Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. IV ZR 255/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4993

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 255/02 Verkündet am:

15. Februar 2006

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Februar 2006 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juni 2002 wird auf Kos-ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für den öffentlichen Dienst eine höhere Zusatzrente, hilfsweise eine hö-here Abfindung. 1 Die 1938 geborene Klägerin war vom 26. September 1977 bis zum 31. Juli 1983 als Lehrkraft im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt. Für diesen Zeitraum hat ihr früherer Arbeitgeber sie bei der [X.] nach-versichert. Er hat an diese als Beiträge und Umlagen 1.720,31 DM und als Verspätungszinsen 1.964,02 DM gezahlt. Ab dem 1. Dezember 1998 erhielt sie eine Altersrente von der [X.]. Im [X.] sind [X.] wegen Kin-dererziehung vom 1. März 1962 bis zum 28. Februar 1975 ausgewiesen. 2 - 3 -

Die Beklagte errechnete für die Klägerin im November 1999 eine [X.] nach § 44 der damals geltenden Satzung ([X.]) in Höhe von Brutto 13,92 DM monatlich. Da der Monatsbetrag von 20 DM nicht überschritten wurde, erhielt die Klägerin statt der Rente ge-mäß § 59 [X.] eine Abfindung von 1.837,44 DM. 3 Die Klägerin meint, der [X.] des § 44 [X.] und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich zu Arbeit-nehmern in der Privatwirtschaft sachwidrig ungleich behandeln. [X.] seien Frauen, die wegen der Erziehung von Kindern typischer-weise keinen ununterbrochenen beruflichen Lebenslauf aufzuweisen [X.], verfassungswidrig und europarechtswidrig diskriminiert. Sie begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte ihr eine nach § 2 [X.] a.F. in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu berechnende [X.], hilfsweise eine um 1.500 DM höhere Abfindung zu zahlen habe. Diese in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge verfolgt die Klägerin mit der Revision weiter. 4 Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 5 6 I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine [X.] nach § 2 [X.] a.F. für den mit Umlagen belegten - 4 -

Zeitraum vom 26. September 1977 bis 31. Juli 1983 oder eine daraus sich ergebende erhöhte Abfindung. Die Berechnung der Rente nach § 44 [X.] und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu [X.]. Insbesondere führe die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner Diskriminierung von Frauen. Die Abfindung nach § 59 [X.] orientie-re sich an der nach § 44 [X.] ermittelten [X.] und sei satzungsgemäß errechnet. Die vom Arbeitgeber wegen der Nachver-sicherung an die Beklagte gezahlten Zinsen stünden der Klägerin nicht zu. II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Rente und der Abfindung mit Recht nach §§ 44, 59 [X.] vorgenommen. 7 1. a) Die Berechnung der [X.] nach § 44 [X.] benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der [X.] zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat ([X.]/03 - [X.], 453 unter [X.]). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Be-diensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-ßerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere [X.] begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1 [X.] a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon [X.] - 5 -

halb scheidet eine Berechnung der [X.] nach den Maß-stäben der §§ 2 Abs. 1, 16 [X.] a.F. aus.
Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des [X.] der betrieb-lichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 ([X.] I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 ([X.] I 1310) kann die Klä-gerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelun-gen in §§ [X.], 30f [X.] n.F. keine weitergehenden Ansprüche herlei-ten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in [X.] neuen Satzung der [X.] nicht der Fall. Zu einer rückwir-kenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des [X.] nicht verpflichtet (vgl. [X.] 98, 365, 402 f. und [X.], 835, 837 f.). 9 b) Die Klägerin wird durch die Berechnung der Rente nicht verfas-sungswidrig als Frau diskriminiert. Sie hat nichts dazu vorgetragen, wes-halb sie erst im Alter von 39 Jahren in den öffentlichen Dienst eintrat und die eine Pflichtversicherung bei der [X.] begründende Beschäfti-gung mit 45 Jahren wieder aufgegeben hat, um ab September 1983 einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber nachzugehen, der nicht an der [X.] beteiligt ist. Ein Zusammenhang mit der Kindererziehung ist nicht ersichtlich. 10 11 Auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im [X.] Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen liegt nicht vor. Das ist schon deshalb nicht der Fall, - 6 -

weil der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit nur Leistungen abdeckt, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden ([X.], 347 f.; [X.], [X.]. [X.]/88, [X.], Slg. 1990, [X.], 1955 f. Rdn. 40 ff.). c) Die Ansicht der Klägerin, in die Berechnung der Versicherungs-rente seien auch die von ihrem früheren Arbeitgeber an die Beklagte gemäß § 29 Abs. 8 Satz 3 [X.] gezahlten Verspätungszinsen ein-zubeziehen, ist nicht nachvollziehbar. Mit den Zinsen erhält die Beklagte nur den Schaden ersetzt, der ihr durch den Ausfall der entsprechenden Rendite entstanden ist ([X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 [X.] [X.]. 47 zu § 29 [X.]). 12 2. Die Beklagte hat die Abfindung zutreffend nach § 59 [X.] mit dem Faktor 132 berechnet. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf den satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der [X.] vom 20. Dezember 2001 zur Abfindung von Zusatzrenten nach § 18 [X.] in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, der einen Faktor von 176 vorsieht und zu einer um 612,48 DM höheren Abfindung führen würde. Die in diesem Beschluss festgelegten Faktoren sind deshalb hö-her als vorher, weil sie zur Ermittlung von Barwerten der Zusatzrenten bestimmt sind, die nach § 18 Abs. 4 [X.] n.F. jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht werden. Die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt die Klägerin nach den Übergangsregelungen in §§ [X.] Abs. 1 Satz 1, 30f [X.] n.F. jedoch nicht. § 59 Abs. 2 Satz 3 [X.] in der Fassung des satzungsändernden Beschlusses vom 20. Dezember 2001 schließt [X.] nach § 44 der Satzung zudem ausdrücklich von der Erhöhung der 13 - 7 -

Abfindungsfaktoren aus. Die Beklagte war auch im Hinblick auf die Ent-scheidungen des [X.] (aaO) nicht verpflichtet, bei der von Amts wegen vorzunehmenden ([X.], aaO [X.] [X.]. 1a zu § 59 [X.]; Langenbrinck in Berger/[X.], [X.] für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, 65. Ergl. Juni 2002 B 178.30 § 59 [X.] Erläuterung 1), nach § 59 Abs. 6 [X.] zum Erlöschen des Rentenanspruchs führenden Abfin-dung von Kleinrenten nach § 59 Abs. 1 [X.] vor dem 31. Dezember 2000 die erst für die Zukunft geforderte Dynamisierung der Zusatzrente in die Berechnung einzubeziehen.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2001 - 2 C 105/00 - [X.], Entscheidung vom 07.06.2002 - 6 S 21/01 -

Meta

IV ZR 255/02

15.02.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. IV ZR 255/02 (REWIS RS 2006, 4993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4993

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1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 (Bundesverfassungsgericht)

Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Berechnung der Zusatzrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und …


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