Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1835

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

28. Oktober 2014

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 826 E, [X.], § 249 A
Werden aus öffentlichen Mitteln Wohnbauförderungsdarlehen infolge falscher Anga-ben einem Bauherrn gewährt, der die Voraussetzungen für die Leistung dieser [X.] (hier: nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes -
[X.]) nicht erfüllt, besteht der Schaden des Darlehensgebers schon in der Eingehung der [X.] mit dem nicht förderungswürdigen Bauherrn (Fortführung von Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, [X.], 361).
[X.], Urteil vom 28. Oktober 2014 -
VI [X.] -
OLG Hamm

LG Arnsberg

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Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Gewährung von [X.]sdarlehen. Sie macht geltend, die zuständige Bewilligungs-behörde habe aufgrund falscher Angaben, an denen die [X.] mitgewirkt hätten, bei mehreren Bauherren die tatsächlich bei ihnen nicht gegebenen För-dervoraussetzungen bejaht und eine Förderungszusage erteilt.
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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der [X.]. Ziel der Wohnungsbauförderung ist die Vergabe von zinsgünstigen bzw. zinslosen Darlehen an den nach den Bestimmungen des [X.]sgesetzes ([X.]) berechtigten Personenkreis. In den [X.] ([X.]), die per Runderlass des [X.], Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des [X.] erlas-sen wurden, werden u.a. das [X.], einzelne Förderungsvoraussetzungen und Fördergrundsätze durch die Verwaltung konkretisiert.
Das Verfahren der Wohnungsbauförderung ist zweistufig ausgestaltet. Auf der ersten Stufe entscheidet die zuständige Verwaltungsbehörde über ei-nen Antrag auf Bewilligung von [X.]. Auf der zweiten Stufe erfolgt aufgrund der Förderbewilligung die Gewährung eines zinslosen bzw. zinsgünstigen Darlehens durch die Klägerin, vormals durch die [X.]sanstalt NRW.
Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 waren Geschäftsführer der zwi-schenzeitlich aufgelösten I.
GmbH, die [X.] zu 2 und 4 waren Mitarbeiter dieser Gesellschaft. Die I. GmbH
handelte in den Förderverfahren als Bevoll-mächtigte der jeweiligen Förderinteressenten gegenüber der zuständigen Bewil-ligungsbehörde.
Mehrere Förderinteressenten erfüllten die Voraussetzungen der [X.] nicht, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über genügend finanzielle Eigenmittel verfügten. Um dennoch in formaler Hinsicht die Förderkriterien erfül-len zu können, lösten die [X.] bestehende [X.] ab. Die I. GmbH
erklärte gegenüber der Bewilligungsbehörde, dass die Ablösung jeweils durch Eigenkapital erfolgt sei. Tatsächlich wurden die zur [X.] der Kleinkredite erforderlichen Geldmittel den Förderinteressenten von 2
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der I. GmbH und/oder deren Subunternehmerin vorübergehend darlehensweise zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin begehrt von den [X.] Rückzahlung der [X.] abzüglich erhaltener Rückzahlungen und Ersatz der bereits entstandenen Refinanzierungskosten sowie Feststellung der Ersatzverpflichtung bezüglich des zukünftig noch entstehenden Refinanzierungsschadens, hilfsweise gegen Einräumung eines Anspruchs auf Auskehrung zukünftig vereinnahmter [X.].
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Be-rufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin eine Mitwirkung der [X.] an einer Täuschung der zuständigen Bewilligungsbehörde und der Klägerin über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dargelegt habe. Zwar stelle die Eingehung von [X.]en mit nicht förderungswürdigen Bauherren grundsätzlich einen ersatzfähigen Scha-den dar. Dies gelte unabhängig vom Wert der von den Bauherren zu erbringen-den Gegenleistung, da durch die Darlehensgewährung an nicht förderungswür-dige Personen die zweckgebundenen Fördermittel verringert würden, ohne dass insoweit der angestrebte Zweck erreicht werde. In dieser Zweckverfehlung liege ein ersatzfähiger normativer Schaden.
