Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IX ZR 219/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5140

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]
Verkündet am:

28. Juni 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 55 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 675, 812
Bucht die Schuldnerbank nach Widerspruch eines alleinhandelnden (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters eine [X.] zurück, die der Schuldner bereits vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots genehmigt hatte, so kann der betroffene Gläubiger aus der Insolvenzmasse keine nochmalige Zahlung verlangen. Den überhöhten [X.] gegenüber seiner Bank nach unwirksamer Lastschriftrückbuchung hat der Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers erlangt. Diesem bleibt es überlassen, gegenüber seiner Bank die fehlerhafte Kontenberichtigung rückgängig zu machen (im [X.] an [X.], 242 Rn.
30).
[X.] §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
5 Satz
1 Teilsatz
1, §
55 Abs.
2 Satz
2; BGB §§
546, 985
Der Rückgabeanspruch des Leasinggebers ist auch dann nur eine Insolvenzforderung, wenn der Schuldner oder der starke vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund gerichtlicher Ermächtigung während des Verfahrens zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Leasingnehmers [X.] zur Fortführung des [X.] eingesetzt haben. Dasselbe gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Rückgabepflicht.
[X.] §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 Satz
1 Teilsatz
3; ZPO §
286 G
a)
Setzen der Schuldner oder ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter über sein Vermögen bisher geleaste [X.] bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zur Fortführung des [X.] ein, so hat der Eigentümer zu beweisen, dass nach [X.] festgestellte Schäden während des hoheitlich begründeten [X.]s entstanden sind, wenn er nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen des vormaligen Leasingnehmers einen Entschädigungsanspruch für den dadurch [X.] Wertverlust gegen die Insolvenzmasse erhebt.
b)
Der Nutzer ist verpflichtet, zu Beginn des durch die Ermächtigung des Insolvenzgerichts begründeten Nutzungsver-hältnisses den Zustand des weiter genutzten vormaligen [X.]es festzuhalten.
c)
Verletzt der insolvenzgerichtlich ermächtigte Nutzer seine Pflicht, den Zustand der genutzten Sachen festzuhalten, ist dem durch eine Beweiserleichterung zugunsten des Eigentümers Rechnung zu tragen, wenn der Nutzer in diesem Fall bestreitet, dass Schäden während des hoheitlich begründeten [X.]s entstanden sind.
[X.], Urteil vom 28. Juni 2012 -
IX [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
28. Juni 2012
durch
die Richter [X.], [X.], [X.], [X.] und die Rich-terin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Oktober 2010 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 1.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 30.
Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Im Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die R.

GmbH hatte bei der Klä-gerin zahlreiche Kraftfahrzeuge geleast. Am 5.
Februar 2008 zog die Klägerin für 176 Verträge im Einzugsermächtigungsverfahren Leasingraten von zusam-men 268.085,64

singnehmerin 1
-
3
-
ein. Am 28.
Februar 2008 erfuhr die Klägerin von Zahlungsschwierigkeiten der Leasingnehmerin und kündigte sämtliche Verträge fristlos. Am 5.
März 2008 beantragte die Leasingnehmerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht erlegte ihr noch am selben Tag ein allgemeines Verfügungs-verbot auf, bestellte den späteren Beklagten zum (starken) vorläufigen [X.], beauftragte ihn mit der Fortführung des Unternehmens und [X.] neben einem Vollstreckungsverbot an, dass
bewegliche Sachen und [X.], an denen bei Verfahrenseröffnung ein Absonderungsrecht bestehe
oder deren Aussonderung verlangt werden könne, von der Gläubigerin nicht verwertet oder eingezogen, sondern zur Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin
eingesetzt werden durften, soweit sie hierfür von erheblicher Be-deutung waren.

