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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 151/14
vom
20. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
20.
November 2014
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 12.
Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Ob
die auf §
154 Abs.
2 [X.] gestützten Einstellungsbeschlüsse des Gerichts vom 11.
Dezember 2013 hinsichtlich S.
W.
, L.
K.
und G.
K.
(S.
13
f. des Protokolls vom 11.
Dezember 2013, [X.]. 424
f.
II.
d.A.) hinreichend
konkretisiert sind, kann dahinstehen, da ihnen im Fall fehlender Bestimmtheit keine den Verfahrensstoff beschränkende Wirkung zukäme (vgl. [X.], Urteil vom 25.
September 2014
4
StR
69/14).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Quentin
Meta
20.11.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. 4 StR 151/14 (REWIS RS 2014, 1147)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1147
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 357/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 276/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 151/18 (Bundesgerichtshof)
3 StR 92/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist
5 StR 151/14 (Bundesgerichtshof)
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