehend, dass eine Eintragung von [X.] in die Liste nach § 31 [X.]RAO auch schon vor der Änderung des § 209 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO durch das [X.] im anwaltlichen und notariellen [X.]e-rufsrecht vom 30. Juli 2009 ([X.]G[X.]l. I, Seite 2449) möglich sein und insoweit le-diglich eine Korrektur des Gesetzeswortlauts an eine schon zuvor
4 - 5 - gewollte und möglicherweise verfassungsrechtlich gebotene Rechtslage erfol-gen sollte, nicht von vornherein ausgeschlossen, wie sich auch aus der Zulas-sung der sofortigen [X.]eschwerde durch den [X.] ergibt. [X.] Schmidt-Räntsch [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.01.2009 - [X.] 33/08 ([X.]) -

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AnwZ (B) 31/09

09.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. AnwZ (B) 31/09 (REWIS RS 2010, 8674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8674

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