Der Beklagte widersprach als vorläufiger Insolvenzverwalter den [X.]buchungen vom 5.
Februar 2008, die der Klägerin infolgedessen am 17.
März 2008 rückbelastet wurden. In dieser Zeit korrespondierte der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Klägerin außerdem wegen der Bedin-gungen einer weiteren Nutzung von
37 Sattelzugmaschinen des bisher geleas-ten [X.] während des Eröffnungsverfahrens. Die
Klägerin er-klärte sich schließlich mit der angebotenen Nutzungsentschädigung von zwei Dritteln der vertraglichen Leasingraten einverstanden und verlangte die Rück-gabe der Fahrzeuge nach [X.] und Schlüsseln an ihre Gebrauchtwagenzentrale in [X.].

Am 1.
Mai 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leasingnehmerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt, welcher sogleich die Masseunzulänglichkeit anzeigte. Die Klägerin ließ ab Mitte Mai 2008
durch ein beauftragtes Unternehmen zum Preise von 12.395

2
3
-
4
-
die vom vorläufigen Insolvenzverwalter weiter genutzten Zugmaschinen sicher stellen, da eine Rückgabe bis dahin unterblieben war. Nach dem [X.] stellte die Klägerin Schäden an den Zugmaschinen fest, die sie mit 121.610

bezifferte und auf die Nutzung durch den Beklagten als vorläufigen Insolvenz-verwalter zurückführte.

Wegen der genannten Lastschriftrückbuchung, der [X.] und der behaupteten Schäden an den vom vorläufigen Insolvenzverwalter [X.] genutzten 37 Sattelzugmaschinen nimmt die Klägerin die Insolvenzmasse ihrer vormaligen Leasingnehmerin als Massegläubigerin in Anspruch. Das [X.] hat die Klage durch Teil-
und Schlussurteil insgesamt abgewiesen. Auf entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin hat das [X.] [X.], dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der vormaligen Leasingnehmerin eine Masseforderung von 402.090,64

Hiergegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision des beklagten [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Zurückweisung der klägerischen Berufung gegen das landgerichtliche Teilurteil, durch das die [X.] wegen der Rückbuchung der eingezogenen Leasingraten und der aufge-wendeten [X.] von 12.395

abgewiesen wor-den ist. Im Übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Sachverhalt zu dem Ersatzanspruch der Klägerin für die nach [X.] festgestellten Fahrzeugschäden weiter aufzuklären.
4
5
-
5
-

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Masse wegen Rückbuchung der Lastschriften.

1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Erstattung der zurückgebuchten Leasingraten gegen die Masse gemäß §
826 BGB zuerkannt. Die Insolvenzschuldnerin habe diese Lastschriften bereits durch schlüssiges Verhalten genehmigt gehabt, als der vorläufige Insolvenz-verwalter ihnen widersprach. Zur Anfechtung sei der Beklagte nicht befugt ge-wesen, weil es sich um kongruente Bardeckungen nach den §§
130, 142 [X.] gehandelt habe. Für den Tatbestand der Vorsatzanfechtung sei nichts darge-tan. Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

2. Nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Leasingnehmerin schon vor Auferlegung des all-gemeinen Verfügungsverbots am 5. März 2008 den Lastschrifteinzug der [X.] vom 5.
Februar 2008 durch schlüssiges Verhalten genehmigt hatte, so dass der Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters wirkungslos bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.], 269 Rn.
41). Im unternehmerischen Geschäftsverkehr darf die Schuldnerbank eine schlüssige Genehmigung regelmäßig wiederkehrender Lastschriften aus Dauerschuldver-hältnissen eines Kunden bereits nach Ablauf von zwei Wochen annehmen. Das gilt nicht nur für Sozialversicherungsbeiträge oder andere Zahlungen, die typi-scherweise auf einer von dem Schuldner selbst abgegebenen Anmeldung be-ruhen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZR 58/11, [X.], 6
7
8
-
6
-
160 Rn.
15). Denn auch beim Lastschrifteinzug namhafter monatlicher Ge-schäftsraummieten oder Leasingraten -
wie hier
-
wird von Firmenkunden im Bankverkehr mit einer kurzfristigen Überprüfung der Buchungen gerechnet ([X.], Urteile
vom 27.
September
2011 -
XI
ZR 215/10, Z[X.] 2011, 1980 Rn.
17;
-
XI
ZR 328/09, [X.],
2259 Rn.
15
f).

