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PDF anzeigen[X.] vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2006 im Schuldspruch da-hin geändert, dass die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: [X.] Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dagegen [X.] sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. 1 Das Rechtsmittel führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - I[X.] 1. Nach den Feststellungen des [X.]s erschöpfte sich die [X.] der Angeklagten darin, in zwei Fällen als sogenannte Körperkurierin 280 Gramm bzw. 570 Gramm [X.] für einen Kurierlohn von 6 Euro je Gramm aus der [X.] nach [X.] zu transportieren. Einen darüber hinausgehenden Tatbeitrag leistete sie nicht. 3 Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 4 Eine ausschließlich als Kurier tätige Person ist nämlich nach neuer Rechtsprechung in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen (zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei [X.] vgl. [X.], 1220). Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise ein Kurier als Täter des Handeltreibens anzusehen ist, liegen nicht vor. Weder war die Angeklagte in eine gleichberechtigt vereinbarte arbeitsteilige Durchführung des [X.] eingebunden noch hatte sie einen über das übliche Maß hinausgehenden Einfluss auf Art und Menge des zu transportierenden Betäu-bungsmittels oder die Gestaltung des Transports. 5 2. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-haften Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das [X.] hat 6 - 4 - die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Im Übri-gen hat es strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte lediglich eine un-tergeordnete Tätigkeit im Rahmen des organisierten Systems ausgeübt hat. [X.] Ri'inBGH Dr. [X.] ist Rothfuß erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.] Roggenbuck Appl
Meta
06.09.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2007, Az. 2 StR 331/07 (REWIS RS 2007, 2141)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2141
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