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Die Klägerin könne den ihr entstandenen Schaden jedoch nicht in der von ihr vorgetragenen Weise berechnen. Sie verlange nämlich, so gestellt zu werden, als habe sie die Darlehensverträge nicht geschlossen. Gegen ihre auf der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, [X.], 361) beruhende Schadensberechnung bestünden durchgreifende Bedenken. Die Klägerin könne nicht die ausgezahlten Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistungen zuzüglich ihres Refinanzie-rungsschadens geltend machen (gegebenenfalls gegen Auskehrung der zu-künftig vereinnahmten Tilgungsleistungen an die [X.]). Es erschließe sich nicht, weshalb bei deliktischer Haftung der Ersatzanspruch eines Geschädigten, der sich für ein Festhalten an einem täuschungsbedingt geschlossenen Vertrag entscheide, nicht entsprechend der zu vertraglichen Schadensersatzansprü-chen ergangenen Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] auf den Ersatz derjenigen Aufwendungen beschränkt sei, die er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des anderen Teils zu viel erbracht habe. Der Ge-schädigte könne in diesem Fall nur verlangen, so gestellt zu werden, wie es der von ihm aufgrund der unterbliebenen Aufklärung angenommenen Situation ent-sprochen hätte.
Anders als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall habe [X.] nach dem Vortrag der Klägerin auch die Möglichkeit einer Darlehens-kündigung bestanden. Zudem überzeuge es wenig, dass die nach dem Klage-vorbringen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auf [X.], deren Haftung gegenüber der Klägerin entsprechend der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats bei einem Festhalten an den [X.] beschränkt sei, trotz bestehender Gesamtschuldnerschaft [X.] als die [X.] hafteten.
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Für eine Schadensberechnung, wie sie die Klägerin
vornehme, fehle es auch am erforderlichen Zusammenhang zwischen haftungsbegründendem Tat-bestand und geltend gemachtem Schaden. Das Risiko, dass Förderdarlehen notleidend werden, bestehe bei jeder Subventionierung aus [X.] [X.]. Soweit der Klägerin das Risiko, in den streitgegenständlichen Fällen mit ihren Forderungen auszufallen, zu hoch erschienen sei, habe es ihr [X.], allein aufgrund dieser Erwägung die schadensersatzrechtliche Rück-abwicklung zu wählen und die [X.] entsprechend in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus stünde die Klägerin bei einem Zusprechen des begehrten Schadensersatzes, also der ausstehenden Darlehensvaluta und der gesamten [X.], vermögensmäßig besser,
als sie ohne das schädigende Verhalten gestanden hätte. Denn es wäre ihr dann möglich, die von ihr zu erbringende Wohnbauförderung -
auf Kosten der [X.]
-
ohne Verringerung der streng zweckgebundenen Mittel weitgehend kosten-
und [X.] zu erbringen.
Ferner spreche gegen eine Bemessung des ersatzfähigen Schadens nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die aufgrund des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots gebotene Abtretung der darlehensvertraglichen Ansprüche nebst Sicherheiten nach Darstellung
der Klägerin
gemäß §
399 [X.] rechtlich nicht möglich sei und diese
die [X.], obwohl ihr Engagement infolge der Schadensersatz-leistung der [X.] eigentlich beendet sei.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die [X.] an einer Täuschung der zuständigen Bewilligungsbehörde und der Klägerin über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen mitgewirkt haben und somit ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §
826 [X.] dem Grunde nach in Betracht kommt (vgl. zur Sittenwidrigkeit einer bewusst arglistigen Täuschung Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO, 366 [X.]). Dies ist deshalb im Revisionsverfahren zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen.
Das gilt auch im Hinblick auf die Haftung des [X.] zu 4 im Fall A. Zwar hat das Berufungsgericht an zwei Stellen seiner Entscheidung insoweit ausgeführt, die Klägerin habe schon nicht hinreichend dargelegt, dass der [X.] zu 4 an einer Täuschung mitgewirkt habe. An anderen Stellen hat das Berufungsgericht die Frage einer hinreichenden Darlegung der jeweiligen [X.] -
und zwar auch für den Fall A.
-