Mit diesem objektiven Tatbestand hat das Berufungsgericht jedoch noch nicht die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Klä-gerin festgestellt, derentwegen es die Masse zu Schadensersatzzahlungen ver-pflichtet hat. Die vom XI.
Zivilsenat des [X.] noch in seinem Ur-teil vom 10.
Juni 2008 (XI
ZR 283/07, [X.]Z 177, 69 Rn.
17, 19) bei [X.] Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften bejahte Erfüllung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestan-des, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat,
ist durch die neuere Recht-sprechung des [X.] überholt, obwohl ein solcher Anspruch bei insolvenzrechtlich unberechtigtem Widerspruch des (vorläufigen) [X.] auch weiterhin in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
IX
ZR 37/09, [X.], 242 Rn.
27).

Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Voraussetzungen für Lastschriftgenehmigungen durch schlüssiges Verhalten von der Rechtspre-chung des [X.] im März 2008, als der vorläufige Insolvenzver-walter dem Einzug der Klägerin widersprach, noch nicht hinreichend geklärt waren. Nach der seinerzeit vorliegenden Rechtsprechung brauchte der vorläufi-ge Insolvenzverwalter daher nicht damit zu rechnen, durch seinen Widerspruch die Wirkungen eines bereits abgeschlossenen Erklärungstatbestandes zu stö-ren. Das Berufungsgericht
hat
trotz seiner Annahme eines aus §
826 [X.] Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Masse einen Schä-9
10
-
7
-
digungsvorsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters gar nicht geprüft und fest-gestellt. Hierfür fehlte auch die tatsächliche Grundlage.

Auf die in einer Anzahl von Leasingverträgen enthaltene Klausel, nach Ablauf von zehn Tagen zum Widerspruch gegen den Lastschrifteinzug der [X.] nicht mehr berechtigt zu sein, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Standpunkt vertreten, diese Klausel sei nach den §§
307, 308 Nr.
5 BGB unwirksam, was auch das landge-richtliche Teilurteil angenommen hat und wofür einiges spricht. Das genügt, um insoweit den Schädigungsvorsatz und die Sittenwidrigkeit des Vorgehens zu verneinen, ohne dass es einer abschließenden Prüfung der Klauselwirksamkeit bedarf. Damit kann die auf §
826 BGB gestützte Feststellung einer Masse-schuld gegen den Beklagten insgesamt nicht aufrechterhalten bleiben.

3. Diese Feststellung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Eine Zahlungspflicht der Masse nach §
55 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz
1 [X.] aufgrund der vom vorläufigen Insolvenzverwalter bewirkten Rückbuchung der Lastschriften kommt nicht in Betracht. In dieser Rückbuchung lag keine wirksame Verfügung über das Bankguthaben der Klägerin. Die Schuldnerin hat hierdurch keine Forderung gegen
ihre Bank zurückerlangt, sondern lediglich eine Buchposition (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010, aaO Rn.
30; vom 27.
September 2011 -
XI
ZR 328/09, aaO Rn.
20).

Diese Buchposition ist nicht durch Genehmigung der Klägerin zum For-derungserwerb erstarkt. Die auf Zahlung, hilfsweise auf Feststellung einer [X.] gerichtete Klage enthält keine Erklärung gegenüber der ersten Zahlstelle, auf die es für die Abwicklung des Lastschriftverkehrs
entscheidend 11
12
13
-
8
-
ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2011 -
IX
ZR 115/10, [X.], 2130 Rn.
12).

