Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. V ZR 82/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1625

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Juli 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] §§ 249 Ca, 387, 812, 818 Abs. 1a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im [X.] ge-genseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter [X.]; [X.]), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: [X.] wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte [X.] einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auchdann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den [X.] erlangten Kaufpreiserzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käu-fer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfangabgegolten; ein Schadensersatzanspruch des [X.] ist insoweit erloschen.- 2 -Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsaus-gleich erfolgt.[X.], [X.]. v. 14. Juli 2000 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, Dr. Klein und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des22. Zivilsenats des [X.] vom 10. De-zember 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Erblasserin) kaufte am 15. Fe-bruar 1993 von der Klägerin ein Mietwohngrundstück. Sie erwirkte ein rechts-kräftiges [X.]eil des [X.] vom 12. Dezember 1995, wonach die Klä-gerin den Kaufpreis von 1.240.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 15. April 1994Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks zurückzuzahlen habe.Das [X.] stellte fest, daß die Klägerin der Erblasserin arglistig ver-schwiegen hatte, daß die Dachgeschosse ohne die erforderliche [X.] Wohnzwecken ausgebaut worden waren. Die von der Erblasserin erklärteVertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung habe deshalb [X.] 4 -Den Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen auf den Kaufpreis wies das [X.] mit der Begründung ab, der Vortrag, die Erblasserin nehme [X.] zu 8 v.H. Zinsen in Anspruch, sei zu pauschal, um einen Schadenser-satzanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zusprechen zu können. [X.] vom 12. Juli 1996 erklärten die Parteien die [X.]. Am 1. August 1996 zahlte die Klägerin den [X.] und entrichtete die ausgeurteilten Zinsen ab 15. April 1994(113.667 DM). Der Besitz und die Nutzungen des Grundstücks gingen an [X.] auf die Klägerin über.Die Klägerin hat die Mieteinnahmen der Beklagten und der Erblasserinvon 1993 bis 31. Juli 1996 in Höhe von 409.648,13 DM ([X.] DM) herausverlangt. Hierauf hat sie sich Aufwendungen in [X.] 102.220,06 DM anrechnen lassen und unter Aufrechnung gegen einen Ko-stenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem [X.] von 53.505,43 [X.] Zahlung von 253.922,64 DM nebst Zinsen beantragt. Das [X.] Klage abgewiesen.Im [X.] hat die Klägerin Zinsaufwendungen der [X.] aus der Finanzierung des Kaufpreises für die [X.] von 1993 bis 15. April1994 in Höhe von 86.933,11 DM in ihre Rechnung eingestellt. Unter Berück-sichtigung nunmehr unstreitiger weiterer Aufwendungen von 181.149,90 [X.] des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten hat sie die Zahlung von88.068,69 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Die [X.] hat der Klägerin für die [X.] vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996 weitereZinsen aus der Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 210.045,17 DM inRechnung gestellt. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Er-- 5 -stattung von Steuerberatungskosten in Höhe von 3.294,41 DM und auf [X.] von Zinsen in Höhe von 330.666,66 DM erklärt, die die Klägerin vonMärz 1993 bis Juni 1996 dadurch erspart habe, daß sie mit dem Kaufpreis ei-nen eigenen Kredit getilgt habe. Das [X.] hat die Beklagte [X.] der Steuerberatungskosten zur Zahlung von 84.774,28 DM nebst dengeforderten Zinsen verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volleAbweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung weite-rer [X.] der Beklagten sei durch das [X.]eil des Kammerge-richts rechtskräftig aberkannt. Ein Anspruch auf Herausgabe der von der Klä-gerin ersparten Zinsen bestehe nicht. Wäre dem Anspruch der [X.] eigener Zinsaufwendungen im [X.] stattgegeben worden, [X.] es offensichtlich, daß die Klägerin nicht obendrein verpflichtet sei, der [X.]n den Vorteil des Gebrauchs des Kaufpreises zu erstatten. Daß der [X.] aberkannt wurde, stehe (mithin) dem Herausgabeanspruch [X.] 6 -II.Die Revision hat Erfolg.1. Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags, hier desvon der Erblasserin angefochtenen Kaufvertrags vom 15. Februar 1993, nachden Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1,§ 818 Abs. 1 bis 3 BGB) begründen die beiderseitigen Vermögensverschie-bungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es [X.] vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf [X.] Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, [X.] Gunsten sich ein Saldo errechnet (Senat, [X.]Z 116, 251, zugleich zuden Grenzen der Saldierung; [X.]. v. 11. November 1994, [X.], [X.], 454; v. 14. Juli 1995, [X.], NJW 1995, 2627; v. 14. Juli 2000,V [X.], zur Veröff. bestimmt). Nur dieser Anspruch, nicht aber die [X.], die in den Saldo eingeht, kann Gegenstand einer Aufrechnunggegen einen anderen Anspruch des Bereicherungsschuldners sein. Der [X.] auf Herausgabe der von der Beklagten/der Erblasse-rin aus der [X.] gezogenen Nutzungen (Mietzins; Senat, [X.]Z 138,160) gegen einen Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegenZinsaufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (86.933,11 DM für die[X.] von 1993 bis 15. April 1994) geht daher die Saldierung mit dem Anspruchder Beklagten auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten [X.]) vor. Nur ein bereicherungsrechtlicher Saldo ergäbe eineneigenständigen Anspruch, der von der Klägerin gegen einen Schadensersatz-anspruch der Beklagten aufgerechnet werden könnte. Umgekehrt war es [X.], die in erster Linie erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem- 7 -Schadensersatzanspruch wegen weiterer [X.] DM für die [X.] vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996) vor der [X.] von der Beklagten gezogenen Nutzungen (Mietzinsen) mit [X.] der Klägerin (Tilgung von Verbindlichkeiten mit Kaufpreis-mitteln) zu berücksichtigen. Daß die Beklagte die Zinsersparnis der Klägerinmit der "Hilfsaufrechnung" geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen.Denn die Aufnahme eines Saldopostens in den [X.] ist [X.] nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hätte daher den erspartenDarlehenszins der Klägerin, der zu einem Teilbetrag von 178.666,66 DM (8v.H. Zinsen aus einem Darlehen über 670.000 DM für die [X.] von März 1993bis Juni 1996) unstreitig, im übrigen von der Beklagten unter Beweis gestelltist, vorweg berücksichtigen müssen.2. Dem steht die rechtskräftige Abweisung des über 113.667 [X.] Anspruchs der Beklagten auf Erstattung eigener Kreditzinsendurch das [X.] nicht entgegen. Der Anspruch auf Ersatz eigenerKreditaufwendungen hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrund er geltend ge-macht wird, nicht den von der Gegenseite ersparten Zins zum Gegenstand.3. Die in den Saldo einzustellende Zinsersparnis der Klägerin ist [X.] in Höhe von 113.667 DM bereits abgegolten.a) Für die Saldierung beim [X.] hat der Senat ent-schieden, daß der Käufer dem Verkäufer nicht die von diesem gezogenen [X.] nach § 818 Abs. 1 BGB und seine eigenen Zinsaufwendungen nach§ 818 Abs. 3 BGB in Rechnung stellen kann; letzteres ist ihm nach der für denKauf typischen Risikolage versagt ([X.]Z 116, 251, 256 f). Hieraus kann aller-- 8 -dings nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Käufer auch ein [X.], der ihm aus einem weiterem Grunde erwachsen ist, verschlos-sen wäre, soweit er den eigenen Zinsaufwand zum Gegenstand hat. Unge-rechtfertigte Bereicherung und Schadensersatz sind nach [X.] Anspruchsinhalt verschieden. Eine Verdrängung des einen Anspruchsdurch den anderen im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz findet nicht statt. [X.] dem [X.] empfangenen Kaufpreis gezogenen Nutzungen sindvom Verkäufer herauszugeben, weil ihm der Vermögenswert, aus dem sie ge-flossen sind, nach der Rechtsordnung nicht zusteht (§ 818 Abs. 1 BGB). Diezur Finanzierung des Kaufpreises aufgebrachten Zinsen hat er dem Käufer zuerstatten, weil er diesem in zurechenbarer Weise einen Schaden zugefügt hat.Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer aus der empfan-genen Leistung eine Nutzung gezogen hat; die Nutzungen sind herauszuge-ben, auch wenn dem Käufer kein Schaden entstanden ist.Unbeschadet dessen können in den Bereicherungssaldo aufgenommenePosten, wenn sie die Herausgabepflicht des Schuldners verkürzen, zugleichSchadenspositionen, für die dieser an sich Ersatz verlangen könnte, zum Aus-gleich bringen (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Mai 1998, [X.], NJW 1998, 2529,2531). Ein solches Verhältnis besteht zwischen den vom Verkäufer gezogenenNutzungen und den Zinsaufwendungen des [X.] insoweit, als der Kaufpreismit Fremdmitteln beschafft wurde. In diesem Umfang stellen die [X.] das wirtschaftliche Äquivalent zu den Nutzungen des [X.]. Sind die Nutzungen durch den [X.] in das Vermögendes [X.] zurückgeflossen, ist der [X.] in gleichem Umfang beho-ben. Anderes gilt, soweit der Kaufpreis aus Eigenmitteln des [X.] aufge-bracht wurde. Hier bleibt es beim grundsätzlichen Verhältnis der beiden [X.] -sprüche. Es besteht kein innerer Grund dafür, Nutzungen, die der [X.] [X.] empfangenen Eigenmitteln des [X.] gezogen hat, [X.] ihrer Herausgabe auf Kreditzinsen anzurechnen, die der Käufer für [X.] (oder anderweit) aufwenden mußte (zutreffend für [X.] im [X.]: [X.], [X.], 1114, 1118, [X.]. zu[X.]Z 116, 251). Vom [X.] nicht erfaßt ist zudem der die gezoge-nen Nutzungen übersteigende Mehraufwand des [X.] (übersteigende [X.]) Der der Erblasserin rechtskräftig zugesprochene Anspruch auf [X.] Kreditzinsen über 113.667 DM stand dieser danach nicht zu. Denn nachdem Vorbringen der Beklagten war der Kaufpreis in voller Höhe mit Kreditmit-teln aufgebracht worden, für die Zinsen zu entrichten waren, die den Erspar-nissen der Klägerin gleichkamen. Die Rechtskraft der Entscheidung des [X.]s hat indessen zur Folge, daß im Verhältnis der Parteien vom [X.] des Schadensersatzanspruchs auszugehen ist, der Vorrang der Saldie-rung der beiderseits gezogenen Nutzungen mithin nicht zum Tragen kommt.Durch die Tilgung der zuerkannten Schadensersatzforderung ist wegen desÄquivalenzverhältnisses des [X.] mit den [X.]n der Kläge-rin deren Bereicherung in das Vermögen der Beklagten zurückgeführt; im glei-chen Umfang ist die Entreicherung der Beklagten entfallen. Danach ist [X.] von 113.667 DM von den Nutzungen der Klägerin, [X.], abzusetzen. Deren Anspruch auf Herausgabe des [X.] im [X.] mit aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von216.999,66 DM zu [X.] 10 -4. Aus Vorstehendem folgt, daß die beiderseits erklärten [X.] Schadensersatzansprüchen der Beklagten (Beklagte: 210.045,17 DM) undgegen solche (Klägerin: 86.933,11 DM) - aus revisionsrechtlicher Sicht - [X.] gehen. Für die Ansprüche ist neben der Saldierung, die kraft [X.], kein Raum. Sollten nach der tatrichterlichen Beurteilung des [X.] die [X.] der Klägerin hinter dem Schaden der [X.]n zurückbleiben, wird zu prüfen sein, inwieweit die in Frage kommendenSchadensersatzansprüche der Beklagten, einmal wegen Verzugs der Klägerinmit der Rückzahlung des Kaufpreises, zum anderen wegen Verschuldens [X.] ([X.]), durch das [X.]eil des Kammerge-richts aberkannt sind. Hierbei wird sich das Berufungsgericht an die [X.] der beiderseits erklärten Aufrechnungen und deren jeweiligen [X.] halten haben.5. Sollte das Berufungsgericht wegen der Kenntnis der einen oder deranderen Seite von der Anfechtbarkeit des Kaufs (von bestimmten [X.]punktenan) von einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auszugehen haben(§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 BGB), bliebe dies auf das [X.] imGrundsatz ohne Auswirkungen. Schuldhaft unterlassene Nutzungen, die nach§§ 292, 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind, kommen nicht in Betracht. [X.] nach dem Eintritt der verschärften Haftung die Berufung auf [X.] der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) aus ([X.]Z 55, 128; 72, 246,254 ff). Sie führte indessen im Verhältnis der Parteien zu keinen, über die [X.] beiderseitigen Vermögensverschiebungen hinausgehenden, [X.] (zum Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB bei der Gesamtab-rechnung vgl. [X.]/[X.] [1999] § 818 Rdn. 41). Einer der Fälle, in de-- 11 -nen die Saldierung hinter die Interessen des [X.] zurücktritt ([X.]Z53,- 12 -144; 57, 137, 146 f: Unvermögen des [X.], die empfangene [X.]), liegt schließlich nicht vor.[X.][X.]Tropf Klein Lemke

Meta

V ZR 82/99

14.07.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. V ZR 82/99 (REWIS RS 2000, 1625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1625

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