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PDF anzeigen [X.]/04
vom 14. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2003, soweit es sie [X.], a) im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, daß die Angeklagte der sexuellen Nötigung in [X.] mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen so-wie der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen und zum tatein-heitlich begangenen sexuellen Mißbrauch von [X.] in drei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] - Jugend-schutzkammer - des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte "der gemeinschaftlichen sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern und weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem Miß-brauch von [X.], sowie der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.]" für schuldig befunden und sie unter Einbeziehung der [X.]n aus der rechtskräftigen Verurteilung durch das [X.] Halle vom 17. September 1999 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer gegen die-ses Urteil eingelegten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Schuldspruchänderung ergibt sich daraus, daß sich die [X.] der Urteilsgründe nicht auch der Beihilfe zum tateinheitlich mit weiteren Delikten begangenen sexuellen Mißbrauch von [X.] schuldig gemacht hat, weil die Kinder - worauf das [X.] in dem [X.] Urteil selbst hingewiesen hat ([X.], 20) - nicht zu dem von § 174 Abs. 1 StGB geschützten Personenkreis gehören. Der [X.] hat außerdem eine Klarstellung des Urteilstenors vorgenom-men, durch die zum Ausdruck gebracht wird, daß beide Taten zum Nachteil - 4 - mehrerer Opfer begangen wurden. Zugleich hat er die wiederholte Kennzeich-nung der Taten als gemeinschaftlich begangen entfallen lassen, weil Tatmoda-litäten, die kein eigenes Unrecht darstellen oder die allein für die Strafzumes-sung von Bedeutung sind, aus Gründen der Übersichtlichkeit im Tenor nicht erwähnt zu werden brauchen (vgl. [X.]St 27, 287, 289; [X.], Beschluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; vgl. auch [X.] 47. Aufl. § 260 [X.]. 24). Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil es an einer nachvoll-ziehbaren Begründung der Strafzumessung fehlt. Die [X.] hat insoweit lediglich ausgeführt: "Auch hier konnte zugunsten der Angeklagten lediglich berücksichtigt werden, daß sie bisher unbelastet ist. Zu Lasten der Angeklag-ten wurden die Gesichtspunkte herangezogen, die oben bei dem Angeklagten [X.]dargelegt wurden und die in gleicher Weise auf die Angeklagte E. zutrafen [[X.]]." Dies genügt den Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht (vgl. hierzu [X.], [X.], 27. Aufl. [X.]. 417). Aufgrund einer derartig unzulänglichen Begründung läßt sich nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei der Strafzumessung von zutreffenden rechtli-chen Gesichtspunkten ausgegangen ist, zumal die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten grundlegend verschieden sind. Darüber hinaus kann, wie der [X.] in seiner [X.] zutreffend ausgeführt hat, die im [X.] verhängte [X.] auch deswegen keinen Bestand haben, weil die [X.] bei der Bemessung dieser Strafe ohne nähere Begründung von einem Strafrahmen von drei Mona-ten bis zu elf Jahren und drei Monaten ausgegangen ist [[X.]], während der - 5 - nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB i.d.F. des 6. [X.] Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht. Es ist nicht auszuschließen, daß die [X.] bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere [X.] und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. [X.] Kuckein Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
14.12.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2004, Az. 4 StR 237/04 (REWIS RS 2004, 225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 225
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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