Es liegt auch nicht nahe, dass die Klägerin trotz der [X.] in einem Teil ihrer Verträge mit der Unwirksamkeit der Rückbuchungen über-haupt gerechnet hat. Die Buchposition, welche die Masse gegen die [X.] erlangt hat, beruht nicht auf einer Leistung der Klägerin. Sie geht auch nicht auf deren Kosten. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20.
Juli 2010 (aaO) dargelegt, die infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen [X.] entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank könne nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im [X.] rückgängig gemacht werden. Der Gläubiger kann in diesem Fall von [X.] girovertraglich weiterhin Erfüllung der durch den wirksamen [X.]einzug begründeten Forderung verlangen. Die [X.] ist ver-pflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtig-ten Kontenausweis seines [X.] wiederherzustellen. Daran ist auch
nach erneuter Prüfung festzuhalten.

Die Frage, ob die Klägerin nach den §§
130, 143 [X.] zur anfechtungs-rechtlichen Rückgewähr der wirksam eingezogenen Leasingraten verpflichtet sein kann, ist für den Streitgegenstand nicht entscheidungserheblich. Eine ent-sprechende Widerklage ist nicht erhoben worden.

14
15
-
9
-
II.

Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Masse für die von ihr aufgewendeten [X.] von netto 12.395

1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in diesem Punkt einen An-spruch gegen die Masse zuerkannt, weil der Beklagte zur Herausgabe der [X.] weiter genutzten 37 Sattelzugmaschinen auf seine Kosten verpflichtet gewesen sei. Die Rückgabeansprüche aus §
985 BGB oder §
546 BGB seien [X.] des Verpflichteten. Der Beklagte sei als Leasingnehmer der Klä-gerin anzusehen, weil er mit ihr über die Weiternutzung der Sattelzugmaschi-nen verhandelt, aber keine abweichende Vereinbarung über die Abholung der Fahrzeuge erzielt habe. Die Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter die Verträge der Insolvenzschuldnerin fortgeführt oder neue Verträge mit der Kläge-rin geschlossen hat, ist als nicht entscheidungserheblich offengeblieben. Das hält rechtlicher Prüfung insgesamt nicht stand.

2. Mit seinem schuldrechtlichen Ansatz hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die Rechtsgrundlage für die Weiternutzung der
37 Sat-telzugmaschinen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter verkannt. Das [X.] hat seiner
Entscheidung inhaltlich §
55 Abs.
2 Satz
2 [X.] zugrun-degelegt, ohne hierbei die vom Insolvenzgericht erteilte Ermächtigung nach §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
5 Satz
1 Teilsatz
1 [X.] in Betracht
zu ziehen. Diese Ermächtigung war zwar unwirksam, weil sie sich in einer formularmäßigen Wie-dergabe des [X.] erschöpfte, ohne sich mit der betriebswesent-lichen Bedeutung des weiteren Einsatzes bestimmter geleaster Fahrzeuge aus-einanderzusetzen ([X.], Urteil vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZR 7/09, [X.]Z 183, 269 Rn. 23; vom 8.
März 2012 -
IX
ZR 78/11, [X.], 706 Rn.
10). Der 16
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-
10
-
vorläufige Insolvenzverwalter und die Klägerin durften aber gleichwohl,
[X.] vor dem Bekanntwerden des [X.] vom 3.
Dezember 2009 (aaO),
auf die Wirksamkeit dieser Ermächtigung vertrauen (aaO Rn.
25). Die [X.] des vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Klägerin bezweckten daher keine Neubegründung der von der Klägerin nach unstreitigem Sachverhalt ge-genüber der Schuldnerin gekündigten Leasingverträge, sondern nur eine Über-einkunft über die Höhe der gesetzlich zu zahlenden Nutzungsausfallentschädi-gung unter teilweiser Einbeziehung des [X.] nach §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
5 Satz
1 Teilsätze 2 und 3 in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von §
169 Satz
2 [X.]. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Zuge dieser Verhandlungen trotz Drängens der Klägerin die Rückgabe der von ihm weiter genutzten 37 Zugmaschinen nicht als eigene Verpflichtung über-nommen. Eine Masseverbindlichkeit gemäß §
55 Abs.
2 Satz
1 [X.] war von daher nicht entstanden.

