Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2003, Az. V ZR 235/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4838

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:17. Januar 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 818 Abs. 3a)Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegtihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die [X.] der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kannzum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfan-gene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in an-derer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oderauch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.[X.], [X.]. v. 17. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] Bamberg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 1998 erwarben die Kläger vondem Beklagten ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Da [X.] bei Abschluß des Vertrages, und darüber hinaus bis Mitte 1999, ge-schäftsunfähig war, verlangte er [X.] um Zug gegenRückzahlung des Kaufpreises und erwirkte ein entsprechendes Anerkenntnis-urteil gegen die Kläger. Auf die Rückzahlungsverpflichtung erbrachte der [X.] eine Teilleistung über 166.000 DM und rechnete in Höhe eines weiterenTeilbetrages auf. Die Restforderung, die die Kläger mit 13.873 DM errechnethaben, ist Gegenstand der Klage, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Grund-buchberichtigung. Der Beklagte beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung.Er hat dazu in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der noch offene [X.] in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Es sei davon auszugehen, daß- 3 -er anderweitig verausgabt bzw. für Aufwendungen des täglichen Bedarfs sowiefür die Begleichung von Arzt- und Krankenhausrechnungen ausgegeben [X.] sei. Näheres lasse sich nicht mehr aufklären.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 13.037,40 DM nebst Zinsenstattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der- vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt er seinen [X.] weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den Sachvortrag des Beklagten zur [X.] des § 818 Abs. 3 [X.] nicht für ausreichend. Seine damalige Geschäfts-unfähigkeit befreie ihn nicht von der dem [X.] obliegendenDarlegungslast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung [X.].[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.1. Ohne Rechtsfehler - und von der Revision auch nicht in Frage ge-stellt - geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten als Bereiche-- 4 -rungsschuldner die Darlegung der den Wegfall der [X.] Umstände obliegt. Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz ([X.]Z118, 383, 387 f; [X.], [X.]. v. 17. Februar 1999, [X.], NJW 1999,1181; [X.]/[X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl.,§ 818 Rdn. 9; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 818 Rdn. 55; [X.]/[X.], [X.], 1999, § 818 Rdn. 48; [X.], [X.], 10. Aufl., § 818Rdn. 53) ist auch nicht für den hier vorliegenden Fall eine Ausnahme zu ma-chen, daß der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war(so aber wohl [X.], 356, vermischt mit der Frage, ob der Geschäfts-unfähige überhaupt etwas erlangt habe). Die Geschäftsunfähigkeit hat auf [X.] der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluß. Der [X.] im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nichtwirksam tätigen kann (§§ 104, 105 [X.]) und daß bei der bereicherungsrechtli-chen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwen-dung findet ([X.]Z 126, 105, 107 ff; Senat, [X.]Z 146, 298, 307 ff, jeweilsm.w.[X.]). Damit trägt er nicht das Risiko, daß er die [X.] nicht mehr herausgeben kann ([X.]Z 126, 105, 108). Derjenige, mitdem er kontrahiert hat, bleibt ihm - abweichend von den Regelungen der [X.] - zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, auch wenn der vonihm empfangene Gegenstand untergegangen ist. Das ändert aber an den [X.] über die Darlegungs- und Beweislast nichts. Verlangt der Gegner, woraner durch den Ausschluß der Saldotheorie nicht gehindert ist, für den unterge-gangenen Gegenstand Wertersatz, § 818 Abs. 2 [X.], so ist es Sache des Ge-schäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß [X.] die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist (s. schon [X.] 1917, 465; [X.]/[X.], [X.]. 13; [X.],[X.], 12. Aufl., § 818 Rdn. 51; [X.]/[X.], [X.], 1999, § 818 Rdn. [X.] wird der Geschäftsunfähige nicht unbillig benachteiligt. Sein gesetzli-cher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklärenund festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Berei-cherungsgläubiger ([X.]/[X.] aaO; vgl. auch [X.],[X.]. 53).2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht annimmt,der Sachvortrag des Beklagten lasse eine schlüssige Darlegung des [X.] Bereicherung in Höhe des geltend gemachten Restbetrages vermissen.Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Verbrauch von Geld [X.] des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherungführen kann (vgl. für [X.] empfangene Unterhaltszahlungen: [X.],[X.]. v. 9. Mai 1984, [X.], NJW 1984, 2095, 2096; [X.]Z 118, 383;[X.], [X.]. v. 27. Oktober 1999, [X.], [X.], 740). Das setzt [X.] voraus, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse auf-gewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von [X.], durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch [X.] vorhanden ist ([X.], [X.]. v. 9. Mai 1984, [X.] aaO; [X.]Z118, 383, 386). Letzteres kommt hier nach dem eigenen, von der Revision inBezug genommenen Vortrag des Beklagten in Betracht. Danach hat sein Be-treuer u.a. "allfällige Kosten wie z.B. Krankenhaus- und Arztkosten" beglichen,also Schulden getilgt, die der Beklagte hatte, und dadurch den Wert des [X.] im Vermögen erhalten. Daß es sich bei der Begleichung von Arzt- [X.] - wie die Revision meint - um Ausgaben zur Deckung [X.] handeln mag, steht dem nicht entgegen. Zu einem Wegfall [X.] führen auch solche Ausgaben nur, wenn nicht anzunehmen [X.] 6 -daß sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären(vgl. schon [X.], [X.]. v. 9. Mai 1984, [X.], aaO). Es liegt hier aber na-he, daß der Beklagte, der sich nicht etwa auf Vermögenslosigkeit beruft, [X.] auch ohne die [X.] empfangeneKaufpreiszahlung beglichen hätte. Diese Möglichkeit räumt der [X.] nicht aus.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]KrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 235/02

17.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2003, Az. V ZR 235/02 (REWIS RS 2003, 4838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4838

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