Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. 2 StR 408/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13486

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416U2STR408.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 408/15
vom
6. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren
sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. April
2016, an der
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Zeng,

Oberstaatsanwältin
beim [X.]

in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Juni 2015 mit Ausnahme der Entschei-dung über den [X.] mit den Feststellungen aufge-hoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

i-mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes unter Einbeziehung der [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom 30.
Juni 2011 zu [X.] verurteilt. Wegen eines weiteren Falls [X.] von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es eine
Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1
-
4
-

I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] fuhr der Angeklagte im [X.] 2006 mit der Geschädigten, seiner 1997 geborenen Tochter, in der Abenddämmerung auf einen Waldspielplatz und band sie dort an ein Spielgerät. Anschließend entfernte er sich für 10-15 Minuten. Nach seiner Rückkehr forder-te er sie auf, ihn sexuell zu befriedigen. Da die Geschädigte dies ablehnte, führ-te er sie immer tiefer in den Wald, wobei er ihr fortlaufend Angst machte. Als sich die Geschädigte schließlich bereit erklärte, seinem Ansinnen nachzukom-men, ging er mit ihr zu seinem Auto zurück. Hier führte die Geschädigte auf Aufforderung ihres [X.] zunächst den [X.] und sodann den [X.] bis zum Samenerguss an diesem durch. Der Angeklagte verpflichtete sei-ne Tochter anschließend zur Geheimhaltung (Fall 1).
An einem Morgen rund vier Wochen später forderte der Angeklagte seine Tochter im häuslichen Wohnzimmer auf, ihn manuell zu befriedigen. Dem kam
die Geschädigte nach und führte den [X.] an ihrem Vater bis zum Sa-menerguss durch (Fall 2). An einem Morgen in der [X.] vom 15.
Januar 2008 bis zum 1.
März 2009 ging die Geschädigte in das elterliche Schlafzimmer. Ihre Stiefmutter war aus nicht feststellbaren Gründen nicht anwesend und die Ge-schädigte wollte fragen, wann der Angeklagte aufstehen und Frühstück für sie und ihre Geschwister machen würde. Dem Wunsch des Angeklagten, zunächst den [X.] an ihm durchzuführen, kam die Geschädigte nach
(Fall 3). Kurze [X.] nach dem 1.
März 2009 bat der Angeklagte die damals 11jährige Geschädigte eines Abends erneut, ihn manuell zu befriedigen. Da die [X.] zunächst nicht wollte, wies der Angeklagte sie daraufhin, dass sie seiner Bitte, wenn sie ihn wirklich liebe, auch nachkommen solle. Daraufhin schloss er das Wohnzimmer ab und die Geschädigte führte den [X.] an ihm 2
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-
durch (Fall
4). [X.], als die Geschädigte 12 oder 13 Jahre alt war und sich ihre Stiefmutter für einige Tage im Krankenhaus aufhielt, wurde sie am Morgen von ihren Geschwistern in das elterliche Schlafzimmer geschickt, um nach dem Frühstück zu fragen. Auf Aufforderung des Angeklagten zog sie sich aus und setzte sich [X.] auf seinen Penis, wobei er sich bis zum Samener-guss an ihr rieb und ihr währenddessen Zungenküsse gab (Fall 5). Zwischen dem 30.
März 2011 und 30.
Juni 2011 fragte die nunmehr 14jährige [X.] wiederum morgens nach dem Frühstück. Die Stiefmutter A.

war be-reits aufgestanden und fütterte draußen die Kaninchen. Die Geschädigte setzte sich [X.] auf den Penis des Angeklagten, der sich an ihr rieb und dabei einen Finger in ihre Scheide einführte, was die Geschädigte schmerzte (Fall 6). Im gleichen [X.]raum betrat der Angeklagte an einem Tag, an
dem alle anderen Familienmitglieder außer Haus waren, das Kinderzimmer der Geschädigten. Auf Geheiß des Angeklagten führte sie den [X.] an ihm durch (Fall 7). Circa 2-4 Wochen vor dem 21.
Juni 2012 führte die Geschädigte anlässlich des morgendlichen Fragens nach dem Frühstück letztmalig den [X.] an dem Angeklagten durch (Fall 8).
Während des gesamten Tatzeitraums sprach die Geschädigte