jedoch ausdrücklich offenge-lassen. Angesichts dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Wider-spruchs ist die erstgenannte Feststellung des Berufungsgerichts für den Senat nicht bindend (vgl. zu widersprüchlichen Feststellungen Senatsurteil vom 21.
Juni 2005 -
VI
ZR 238/03, [X.], 1297, 1299; [X.], Urteile vom 15.
April 1997 -
XI
ZR 105/96, NJW 1997, 1917, insoweit in [X.]Z 135, 202 nicht abgedruckt,
und vom
17.
Mai 2000 -
[X.]
ZR 216/99, [X.], 3007; jeweils [X.]). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage, ob die Beklag-ten an einer bewusst arglistigen Täuschung der Klägerin mitgewirkt haben, in dem angefochtenen Urteil insgesamt nicht entschieden worden ist.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bereits die Eingehung der [X.] mit den nicht förderungswürdigen Bauherren
bei der Klägerin zu einem Schaden geführt hat, selbst wenn den gewährten Darlehen gleichwertige Rückzahlungsforderungen der Klägerin ge-genüber stehen sollten.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Scha-den nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmendem Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen [X.] mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechneri-sches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die [X.] nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von [X.] ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation dar-stellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als [X.] zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Ver-mögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichs-funktion des Schadensersatzes (vgl. nur [X.], Beschluss vom 9.
Juli 1986 -
GSZ 1/86, [X.]Z 98, 212, 217 f., 223 f. [X.]; Senatsurteile vom 10. Juli 2007 -
VI
ZR 192/06, [X.]Z 173, 169 Rn.
21
und
vom 21.
Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO, 366 f.,
[X.]).
Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschä-digten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. [X.] kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegen-leistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haf-tungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine [X.] nicht voll brauchbar ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO, 367; [X.], Urteil vom 26. September 1997 -
V
ZR 29/96, [X.], 905, 907; jeweils [X.]).
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b) Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der [X.] nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des [X.]. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sit-tenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflich-tung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß §
826 [X.] zu ersetzenden Schaden dar (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO, 367 f. [X.]
und vom
19. November 2013 -
VI
ZR 336/12, [X.], 210 Rn.
28; [X.], Urteile vom 19. Juli 2004 -
II
ZR 402/02, [X.]Z 160, 149, 153 [X.], und -
II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2669 [X.]; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, §
826 Rn.
118, 149; Soergel/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
826 Rn.
58; Füller, [X.] 2006, 201, 202; [X.], [X.], 87; [X.], WuB IV A.
§
826 [X.] 3.05).
c) Vorliegend besteht der der Klägerin entstandene Schaden in der [X.] der [X.]en mit den nicht förderungswürdigen [X.]. Wer die Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch. Unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der von den Bauherren erbrachten und zu erbringenden Leistungen wird die Klägerin durch die Verpflichtung zur Auszahlung der Gelder trotz der fehlenden Voraus-setzungen für die Förderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert, weil [X.] nicht mehr für andere förderungswürdige Antragsteller zur Verfügung stehen. Werden zweckgebundene Mittel, um die es sich bei der [X.] handelt, ausgezahlt, ohne dass der Empfänger zu der [X.] Bevölkerungsgruppe gehört, entsteht der entsprechenden öffentlichen [X.] und damit im weiteren Sinne dem Staat und der Allgemeinheit ein Scha-den, weil dadurch die Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte sozial-politische Zweck erreicht wird (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1988 -
