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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 87/13
vom
27. August
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 27.
August 2013
gemäß §
356a
[X.] beschlossen:
Die Anhörungsrüge der
Verurteilten
vom 8.
Juli 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.
Juni 2013 die Revision der
Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
August 2012
als un-begründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der
Verurteilten hat keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte zu-vor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbrin-gen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch der
Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das [X.] der
Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
1
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Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 [X.] sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Januar 2013
4
StR
465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s.
[X.], [X.], 6.
Aufl., §
349 Rn.
16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letzt-instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entschei-dungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
3
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4
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 [X.].
Fischer
Appl
Krehl
Ott
Zeng
4
Meta
27.08.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2013, Az. 2 StR 87/13 (REWIS RS 2013, 3202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3202
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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