außer einmal gegenüber ihrem Stiefbruder

mit niemanden über die Vorfälle. Sie [X.] sich aufgrund der Aufforderung des Angeklagten zur Geheimhaltung ver-pflichtet. Auch während einer zwischen 2009 bis [X.] 2012 durchgeführten Psychotherapie offenbarte sie sich nicht. Diese Behandlung bezog sich allein auf die Aufarbeitung der körperlichen Gewalt, die die Geschädigte von einer früheren Lebensgefährtin des Angeklagten erfahren hatte.
Am 21.
Juni 2012 wurde die Geschädigte bei einem Ladendiebstahl er-wischt. Als die Polizei sie heimbrachte, floh sie in den Wald, wo sie sich bis zum Abend aufhielt und sich
mit einer Schere Ritzverletzungen beibrachte. Mit dem 4
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Ritzen

hatte sie schon einige Monate zuvor begonnen. Gegen Abend begab sie sich freiwillig und weinend zur Polizei. Dort berichtete sie zögerlich erstmals auch von den Missbrauchshandlungen, die mit einem Oralverkehr im Auto be-gonnen und zuletzt vor ca. 2 bis 4 Wochen stattgefunden hätten. Da sie nicht mehr nach Hause wollte und Suizidgedanken äußerte, wurde sie in der Kinder-
und Jugendpsychiatrie untergebracht. Dort wurde sie ermutigt, die Vorwürfe gegen ihren Vater nicht fallen zu lassen. Am 11.
Juli 2012 wurde sie erstmals polizeilich und im März 2013 richterlich vernommen. Im Februar 2014 erfolgte eine Befragung durch die Sachverständige.
Die Geschädigte lebt seit [X.] 2012 in einer Pflegefamilie. Sie hat den Realschulabschluss erreicht und strebt das Abitur an. Sie gibt sich erhebli-che Mitschuld an dem Geschehen, weil sie mitgemacht habe,
und hat ein schlechtes Gewissen gegenüber ihrer Stiefmutter A.

, die sie sehr moch-te.
2. Der
Angeklagte hat die Taten bestritten. Das [X.] hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen im Rahmen einer Gesamt-würdigung der erhobenen Beweise maßgeblich auf die Angaben der [X.]n gestützt. Es ist davon überzeugt, dass deren Angaben einem tatsächli-chen Erleben entsprechen und glaubhaft sind.

II.
Die Revision des Angeklagten hat
Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung des [X.]
hält

auch unter Berücksich-tigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. [X.], 6
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7
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Urteil vom 18.
September 2008 -
5 [X.], [X.], 401, 402)

sach-lich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ([X.], Urteil vom 7.
Oktober 1966 -
1 [X.], [X.]St 21, 149, 151). Seine [X.] brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind ([X.], Beschluss vom 7.
Juni 1979 -
4 [X.], [X.]St 29, 18, 20). Die revi-sionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Be-weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6.
November 1998 -
2 [X.], [X.]R StPO §
261 Beweiswürdi-gung 16; [X.], Urteil vom 27. Juli 1994

3 [X.], [X.] 1994, 580).
Darüber hinaus hat der [X.] in Fällen, in denen im [X.] Aussage gegen Aussage

steht, besondere Anforderungen an die Tragfähig-keit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteils-gründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Ange-klagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
April 1987 -
3
StR 141/87, [X.]R StPO §
261 Beweiswürdigung 1;
[X.], Beschluss vom 22.
April 1997 -
4
StR 140/97, [X.]R StPO §
261 Beweiswürdigung
13; Senat, Urteil vom 3.
Februar 1993
-
2
StR 531/92, [X.]R StGB §
177 Abs.
1 Beweiswürdigung 15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur
Senat, Beschluss vom 18.
Juni 1997 -
2
StR 140/97, [X.]R StPO §
261 Beweiswürdigung 14; [X.], Beschluss vom 12.
November 1998