VI
ZR 235/87, [X.]Z 106, 204, 209; vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, 19
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aaO, 368 f.
und vom
16. Juli 2013 -
VI
ZR 442/12, [X.]Z 198, 50 Rn.
21;
je-weils [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Juli 1963 -
1
StR 130/63, [X.]St 19, 37, 44
f.; Urteile vom 30. Juni 1982 -
1
StR 757/81, [X.]St 31, 93, 95
und vom
26.
Januar 2006 -
5
StR 334/05, [X.], 624 Rn.
2).
aa) Dem hält die Revisionserwiderung ohne Erfolg entgegen, die [X.] hätten im vorliegenden Fall sämtlich zur Zielgruppe der [X.] gehört, da sie [X.] gewesen seien. Zwar ist es zutref-fend, dass die Förderung der Bildung selbstgenutzten Wohneigentums solchen Personen dient, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigen-heimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne sozi-ale Wohnraumförderung nicht tragen können (vgl. §
1 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 [X.]). Daher liegt ein Vermögensschaden im Sinne einer Zweckverfehlung jedenfalls dann vor, wenn Fördermittel an Personen gewährt werden, die über-haupt nicht [X.] sind (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO).
[X.]) Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass eine [X.] bei einer Leistung an [X.]e Personen ausgeschlossen ist. Denn die Wohnungsbauförderung bezweckt, wie das Berufungsgericht zutref-fend erkannt hat, nicht unterschiedslos die Förderung sämtlicher einkommens-schwacher Personen. Vielmehr zeigen bereits die Grundsätze des §
8 Nr.
2 Satz 1 [X.], dass eine angemessene und damit auch tragbare Belastung des Bauherren bezweckt wird (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Wohn-
und Mietrecht, §
8 [X.] Anm.
4, §
11 [X.] Anm. 4 [Stand: Juni 2004]; von [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wohnungsbaurecht, §
8 [X.] Anm. 4 [Stand: November 2003]). §
11 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 bis 5 [X.] stellt darüber hinaus für den konkreten Förderfall (vgl. von [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, §
11 [X.] Anm.
5.4 [Stand: November 21
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2003]) verschiedene Voraussetzungen für eine Förderungsgewährung auf und verlangt u.a., dass der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, sei-ne Belastung bei selbst genutztem
Wohneigentum auf Dauer tragbar erscheint und er eine angemessene Eigenleistung erbringt. Mit diesen Voraussetzungen soll insbesondere erreicht werden, dass der Bauherr nach seinen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen das Bauherrenwagnis und dauerhaft die laufen-den Aufwendungen für die Eigentumsmaßnahme tragen kann (vgl. BT-Drucks. 14/5538, S.
49; von [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, §
11 [X.] Anm. 5.3 und 5.4 [Stand: November 2003]). Dies zeigt, dass die [X.], gerade auch bei selbst genutztem Wohneigentum, auf eine dauerhaft tragbare und wirtschaftliche Finanzierung abzielt und aus diesem Grund gerade nicht alle [X.]en Personen ohne weitere Vo-raussetzungen gefördert werden sollen. Vielmehr bezweckt die [X.] nur die Unterstützung solcher Personen, die die Fördervoraussetzungen und die hierzu erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. §
5 Abs.
2 [X.]) erfüllen. Sofern Bauherren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Förderung zuteil
wird, liegt ein Vermögensschaden vor, da der Förder-zweck nicht erreicht wird (vgl. von [X.] in
[X.]/[X.]/-[X.], aaO, §
11 [X.] Anm. 5.3 [Stand: November 2003]).
[X.]) Selbst wenn man den [X.] weniger eng fassen wollte und eine Zweckverfehlung verneinte, schlösse dies einen Schadenseintritt bei der Klägerin nicht aus. Denn eine Schadenszufügung kann selbst dann vorliegen, wenn Empfänger von staatlicherseits ausgeworfenen [X.] diese zwar in einer zweckentsprechenden Weise verwenden, sie jedoch über Sachverhalte, die als Voraussetzung der staatlichen Leistung ausdrücklich
genannt sind, ge-täuscht haben. Wer eine staatliche Stelle unter Täuschung über ausdrücklich geregelte materielle Voraussetzungen veranlasst, einen in Wahrheit nicht be-stehenden Anspruch zu erfüllen, schädigt den Staat in Höhe der unberechtigten 23

