Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. VI ZR 225/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5983

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 225/10

vom

7.
Juni
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
7. Juni 2011
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll und [X.], die Richterin
[X.] und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24.
Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das vorbe-zeichnete Urteil
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Streitwert: 37.500

Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung einer Bildberichterstattung, Zahlung einer Geldentschädigung, ergänzende [X.] und Zahlung von Rechtsverfolgungskosten wegen eines Artikels in der Ausgabe Nr.
20/08 der von ihr verlegten Zeitschrift "Neue Woche" vom 10.
Mai 2008 geltend. Der Beitrag war auf der Titelseite mit einem Portraitfoto des [X.] angekündigt und auf der Seite des Berichts mit einem Foto, das den [X.]
-
3
-

ger als Teilnehmer der Show "[X.]" zeigt,
und mit einem weiteren Foto
des [X.] und seiner Ehefrau bebildert. Das [X.] hat die [X.] zur Unterlassung hinsichtlich der [X.] der drei Fotos sowie zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt und die Klage im Übrigen [X.]. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Berufungsgericht das
Unter-lassungsgebot
hinsichtlich des Fotos auf der Titelseite und des Fotos in dem Bericht
bestätigt, das den Kläger und seine Ehefrau zeigt, sowie dem Anspruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in geringerer Höhe stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ausweislich der Entscheidungsgründe "soweit die Beklagte zur Un-terlassung erneuter Bildveröffentlichung und zur Zahlung von Rechtsverfol-gungskosten verurteilt worden ist."
Mit seiner Revision und der hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbe-schwerde verfolgt der
Kläger sein
Klagebegehren weiter, soweit zu seinem Nachteil erkannt
worden ist.

II.
1. Die Revision des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Be-rufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision nur zu [X.] der Beklagten zugelassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt werden, auf den auch eine
[X.] die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selb-ständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streit-2
3
4
-
4
-

stoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unab-hängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streit-stoffs auftreten kann. Dabei muss es sich weder um einen eigenen Streitgegen-stand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf [X.] der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. Senatsurteile vom 19.
Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, [X.], 84, 86; vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, [X.], 1269
Rn.
8; vom 3.
August 2010 -
VI
ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn.
8; [X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn.
5 mwN).
Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entge-gen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts -
wie hier
-
keine Einschränkung enthält. Der Tenor ist im Lichte der Entscheidungsgründe aus-zulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regel-mäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungs-relevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. Senatsurteile vom 19.
Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03,
aaO; vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, aaO, Rn.
9; [X.], Urteil vom 30.
März 2007 -
V
ZR 179/06, [X.], 1230 Rn.
7; vom 21.
Januar 2010 -
I
ZR 215/07, VersR
2010, 928 Rn.
15
f.). Eine Beschränkung der [X.] ist danach auch auf eine von mehreren Prozessparteien statthaft, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehalte-nen Rechtsfragen entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zu Gunsten der [X.], zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grund anzugreifen beabsichtigt (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 2003 -
VIII
ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426, 427 mwN).
5
-
5
-

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus den Gründen des Beru-fungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Revision nur zugelassen hat, soweit die Beklagte zur Unterlassung erneuter [X.] und zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt worden ist.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert. Insoweit weist der Senat auf Fol-gendes hin:
Hinsichtlich des Anspruchs auf Geldentschädigung entspricht die Würdi-gung des Berufungsgerichts der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 5.
Oktober 2004 -
VI
ZR 255/03, [X.]Z 160, 298, 306; vom 24.
November 2009 -
VI
ZR 219/08, [X.]Z 183, 227
Rn.
11, jeweils mwN). Entgegen der Auf-fassung des [X.] hat das Berufungsgericht nicht unter Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) eine besondere Tragweite des Eingriffs verneint. Den
vom Kläger als übergangen gerügten
Vortrag zu den schweren Folgen der [X.] hat dieser
nur pauschal dargelegt, ohne dem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen. Das Berufungsgericht hat aus diesem Grund den Vortrag vertretbar als unsubstantiiert eingestuft und den vom Kläger angetretenen Beweis nicht erhoben.
Soweit der Kläger die Verneinung eines äußerungsrechtlichen Folgenbe-seitigungsanspruchs angreift, sind die aufgeworfenen Grundsatzfragen unter den Umständen des Streitfalls nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem beanstandeten Artikel nur mitge-teilt wird, gegen den Kläger sei eine Anzeige erstattet, nicht aber über die Ein-leitung eines Ermittlungsverfahrens berichtet worden. Zudem wurde
in dem Be-richt
darauf hingewiesen, dass eine frühere Anzeige gegen den Kläger ohne 6
7
8
9
-
6
-

Erfolg geblieben ist. Im Hinblick darauf ist -
insbesondere auch nicht bei Zu-grundelegung der vom Kläger angeführten Äußerungen im Schrifttum
-
offen-sichtlich kein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gegeben. Dem Bericht ist nicht mehr als die Erstattung einer Strafanzeige und die Meinung der [X.] zu entnehmen, ohne dass eine Prognose über den weiteren [X.] aufgestellt wurde.
Im Übrigen sieht der Senat gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO von einer
Begründung ab.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Galke
Zoll
[X.]

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 05.11.2009 -
27 O 432/09 -

KG [X.], Entscheidung vom 24.06.2010 -
10 U 176/09 -

10
11

Meta

VI ZR 225/10

07.06.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. VI ZR 225/10 (REWIS RS 2011, 5983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5983

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 225/10 (Bundesgerichtshof)

Revisionszulassung: Beschränkung auf eine von mehreren Prozessparteien


VI ZR 197/13 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 577/19 (Bundesgerichtshof)

Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht bei Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots


VI ZR 211/12 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 291/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 225/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.