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PDF anzeigen[X.]/02vom11. März 2003in der Strafsachegegenwegen Hehlerei- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Dem Antrag des [X.], den Schuldspruch dahin [X.], daß der Angeklagte lediglich der versuchten Hehlerei schuldig ist, warnicht zu folgen. Den Feststellungen läßt sich mit ausreichender Sicherheit ent-nehmen, daß der Angeklagte eigenständige, von seinem Lieferanten unabhän-gige Verfügungsgewalt an den neun "[X.]" erlangte undsich diese daher im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verschaffte. Ohne [X.] Angeklagten wäre das Geschäft mit den Aufenthaltstiteln nicht abgewickeltworden ([X.]. Nachdem er die Papiere von seinem Lieferanten erhaltenhatte, hing es allein von seiner Entscheidung ab, ob er diese an den anderwei-tig verfolgten I. weiterreichte. Entsprechend floß die Geldzahlungfür die Papiere von "[X.]" (einer Vertrauensperson der Polizei), an denM. I. die Aufenthaltstitel weitergereicht hatte, über I. zu-- 3 -nächst an den Angeklagten, der das Geld erst nach Abzug seines "[X.]" an seinen Lieferanten weitergab. Daß bei Abwicklung des [X.] beteiligten Personen gleichzeitig anwesend waren und die Übergabe [X.] und des Kaufpreises innerhalb der Hehlerkette zeitlich unmittelbaraufeinander folgte, ändert danach nichts dran, daß der Angeklagte [X.] über die Weitergabe der Papiere entschied. Im übrigen hat der [X.] Aufenthaltstitel nicht unmittelbar an die Vertrauensperson "J. ", sondernan I. übergeben, so daß auch unter Beachtung der in BGHSt 43,110 aufgestellten Grundsätze von einem vollendeten Absatz der Papiere [X.] sein dürfte.Obwohl der Senat dem Antrag des [X.] nicht folgt, ister nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß zu entscheiden(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4 m. w. [X.] Miebach Pfister Becker [X.]
Meta
11.03.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. 3 StR 378/02 (REWIS RS 2003, 4044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4044
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