Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. 1 StR 596/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5481

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[X.] vom 19. Februar 2008 [X.]St: nein Nachschlagewerk: ja (nur 2.b) Veröffentlichung: ja (nur 2.b) _____________________________ StPO § 200 Bei einer Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsstraftaten genügt der [X.] regelmäßig dann sowohl der [X.] als auch der Infor-mationsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Ge-samtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten im [X.] Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet werden. [X.], [X.]. vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07 - [X.] in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. - 2 - wegen Betruges - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2008 beschlos-sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Juni 2007 aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass der Wertersatzverfall wegen entgegen-stehender Rechte der Verletzten unterbleibt, und der Umfang des aus der Tat [X.] bezeichnet ist (Nr. 3 des Tenors). Diese Feststellungen entfallen. 2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen Betrugstaten im Zusam-menhang mit Geldanlagegeschäften verurteilt. Aus den Taten hatten die Ange-klagten Geldbeträge erlangt. 1 1. Die Revisionen haben mit der Sachbeschwerde lediglich insoweit [X.], dass die Feststellung, wonach der Wertersatzverfall wegen entgegenste-hender Rechte der Verletzten unterbleibt, und die Benennung des Umfangs des aus der Tat [X.] (Nr. 3 des Tenors) entfallen. Es entspricht zwar § 111i 2 - 4 - Abs. 2 StPO nF, dass der Tatrichter im Urteil feststellen kann, dass nur deshalb nicht auf Verfall erkannt worden ist, weil Ansprüche des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer solchen Anordnung entgegenstehen, und er in diesem Fall das aus der Tat [X.] oder dessen Wert im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73a StGB zu bezeichnen hat. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Stär-kung der Rückgewinnhilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 ([X.] 2350 ff.) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in [X.] getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht [X.] § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt. Denn der [X.] nach § 111i Abs. 5 StPO nF hat trotz seiner Einfügung in die Strafprozessordnung materiell-rechtlichen Charakter. Die Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO nF stellt die Grundent-scheidung für den [X.] dar und kommt somit einer aufschie-bend bedingten Verfallsanordnung gleich. Eine allein auf die Anordnung nach § 111i Abs. 3 StPO nF (Aufrechterhaltung von der Rückgewinnhilfe dienenden Maßnahmen für drei Jahre) gerichtete, beschränkte Feststellungsentscheidung ist in [X.] ebenso wenig möglich (vgl. zum Ganzen, Senatsbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07 und Urteil des 4. Strafsenats vom 7. Februar 2008 - 4 [X.] m.w.N.). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen aus den in den [X.] vom 28. November 2007 dargelegten Gründen keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 - 5 - Ergänzend bemerkt der Senat: 4 a) [X.]
- der Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO (Nichtverlesung von Teilen des ihn betreffenden [X.]es) ist schon deshalb unbegründet, da ein [X.] nicht vorliegt. 5 In dem verbundenen Verfahren waren in der Hauptverhandlung vom Staatsanwalt zwei [X.] zu verlesen. Sie umfassten 30 [X.] 34 Seiten. Jeweils 25 Seiten davon enthielten eine nach Vermittlern geord-nete tabellarische Aufstellung der den angeklagten Taten zu Grunde liegenden Vertragsabschlüsse mit den Namen und Anschriften der Geschädigten, dem Anlagebetrag, dem Tag des Zahlungs-, ersatzweise des Vertragsabschlusses und einem Hinweis, welchem der sieben Angeklagten der Abschluss strafrecht-lich zuordenbar sei. Diese Aufstellung war in Darstellung und Inhalt in beiden Anklagen vollkommen identisch. Verlesen wurde diese Aufstellung deshalb nur mit einem [X.]. Die Verlesung des anderen [X.]es beschränkte sich auf die übrigen - von der anderen Anklage inhaltlich abweichenden - reinen Textteile. 6 Eine derartige Verfahrensweise ist dann rechtsfehlerfrei, wenn allen [X.] - und für die Öffentlichkeit - klar ersichtlich ist, dass die nur einmal verlesene Geschädigtenliste beide Anklagen betrifft. Davon kann im vor-liegenden Fall ausgegangen werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat-ten sich alle Verteidiger mit der Art und Weise der Verlesung durch den [X.] der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt. Die gestraffte Verlesungsform war also Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung. Die Bedeutung der nur einmal verlesenen Listen für beide Anklagen war damit ins Bewusstsein aller gerufen worden. 7 - 6 - Die hier gewählte Art und Weise des Vortrags der [X.] stellte daher keinen unzulässigen Verzicht auf die Verlesung des [X.]es oder von Teilen hiervon dar. Sie vermied lediglich eine zeitraubende Doppelverle-sung, die keinerlei Gewinn im Hinblick auf den Normzweck des § 243 Abs. 3 StPO (vgl. [X.] NJW 2006, 3582 Rdn. 11, 45 ff. m.w.N.) mit sich gebracht [X.]. 8 b) Der Fall gibt Anlass für folgenden Hinweis: 9 Der nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesende [X.] muss nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last ge-legt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen. 10 Die Anklage hat danach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben [X.] unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über wel-chen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Umgrenzungsfunktion, vgl. [X.]St 40, 390, 392). Übertriebene [X.] dürfen an die Konkretisierung der Tat aber nicht gestellt werden ([X.] in KK 5. Aufl. § 200 Rdn. 3). Zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläute-rung des [X.]es darf deshalb auf das wesentliche Ermittlungsergebnis zurückgegriffen werden ([X.]St 46, 130, 134; [X.] NStZ 2001, 656, 657). [X.] hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übri-gen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrich-ten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der [X.] - 7 - klage erhobenen Vorwurf einzustellen (Informationsfunktion, vgl. [X.]St 40, 44, 47 f.; [X.] NStZ 2006, 649, 650). In Fallgestaltungen der vorliegenden Art - Vielzahl gleichartiger Wirt-schaftsstraftaten, namentlich Anlagebetrügereien - genügt der [X.] re-gelmäßig dann sowohl der [X.] als auch der Informationsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des ge-samten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet wer-den und wenn die Einzelheiten im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet werden. 12 Die Gruppierung kann die den jeweiligen Angeklagten betreffenden Ta-ten nach dem gruppenspezifischen Modus Operandi, Zeitraum, [X.] (in Form des räumlichen Bereichs) und den [X.] (höchster und geringster Einzelschaden sowie durchschnittlicher Tatschaden) zusammenfassen. Die An-gabe der Zahl der Tatopfer reicht aus, wenn sich deren Individualisierung und die sie und den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten aus dem wesentli-chen Ermittlungsergebnis unverwechselbar ergeben. 13 Eine solchermaßen gruppierte Darstellung genügt nicht nur der [X.] und Informationsfunktion des [X.]es, sie wird beiden Funktionen bei der Verlesung in der Hauptverhandlung eher gerecht als das manchmal stundenlange Vorlesen hunderter, zuweilen tausender von Datensätzen, bei dem die Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit re-gelmäßig rasch erlahmt. 14 - 8 - 3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführer - teilweise - von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). 15 [X.] Hebenstreit Elf Graf

Meta

1 StR 596/07

19.02.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. 1 StR 596/07 (REWIS RS 2008, 5481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5481

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