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Leistung. Nur bei lediglich formellen Voraussetzungen, die etwa der bloßen Er-leichterung der Verwaltungstätigkeit oder der Beweissicherung dienen, kann dies anders sein (vgl. [X.], Urteile vom 30. Juni 1982 -
1
StR 757/81, aaO, 95
f.
und vom
8. April 2003 -
5
StR 448/02, NJW 2003, 2179, 2180; jeweils [X.]; vgl. auch bereits [X.], Urteil vom 24. April 1952 -
4
StR 854/51, [X.]St 2, 325, 327). Bei den durch die [X.] konkretisierten Fördervoraussetzungen des §
11 Abs.
3 Satz 1 Nr.
3 bis 5 [X.] handelt es sich um materielle Voraus-setzungen im vorstehend genannten Sinn, da sie eine dauerhaft tragbare und wirtschaftliche Förderung der Bauherren bezwecken.
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch der Klägerin mit dem Argument verneint, diese könne ihren Schaden nicht in der Weise berechnen, dass sie so gestellt werde, als ob sie die Darle-hen nicht gewährt habe, ohne diese zugleich zu kündigen.
a) Nach §
249 Abs.
1 [X.] hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz ver-pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; dies wäre in den meisten Fällen auch kaum zu erreichen. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirt-schaftlich möglichst so zu stellen,
wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (Senatsurteile vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO, 369 f. [X.]
und vom
20. Januar 2004 -
VI
ZR 46/03, [X.], 482; [X.]/
[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
249 Rn.
182). Danach ist die Klägerin -
bei Unterstellung eines Schadensersatzanspruchs
gegen die [X.] dem Grunde nach
-
möglichst so zu stellen, als ob sie die Darlehen nicht ausbezahlt hätte (Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO, 369). Ein Zu-stand, der dieser hypothetischen Situation wirtschaftlich gleichwertig ist, wird 24
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dadurch erreicht, dass die Klägerin die an die Bauherren gezahlten Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistungen von den [X.] erhält und die Klägerin im Gegenzug ihre weiter gegen die Bauherren bestehenden Rechtspositionen, insbesondere ihre Ansprüche auf zukünftige Tilgungs-
und [X.], Zug um Zug auf
die
[X.] überträgt (vgl. Senatsurteil vom
21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO, 370; [X.], [X.], 87; ebenso bei fehlerhaften Ad-Hoc-Mitteilungen [X.], Urteile vom 19. Juli 2004 -
II
ZR 402/02, aaO, und -
II
ZR 217/03, aaO, sowie vom 9. Mai 2005 -
II
ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2451). Für den Fall, dass eine Übertragung der [X.] unmöglich ist, genügt auch die Einräumung eines Anspruchs
auf Auskehrung der zukünftig noch zu vereinnahmenden Tilgungs-
und [X.] (Senatsurteil vom 21.
Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO; vgl. hierzu Füller, [X.] 2006, 201, 202). Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz ihrer [X.] (Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO).
Die Klägerin kann also -
anders als im [X.] der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines [X.] (vgl. etwa [X.], Urteile vom 25. Mai 1977 -
[X.]
ZR 186/75, [X.]Z 69, 53, 56 ff.
und vom
28. März 1990 -
[X.]
ZR 169/89, [X.]Z 111, 75, 82; jeweils [X.])
-
nicht nur entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder aber am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Denn eine solche Be-schränkung des Schadensersatzes ist grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien gerechtfertigt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 -
VI
ZR 306/03, aaO, 369).
b) Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung vorgebrach-ten Argumente geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
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aa) Der Senatsrechtsprechung steht insbesondere nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteile vom 16. Ja-nuar 1991 -
[X.]
ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599, 600; vom 13. Januar 2004