Aber auch nach §
55 Abs.
2 Satz
2 [X.] gilt hier nichts anderes. Die Re-vision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf das Senatsurteil vom 18.
April 2002 (IX
ZR 161/01, [X.]Z 150, 305, 312). Der Senat hat sich dort auf das Urteil des VIII.
Zivilsenats vom 6.
November 1978 bezogen ([X.], [X.]Z 72, 263, 265
f). Der mietvertraglich vereinbarte Anspruch des Vermieters auf Erstattung der ihm durch die Abholung der Mietsache entstandenen Kosten sollte danach auch dann eine einfache Konkursforderung bleiben, wenn der Mietvertrag erst nach Konkurseröffnung durch Kündigung beendet und die Mietsache danach abgeholt worden ist. Dieser Grundsatz ist auf die Auslegung von §
55 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu übertragen. Gegenleistung für die Gebrauchs-überlassung des Leasinggebers in der Zeit einer Betriebsfortführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter sind im Regelfall die Leasingraten. An deren Stelle tritt im Sonderfall einer
Ermächtigung gemäß §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
5 19
-
11
-
Satz
1 Teilsatz
1 [X.] die im Weiteren bestimmte Nutzungsausfallentschädi-gung und der Ausgleich von Wertverlust. Die Verpflichtung zur Herausgabe des [X.]es war aufschiebend bedingt von Anfang an in den [X.] und hätte hier die Insolvenzschuldnerin in gleicher Weise
getroffen. Der [X.] auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten für die unterblie-bene Rückführung ihrer Sattelzugmaschinen war keine Gegenleistung der in die Masse geflossenen Vorteile des Einsatzes dieser Fahrzeuge zum Zwecke der Betriebsfortführung. Es handelte sich vielmehr um Abwicklungskosten der von der Klägerin beendeten Leasingverträge. Eine allgemeine insolvenzrechtliche Verpflichtung der Masse, die Abholungskosten des [X.] zu tragen,
besteht im Gegensatz zu den entsprechenden Verpflichtungen des Schuldners aus §
546 BGB, die nur Insolvenzforderungen begründen, nicht (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juli 2001 -
IX
ZR 327/99, [X.]Z 148, 252, 255
f; vom 21.
Dezember 2006 -
IX
ZR 66/05, [X.], 287 Rn.
11; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2.
Aufl., §
47 Rn.
463; HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
47 Rn.
30).

III.

Die Feststellung einer Ersatzpflicht der Masse für die von der Klägerin unwidersprochen behaupteten [X.] an den vom [X.] weiter genutzten 37 Sattelzugmaschinen in Höhe von 121.610

nicht aufrechterhalten bleiben. Der Rechtsstreit ist in diesem Punkt noch nicht zur Endentscheidung reif.

1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Masse in An-wendung von §
546a Abs.
2, §
280 Abs.
1 BGB festgestellt. Der Beklagte dürfe 20
21
-
12
-
sich nicht darauf berufen, dass die Schäden gleich welcher Art nicht im Zeit-raum seiner Nutzung entstanden seien. Die Klägerin trage zwar nach allgemei-nen
Regeln die Beweislast dafür, dass die Schäden während der Nutzungszeit des vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden seien. Eine entsprechende [X.] sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, weil der vorläufige [X.] die Fahrzeuge direkt von der bisherigen Leasingnehmerin über-nommen habe und der Klägerin die Standorte der Fahrzeuge zu diesem Zeit-punkt nicht bekannt gewesen seien. Deshalb sei hier der vorläufige Insolvenz-verwalter verpflichtet gewesen, den Zustand der Fahrzeuge begutachten zu lassen, als er sie übernommen habe. Zumindest habe er der Klägerin diese Möglichkeit einräumen müssen, dies jedoch unterlassen. Dagegen wendet sich die Revision teilweise zu Recht mit Sach-
und Verfahrensrügen.

