Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 162/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1514

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 162/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Juni 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 89.476,08 Euro festgesetzt.

Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Der [X.] hat bereits entschieden, dass der [X.] auch dann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, wenn die Aufrechnung im Vorprozess in zweiter Instanz erklärt, vom Gericht aber gemäß § 530 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 533 ZPO) nicht zugelassen worden ist ([X.], 351, 353). Diese Rechtsprechung hat der Senat auf den Fall eines zu [X.] - 3 - recht nicht beschiedenen Anrechnungseinwandes nach § 118 Abs. 2 [X.] im Verfahren nach § 19 [X.] übertragen ([X.], Urt. v. 5. Dezember 1996 - [X.] ZR 67/96, NJW 1997, 743). Auch in einem solchen Fall verbietet der Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO, die materielle Rechtskraft der zu vollstreckenden Ent-scheidung abzusichern, eine Berücksichtigung des Einwandes im Verfahren der [X.]. Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist das objektive Be-stehen der Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sogar dann entscheidend, wenn der Schuldner die Aufrechnung aus Unkenntnis oder aus anderen nicht von ihm verschuldeten Umständen versäumt hat (z.B. [X.]Z 34, 274, 279; 61, 25, 27). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2005 - 1 O 655/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.06.2006 - 4 U 453/05 -

Meta

IX ZR 162/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 162/06 (REWIS RS 2007, 1514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1514

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