-
XI
ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870
und vom
15. Januar 2009 -
III
ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 Rn.
10 ff. [X.]) bei einer Haftung wegen Verletzung (vor-)
vertraglicher Pflichten auch in [X.] ein Wahlrecht des-jenigen besteht, der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben eines mit ihm vertraglich verbundenen Schädigers enttäuscht wurde und in diesem Zusammenhang eine vertragliche Bindung mit einem Dritten ein-gegangen ist. Danach kann der Anspruchsinhaber einerseits wählen, im Wege des Schadensersatzes vom Schädiger "Rückgängigmachung" der Folgen des mit Dritten geschlossenen Vertrags zu verlangen, hierzu das Erlangte dem Schädiger zur Verfügung zu stellen und seine Aufwendungen ersetzt zu be-kommen. Andererseits kann er auch an dem [X.] insgesamt festhalten und vom Schädiger lediglich Entschädigung seines enttäuschten [X.] fordern; er kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie es der von ihm aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Schädigers angenommenen Situation entsprochen hätte.
Der Anspruchsinhaber ist danach gerade nicht darauf beschränkt, den zweiten Weg zu wählen, sondern kann sich für eine (möglichst) umfassende Naturalrestitution entscheiden (vgl. [X.], Urteile vom 13. Januar 2004 -
XI
ZR 355/02, aaO [X.]
und vom
15. Januar 2009 -
III
ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 Rn.
13 f.). Das entspricht dem Begehren der Klägerin, die so gestellt werden will, als hätte sie die streitgegenständlichen Darlehen nicht gewährt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung weicht die Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht von der vorstehend aufgezeig-ten Rechtsprechung des [X.] ab, zumal sich die genannten Entscheidungen anderer Zivilsenate nicht mit
der Frage befassen, wie die Natu-28
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ralrestitution, insbesondere die Herausgabe des vom [X.] und zu-künftig noch zu [X.], im Fall eines Dauerschuldverhältnisses im Ein-zelnen zu
erfolgen
hat.
[X.]) Es trifft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Re-visionserwiderung im Ergebnis auch nicht zu, dass die Klägerin an den [X.] mit den Bauherren insgesamt festhalten will. Vielmehr [X.] sie von den [X.] eine möglichst umfassende Naturalrestitution. [X.] ist dabei grundsätzlich, ob sie auch auf anderem Wege versuchen könnte, eine solche Wiederherstellung zu erreichen. Es ist ein allgemeiner -
schon aus § 255 [X.] folgender
-
schadensrechtlicher Grundsatz, dass ein Schädiger den Geschädigten nicht auf einen der Beseitigung des Vermögens-verlustes dienenden Anspruch gegen einen anderen am Schadensereignis [X.] verweisen kann (Senatsurteil vom 31.
Mai 1994 -
VI
ZR 12/94, [X.], 1077, 1079 f.; [X.], Urteile vom 20.
November 1992 -
V
ZR 279/91, [X.]Z 120, 261, 268; vom 24. Januar 1997 -
V
ZR 294/95, NJW-RR 1997, 654, 655; vom 26.
Juni 1997 -
IX
ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948; vom 19. Juli 2001 -
IX
ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192
und vom
1. Dezember 2005 -
IX
ZR 115/01, NJW-RR 2006, 694 Rn. 15; jeweils [X.]). Daher ist die Kläge-rin -
selbst wenn ihr dies möglich sein sollte
-
im Rahmen der schadensrechtli-chen Abwicklung nicht gehalten, die mit den Bauherren geschlossenen [X.]
zu kündigen.
[X.]) Ebenfalls nicht tragfähig ist die Argumentation des Berufungsgerichts, die Senatsrechtsprechung führe zu einer unterschiedlichen Haftung des [X.] und seines Vertreters trotz bestehender Gesamtschuldnerschaft.
Die Revision weist zunächst zutreffend darauf hin, dass ein rechtlicher Grundsatz, dem zufolge vertragliche und gesetzliche Haftung stets den gleichen 30
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Inhalt haben müssten, nicht existiert. Jeder Anspruch ist nach seinen Voraus-setzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbstständig zu beurteilen und folgt seinen eigenen Regeln (vgl. [X.], Urteile vom 24. Mai 1976 -
[X.]
ZR 10/74, [X.]Z 66, 315, 319; vom 16. September 1987 -
[X.]
ZR 334/86, [X.]Z 101, 337, 343 f.; vom 12. Dezember 1991 -
I
ZR 212/89, [X.]Z 116, 297, 300
und vom
13. Juni 2007 -
[X.]
ZR 36/06, [X.]Z 172, 315 Rn.
18; jeweils [X.]). Abweichungen von diesem Grundsatz kommen nur ganz ausnahmsweise in Betracht und beschränken sich typischerweise auf Fallgestaltungen, in denen die deliktischen Ansprüche den Zweck einer für den vertraglichen Anspruch geltenden Vorschrift vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aus-höhlen würden (vgl. [X.], Urteile vom 13. Juni 2007 -
[X.]