4
StR 511/98, [X.], 139). [X.] sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der be-10
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8
-
lastenden Aussage aufzuklären (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Mai 2002 -
1
StR 40/02, [X.], 656,657).
b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforde-rungen ist das [X.] nicht gerecht geworden. Seine Beweiswürdigung leidet unter einem durchgreifenden [X.].
Das [X.] hat zwar die Möglichkeit einer Falschbelastung des [X.] durch die Geschädigte erörtert. Es hat die [X.]ssituation ge-würdigt und erörtert, ob es der Geschädigten möglicherweise nur darum ge-gangen sein könnte, von ihrem eigenen Fehlverhalten abzulenken. Dies
insbe-sondere vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte im Alter von neun Jahren wahrheitswidrig behauptet hatte, entführt worden zu sein, als entdeckt worden war, dass sie einen unerlaubten Fahrradausflug gemacht hatte. Die [X.] hat das Ablenken von eigenem Fehlverhalten als Motiv für eine Falschbe-lastung unter anderem mit der Erwägung ausgeschlossen, dass der [X.] zum [X.]punkt ihrer [X.] tatsächlich schon entdeckt war und nicht mehr verschleiert werden konnte. Ein Ablenkungsmotiv würde auch nur die Erstbezichtigung erklären, nicht aber, dass die Geschädigte um eines ver-gleichbaren geringfügigen Vorteils willen

anders als bei der Entführungsge-schichte, bei der sie ihre Lüge bald eingeräumt hatte

ihre Angaben über Jahre hinweg aufrechterhalten habe und in eine Pflegefamilie gewechselt sei. Im Üb-rigen habe die Geschädigte schon zuvor einem ihrer Stiefbrüder gegenüber offenbart, dass sie den Angeklagten auf dessen Wunsch befriedige.
Das [X.] hat es jedoch versäumt, im Rahmen der Prüfung, ob die Geschädigte möglicherweise nur von eigenem Fehlverhalten ablenken wollte, sich auch damit auseinanderzusetzen, warum sie sich am 21.
Juni 2013 ohne Weiteres gegenüber den Polizeibeamten offenbarte, wohingegen sie dazu ge-12
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9
-
genüber ihrer Psychotherapeutin, die sie zwischen 2009 bis [X.] 2012 be-handelt hatte, nicht bereit war. Zwar bezog sich die therapeutische Behandlung allein auf die Aufarbeitung der von der Geschädigten erlittenen körperlichen Gewalt. Allein aber der Hinweis der [X.], die Geschädigte sei nicht be-reit gewesen, dort ihre Missbrauchserfahrungen zu thematisieren, weil sie kei-nen Grund dafür gesehen habe, diese therapeutisch aufzuarbeiten und auch nicht gewusst habe, was es diesbezüglich zu erörtern gegeben haben solle, erklärt nicht, weshalb sie sich gegenüber den Polizeibeamten trotz der ihr vom Angeklagten auferlegten Geheimhaltungspflicht offenbaren konnte.
Ein [X.] liegt letztlich aber auch darin, dass die [X.] sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Geschädigte, die nach ihrer [X.] am 21.
Juni 2012 wegen Selbsttötungsabsicht in die Kinder-
und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden war, dort im weiteren Ver-laufe der Behandlung dazu ermutigt [worden war], die Vorwürfe gegen ihren Vater nicht fallen zu lassen. Offen bleibt schon, weshalb die Geschädigte überhaupt ermutigt

werden musste und inwiefern ein fallen lassen

der Vor-würfe zu besorgen war.
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Erörterungspflichten
zu einer anderen Beur-teilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Die Adhäsionsentscheidung bleibt hiervon unberührt (vgl. Senat, Ur-teil vom 28.
November 2007 -
2
StR 477/07, [X.]St 52, 96, 98); Im Übrigen wird auf den [X.] des Senats vom 8.
Oktober 2014 (2
StR 137/14 und 337/14, [X.], 382) verwiesen.

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-
10
-
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der im Rahmen der Bildung der ersten Gesamtfreiheits-strafe einbezogenen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 30.
Juni 2011 zur Bewährung ausgesetzt worden. Die dem [X.] hierbei auferlegte Bewährungsauflage
der Ableistung von 100
Arbeitsstunden hatte dieser in der Folge umfassend erfüllt. Angesichts die-ser Feststellungen hätte sich die [X.] gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen
für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß §
58 Abs.
2 Satz
2 StGB i.V.m. §
56f Abs.
3 Satz
2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. Senat, Beschluss vom 7.
März 2001 -
2
StR 43/01). Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach §
56b Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 bis 4 StGB erbracht [X.] sind, entgegen der Auffassung des [X.] (vgl. UA S.
45) nicht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 1990 -
1
StR 283/89, [X.]St 36,
378, 381 ff.).
Fischer [X.] Eschelbach

[X.] Zeng

17

Meta

2 StR 408/15

06.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. 2 StR 408/15 (REWIS RS 2016, 13486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13486

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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