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die weitere Nutzung von 37 Sattelzugmaschinen der Klägerin durch den vorläufigen Insolvenzverwalter als Fall der Nichtrückgabe von [X.] nach Beendigung des [X.] gewertet. Die Vorschrift des §
546a Abs.
1 BGB
lässt keine Masseforde-rung entstehen, wenn das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nach §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
5 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] ermächtigt, geleastes An-lagevermögen für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens einzu-setzen. Diese hoheitliche, das Eigentum des [X.] beschränkende Ermächtigung (vgl. [X.], [X.], 900, 901
f) [X.] ein besonderes privatrechtliches Nutzungsverhältnis zwischen dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ansonsten dem Schuldner, und dem in Anspruch genommenen Leasinggeber. Aus diesem gesetzlichen [X.] kann der herangezogene Eigentümer von dem Begünstigten Ersatz des gewöhnlichen Wertverlustes durch laufende Zahlungen fordern, solange ihm noch keine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen nach §
21 Abs.
2 22
-
13
-
Satz
1 Nr.
5 Satz
1 Teilsatz
2 in entsprechender Anwendung von §
169 Satz
2 [X.] zusteht. Darin erschöpft sich aber der gesetzliche Wertersatzanspruch nicht. Dieser gewährt als Kapitalentschädigung auch einen Ersatz für übermä-ßige, vom betrieblichen Zweck her nicht gedeckte Nutzungen, für Verbrauch, Beschädigung oder Zerstörung der [X.] weiter genutzten Sachen ([X.], Urteil vom 8.
März 2012
-
IX
ZR 78/11, [X.], 706
Rn.
22
f).

Erfasst werden von dem Entschädigungsanspruch also auch die hier gel-tend gemachten Ansprüche wegen Beschädigung der vom vorläufigen [X.] genutzten Fahrzeuge, die mit der ausgehandelten Entschädigung für den Wertverlust des gewöhnlichen Gebrauchs noch nicht abgegolten sind. Bei diesem Anspruch handelt es sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der vormaligen Leasingnehmerin um Masseverbind-lichkeiten gemäß §
55 Abs.
2 [X.] ([X.], Urteil vom 8.
März 2012, aaO Rn.
26
f). Die Klägerin kann in dieser Hinsicht auch nicht deshalb schlechter stehen, weil die Ermächtigung des Insolvenzgerichts mangels individuell-konkreter Anordnung unwirksam ist ([X.], Urteil vom 3.
Dezember 2009
-
IX
ZR 7/09, [X.]Z 183, 269
Rn.
24
f; vom 8.
März 2012,
aaO Rn.
10). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist das Berufungsurteil somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Berufungsgericht
auch angenommen, dass bereits bestehende Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Beschädigung der geleasten Fahrzeuge gegen die Schuldnerin nach Eröffnung des [X.] über deren Vermögen bloße Insolvenzforderungen wären, welche die ausgesprochene Feststellung einer Masseschuld nicht rechtfertigen könnten (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juli 2001, aaO S.
256
f). Im Einklang mit der Recht-sprechung des [X.] ist das Berufungsgericht ferner davon aus-23
24
-
14
-
gegangen, dem Eigentümer oder Vermieter obliege der Beweis, dass ein nach Rückgabe der Mietsache festgestellter Schaden während des [X.]s, also im Obhuts-
und Gefahrenbereich des Mieters, entstanden sei, was auch für andere [X.] gilt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Dezember 1991 -
VIII
ZR 31/91, [X.]Z 116, 279, 289 zum [X.]; vom 18.
Mai 1994 -
XII
ZR 188/92,
[X.]Z 126, 124, 127
ff; vom 19.
Oktober 1995 -
IX
ZR 82/94, [X.]Z 131, 95, 103
f; vom 3.
November 2004 -
VIII
ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381, 382 unter II.
1.; vom 10.
November 2004 -
XII
ZR 71/01, NJW-RR 2005, 235 unter II.
1.).

