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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 117/13
2 AR 67/13
vom
14. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
[X.].: 583 [X.] Js 909/11 -
139/12 Amtsgericht -
Schöffengericht -
Köln
[X.].: 26 [X.] -
25/12 [X.]
[X.].: 10 Js 440/11 Staatsanwaltschaft [X.]
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14.
März 2013 beschlossen:
Das beim Amtsgericht
Schöffengericht
Köln rechtshängige Verfahren
583
Ls
183
Js
909/11
-
139/12 wird zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren 26
KLs
10
Js
440/11
25/12 verbunden.
Gründe:
Das [X.], bei dem nach Aufhebung und Zurückver-weisung der Sache durch den [X.] ein Verfahren gegen die An-geklagte rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht
Schöffengericht
Köln rechtshängige Verfahren zu übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft [X.] hat im Einvernehmen mit der [X.] die Sache dem [X.] zur Entscheidung [X.].
Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß §
4 Abs.
2 Satz
2 StPO zuständig.
1
2
3
-
3
-
Das beim Amtsgericht
Schöffengericht
Köln anhängige Verfahren war gemäß §
2 Abs.
1
Satz
1 StPO in Verbindung mit §
3 StPO zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung ist
im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Becker
Fischer
Appl
Berger
Ott
4
Meta
14.03.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Az. 2 ARs 117/13 (REWIS RS 2013, 7393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7393
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