ZR 36/06, aaO; vom 19. Oktober 2004 -
X
ZR 142/03, NJW-RR 2005, 172 [X.]). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Hinzu kommt, dass sich die Ansprüche vorliegend gegen verschiedene Haftungssubjekte richten.
Unabhängig hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall, auch wenn man eine Haftung der Bauherren aus Verschulden bei Vertragsschluss unterstellt, überhaupt nicht von einer -
auf die Entschädigung enttäuschten Vertrauens
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begrenzten Haftung der Bauherren gegenüber der Klägerin ausgegangen wer-den. Denn diese hat sich gerade nicht für ein Festhalten an den [X.] entschieden. Vielmehr begehrt sie von den [X.] eine möglichst
umfassende Naturalrestitution (s.o., [X.]. [X.]), während sie gegenüber den Bauherren von rechtlichen Schritten abgesehen hat.
Selbst wenn eine unterschiedliche Haftung mehrerer Schuldner vorläge, stünde dies der Annahme einer Gesamtschuldnerschaft im Übrigen nicht not-wendigerweise im Wege. So ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Langem anerkannt, dass eine Gesamtschuldnerschaft nicht vom Vorliegen einer Identität des [X.] und -umfangs abhängt ([X.], Beschluss 33
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vom 1. Februar 1965 -
GSZ 1/64, [X.]Z 43, 227, 232 ff.; Urteil vom 29. Juni 1972 -
VII
ZR 190/71, [X.]Z 59, 97, 99 ff.; jeweils [X.]; vgl. auch zur teilwei-sen Gesamtschuld [X.], Urteil vom 27. März 1969 -
VII
ZR 165/66, [X.]Z 52, 39, 45 [X.]).
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es schließlich bei Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung nicht deshalb an dem erforderli-chen Zusammenhang zwischen haftungsbegründendem Tatbestand und dem geltend gemachten Schaden, weil ein Ausfallrisiko bei jeder Subventionierung aus [X.] Gesichtspunkten besteht. Ebenfalls wird die Klägerin nicht dadurch bessergestellt, dass sie einerseits ihr finanzielles Engagement von den [X.] ersetzt bekommt, andererseits aber der erstrebte Zweck der Unter-stützung des Erwerbs
von Wohnungseigentum erreicht wird. Insoweit lässt das Berufungsgericht außer [X.], dass es -
auch nach seiner eigenen Rechtsauf-fassung
-
gerade nicht Zweck der [X.] Wohnraumförderung ist, unter-schiedslos Personen mit geringem Einkommen und Vermögen zu fördern, son-dern dass eine Förderung lediglich dann bezweckt ist, wenn weitere Vor-aussetzungen vorliegen, die ein dauerhaftes Gelingen versprechen und eine angemessene Beteiligung der Geförderten sichern (vgl. oben, Ziff. II.2.c
[X.]). Dieser Zweck wurde vorliegend aber nicht erreicht. Vielmehr wurden der Kläge-rin ungewollte vertragliche Bindungen aufgedrängt, vor denen § 826 [X.] sie gerade schützen will. Von einem fehlenden Zurechnungszusammenhang oder einer Besserstellung der Klägerin bei einem Fortbestehen vertraglicher Bindun-gen kann daher keine Rede sein.
Die Klägerin wird auch nicht dadurch bessergestellt, dass sie die [X.] weiterführt und hieraus erwachsene Rechte behält. Dies käme nur dann in Betracht, wenn ihr eine Abtretung dieser Rechte nicht möglich sein soll-te, was das Berufungsgericht bislang nicht geprüft hat. Wäre eine Abtretung 35
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nicht möglich, hätte die Klägerin etwaige ihr erwachsene Vorteile nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats an die Schädiger auszukehren. [X.] würde sie zumindest weitestgehend so gestellt, als hätte sie die Darlehen nie gewährt. Sofern es um die Geltendmachung von Rechten oder die Aus-übung von [X.] geht, trifft die Klägerin überdies die Verpflich-tung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der mit ihr durch das gesetzliche ([X.] verbundenen Beklag-ten (vgl. §
241 Abs. 2 [X.]).
c) Auch das Vorbringen der Revision zur Herausgabe der erlangten [X.] an die Schädiger fordert keine Abkehr von den in der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 2004 ([X.], aaO, 370) aufgestellten Grundsätzen. Die Revision ist der Auffassung, die Verpflichtung zur Auskehrung der zukünfti-gen Zins-
und Tilgungsleistungen sei für die Geschädigte unzumutbar,
weil sie damit für die Schädiger die Zins-
und Tilgungsleistungen einziehen müsse. Au-ßerdem bekämen diese eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzinsung ihrer Schadensersatzleistung.
aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Auskeh-rung zukünftiger Zins-
und Tilgungsleistungen nur dann stellt, wenn der Klägerin eine Abtretung dieser Ansprüche an die [X.] nicht möglich ist.
[X.]) Die Verpflichtung der Klägerin, in diesem Fall den [X.] die zu-künftigen Zins-