Hier hat die Klägerin nach diesem Grundsatz die streitige Tatsache zu beweisen, dass die schadensursächlichen Handlungen von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu vertreten sind, weil der Schadensersatzanspruch nur dadurch den geltend gemachten Rang einer Masseschuld erhält. Jedoch sind beweisrechtlich die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich durch das [X.] insolvenzgerichtlicher Ermächtigung hoheitlich begründete Nutzungsver-hältnis zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Klägerin ergeben.

In ähnlicher Lage hat der [X.] dem Eigentümer einer Mietwohnung gegenüber der Ordnungsbehörde eine Beweiserleichterung zu-gebilligt, die den vormaligen Mieter in die zuvor von ihm gemietete Wohnung wieder eingewiesen hatte, welche schließlich unter Hinterlassung von Schäden geräumt wurde, wobei streitig war, ob die Schäden dem [X.] oder der öffentlichen Nutzung der [X.] zuzurechnen waren. Grundlage die-ser Beweiserleichterung war die vom [X.] bejahte [X.] der Behörde, den ordnungsmäßigen Gebrauch der Wohnung durch die einge-wiesenen Personen zu überwachen. Zu dieser Überwachung gehöre es, den Zustand der hoheitlich in Anspruch genommenen Wohnung bei der Wiederein-25
26
-
15
-
weisung bisheriger Mieter festzuhalten, vergleichbar den Feststellungen, wie sie bei Beginn eines Mietverhältnisses getroffen werden und sich der Eigentümer üblicherweise vom Mieter schriftlich bestätigen lässt ([X.], Urteil vom 9.
No-vember 1995 -
III
ZR 226/94, NJW 1996, 315, 317 unter II.
2.). Diese Erwägun-gen können auf [X.], die durch insolvenzgerichtliche Ermäch-tigung gemäß §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
5 Satz
1 Teilsatz
1 [X.] zustande kom-men, trotz der bestehenden Unterschiede im [X.] entsprechend angewendet werden. Mangels eines öffentlich-rechtlichen [X.]s zwischen dem in Anspruch genommenen Eigentümer und dem lediglich zur Weiternut-zung ermächtigenden Insolvenzgericht ist dieses mit keiner [X.] belas-tet, den ordnungsmäßigen Gebrauch des von ihm ermächtigten Nutzers zu überwachen. Diese [X.] trifft vielmehr den von der Ermächtigung des Insolvenzgerichts begünstigten Nutzer selbst. Sie unterscheidet sich während des hoheitlich begründeten [X.]s nicht von den Schutzpflich-ten eines Mieters oder Leasingnehmers, übermäßige Abnutzung und Schäden des gebrauchten Gutes zu vermeiden und bei einer Schadenszufügung durch außenstehende Dritte womöglich Beweise zu sichern. Zu Beginn des hoheitlich begründeten [X.]s befindet sich der gemäß §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
5 Satz
1 Teilsatz
1 [X.] hoheitlich ermächtigte Nutzer aber in einer ver-stärkten Pflichtenstellung. Während der Eigentümer beim Abschluss eines Miet-
oder Leasingvertrags es in der Hand hat, die in seinem Beweisinteresse nützli-chen Maßnahmen zu treffen, um den Zustand der Miet-
oder [X.] bei Gebrauchsüberlassung festzuhalten, hängt es zu Beginn des insolvenzgericht-lich begründeten [X.]s von der Entscheidung des ermächtig-ten Nutzers ab, ob er dem hoheitlich in Anspruch genommenen Eigentümer zumutbare Gelegenheit zur Feststellung des Zustands der weiter genutzten vormaligen Miet-
oder Leasingsache einräumt. Andererseits vertraut auch der Eigentümer in diesen Fällen seine Sachen nicht zwecks Einnahmeerzielung im -
16
-
Rahmen der Vertragsfreiheit einem Nutzer an, sondern es wird ihm hoheitlich im öffentlichen Interesse ein Nutzer aufgedrängt.