und Tilgungsleistungen der Bauherren auszukehren, beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der [X.] nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Anspruch der Klägerin ist daher von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile, 37
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die ihr aus den aufgrund des Verhaltens der [X.] geschlossenen [X.] erwachsen sind, diesen herausgegeben werden (vgl. [X.], Ur-teile vom 15. Januar 2009 -
III
ZR 28/08, aaO Rn.
14
und vom
21. Oktober 2004 -
III
ZR 323/03, [X.], 322; jeweils [X.]).
[X.]) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass eine Vor-teilsausgleichung nur dann in Betracht kommt, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss
vom 1. Juni 2010 -
VI
ZR 346/08, [X.], 1324 Rn.
17 und Senatsurteil vom 24. März 1959 -
VI
ZR 90/58, [X.]Z 30, 29, 33; jeweils [X.]). Die Einziehung und Auskehrung der Zins-
und Tilgungsleistun-gen ist der Klägerin jedoch grundsätzlich nicht unzumutbar. Es handelt sich um einfache banktypische, für die Klägerin alltägliche Vorgänge.
Ebenso wenig wird der Schädiger durch die Auskehrung der Zins-
und Tilgungsleistungen unbillig begünstigt. Durch die Auskehrung zukünftiger [X.] erhält er lediglich dasjenige zurück, was er zuvor im Wege der Naturalrestitution an den Geschädigten hingeben musste. Insoweit kann bereits von einer Begünstigung keine Rede sein. Auch die Auskehrung der [X.] an den Schädiger ist nicht unbillig, da dieser die noch offene Darlehens-summe, für die er von dem Geschädigten Zinsen erhält, im Wege der [X.] zu ersetzen hat und gegebenenfalls finanzieren muss. Soweit [X.] nicht notwendig ist, weil er über ausreichend eigenes Vermögen verfügt, muss er gegebenenfalls darauf verzichten, dieses gewinnbringend anzulegen. Dies rechtfertigt es, dem Schädiger die zukünftigen [X.] der Darle-hensnehmer zukommen zu lassen.
4. Die Schadensberechnung der Klägerin entspricht im Grundsatz den Anforderungen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, denn die Kläge-40
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rin begehrt Ersatz der an die Bauherren ausbezahlten Darlehensvaluta abzüg-lich der bereits erhaltenen Tilgungsleistungen und zuzüglich ihrer Refinanzie-rungsaufwendungen (nebst der Feststellung der Ersatzverpflichtung hinsichtlich des zukünftig noch entstehenden Refinanzierungsschadens). Dass sie lediglich als Hilfsantrag Zug um Zug eine Auskehrung zukünftig zu vereinnahmender Tilgungsleistungen anbietet, kann gegebenenfalls -
auch bei Bestehen einer Schadensersatzpflicht der [X.] dem Grunde nach
-
eine (teilweise) Ab-weisung der
Klage, auch bezüglich des [X.], nach sich ziehen. Das Be-rufungsgericht hat sich bislang allerdings weder damit befasst, ob der Klägerin eine Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Bauherren unmöglich ist, noch ob ihr wegen besonderer Umstände des Einzelfalles ein Vorteilsausgleich unzumutbar sein könnte. Jedenfalls ist eine Abtretung seitens der Klägerin nicht schon [X.] nach §
399 [X.] ausgeschlossen, weil wegen der Zweckbindung der [X.] eine solche Abtretung nicht ohne Verände-rung des [X.] möglich wäre. Denn die zu einer vergleichbaren Fall-gestaltung
ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 29.
Oktober 1969 -
I
ZR 72/67, [X.], 253, 254 [X.] -
Flutschadenbeihilfe) schließt lediglich eine Abtretung auf Seiten des Geförderten aus, nicht jedoch eine Abtretung von Ansprüchen des Förderers, im Fall einer Darlehensgewäh-rung also des Darlehensgebers. Bei einer Abtretung seitens des [X.] kann eine Inhaltsänderung jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden.

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21

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III.
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Dies gibt dem Berufungsgericht [X.] auch Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen zur bislang [X.] Frage einer kausalen Mitwirkung der [X.] an einer Täuschung der zuständigen Bewilligungsbehörde und der Klägerin über das Vorliegen der Be-willigungsvoraussetzungen zu treffen.
Galke
[X.]
[X.]

Offenloch
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2011 -
I-1 O 526/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2013 -
I-9 [X.] -

43

Meta

VI ZR 15/14

28.10.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 (REWIS RS 2014, 1835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1835

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 228/23

Zitiert

VI ZR 15/14

9 U 2/12

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