Wem als Nutzer durch eine solche hoheitliche Inanspruchnahme ein Sondervorteil eingeräumt wird, den trifft, anders als einen Mieter oder
Leasing-nehmer, im Interesse des in seinem Recht beschränkten Eigentümers selbst eine Feststellungslast, den Zustand der
vormaligen
Miet-
oder [X.] bei Beginn des hoheitlich begründeten [X.]s festzuhalten. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen, wobei es sich allerdings zu seinem eigenen rechtlichen Ansatz in Widerspruch gesetzt hat.

Bei einem rechtsgeschäftlich begründeten oder verlängerten Nutzungs-verhältnis zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Klägerin, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, hätte die Grundlage für beweis-rechtliche Folgerungen, die es gezogen hat, gefehlt. Denn die Klägerin hätte es dann im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit in der Hand gehabt, wie im Normalfall einer Vermietung oder eines Leasing die Wahrung ihres Beweisinteresses zu sichern. Nur die insolvenzgerichtliche Ermächtigung gab dem vorläufigen [X.] die rechtliche und tatsächliche Macht, sich über dieses Interesse hinwegzusetzen.

Im Ergebnis verfehlt sind jedoch die beweisrechtlichen Folgen, die das Berufungsgericht aus den Feststellungsschwierigkeiten gezogen hat, in welche die Klägerin geraten ist. Zwar hat der Beklagte sich das Verhalten des [X.] als Insolvenzverwalter zurechnen zu lassen. Das führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr, wie vom Berufungsgericht angenommen, unwiderleglich zugunsten der Klägerin vermutet würde, die Beschädigungen an den weiter genutzten 37 Sattelzugmaschinen seien während dieses hoheitlich 27
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begründeten [X.]s zu dem starken vorläufigen Insolvenzver-walter eingetreten. Für eine solche, von der Klägerin verfochtene Vermutung fehlt jede gesetzliche Stütze im materiellen Recht oder im Prozessrecht. Selbst eine Umkehr der Beweislast tritt unter den gegebenen Verhältnissen wie bei jeder Beweisvereitelung nicht ohne weiteres ein. Vielmehr kann und muss der Klägerin lediglich eine Beweiserleichterung für den ihr obliegenden Nachweis der Schadensverursachung gewährt werden (vgl. [X.], Urteil vom 9.
November 1995, aaO).

Aufgrund dieser Beweiserleichterung ist das pauschale Vorbringen der Klägerin aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.
Juli 2009 und der dorti-ge Beweisantritt vorbehaltlich der fehlenden ladungsfähigen Anschrift des [X.] Zeugen zunächst ausreichend. Der Beklagte hat sich unter Protest ge-gen die Beweislast in seinem Schriftsatz vom 1.
März 2010 auf die über ihn zu ladenden, namentlich nicht benannten Lkw-Fahrer bezogen zum Beweis seiner Gegenbehauptung, die streitgegenständlichen Schäden wären nicht erst wäh-rend der hoheitlich begründeten Weiternutzung der 37 Sattelzugmaschinen durch ihn als vorläufigen Insolvenzverwalter eingetreten. Auf diese Zeugen kann sich zum umgekehrten Beweisthema auch die Klägerin beziehen. Erst nach Durchführung der Beweisaufnahme wird sich beurteilen lassen, inwieweit bei der Beweiswürdigung die nach dem Verhalten des vorläufigen Insolvenz-

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verwalters der Klägerin gebührende Beweiserleichterung zu ihren Gunsten wirkt und ein nicht voll erbrachter Beweis danach als geführt anzusehen ist.

[X.]
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 30.06.2009 -
10 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
5 [X.] -

Meta

IX ZR 219/10

28.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IX ZR 219/10 (REWIS RS 2012, 5140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5140

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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