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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. April 2000in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Hehlerei u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. April 2000beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 22. Oktober 1999 nach § 349Abs. 4 StPOa) in den [X.] dahin geändert, daß der Ange-klagte [X.]der versuchten Hehlerei, der Angeklagte [X.]der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei, jeweils [X.] mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichenAusweisen, der Angeklagte [X.]der Beihilfe zur ver-suchten Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur [X.] der Fälschung von amtlichen Ausweisen [X.]) in den [X.] mit den Feststellungen aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]szurückverwiesen.3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO verworfen.- 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Hehlerei in [X.] mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten [X.] wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der [X.] von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] neun Monaten und den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zur [X.] mit Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Straf-aussetzung zur Bewährung verurteilt.Die vom Angeklagten [X.]mit der Revision erhobene [X.] ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat die vonallen Angeklagten erhobene Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtli-chen Erfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegründet.I.Nach den Feststellungen bot der Angeklagte [X.] einer [X.], die er als solche nicht erkannte, eine Vielzahl vonAusweisvordrucken und Aufenthaltspapieren zum Kauf an. Diese [X.] kurze Zeit zuvor von unbekannten [X.] beim Einbruch in eine [X.] entwendet worden. Nachdem die Vertrauensperson [X.] auf das Angebot eingegangen war, veranlaßte der Angeklagte [X.]unter Einbeziehung des Angeklagten [X.] , der den Kontakt zu den Die-ben herstellte und sich bei der Übergabe der Papiere seinerseits der Unter-stützung des Angeklagten [X.]bediente, daß die Dokumente in die Händeder Vertrauensperson gelangten. Diese gab sie vollständig an [X.] weiter, mit dem sie während der gesamten Verhandlungen [X.] [X.] engen Kontakt gehalten hatte. Absatzbemühungen der drei [X.] -geklagten, die über die ständig polizeilich überwachten Verhandlungen mitder Vertrauensperson hinaus gingen, hat das [X.] nicht festgestellt.[X.] das [X.] die Tathandlungen der Angeklagten als voll-endete Hehlerei bzw. als Beihilfe zur vollendeten Hehlerei in der [X.] gewertet hat, hält seine Beurteilung rechtlicherÜberprüfung nicht stand.Zwar erfordert die Tatbestandsverwirklichung nicht, daß es zu einemerfolgreichen Absatz kommt. Vielmehr genügt zur Vollendung des [X.] vom [X.] getragene [X.] vorbereitende, ausführende oder hel-fende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter in seinen Bemühungen umwirtschaftliche Verwertung der fibemakeltenfi Sache zu unterstützen. [X.] das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige [X.] aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen ([X.], 539). [X.] nicht auf eine abstrakte Betrachtung abgehoben werden; entscheidendist, ob im konkreten Fall durch das Bemühen des Hehlers ein Erfolg zu er-warten ist, da sonst eine Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslagenicht in Frage kommt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn [X.] ausschließlich mit einem [X.] von ihm nicht als solchen erkannten [X.] Po-lizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut ausliefert. Dies hat der1. Strafsenat des [X.] durch Urteil vom 17. Juni 1997(BGHSt 43, 110, 111) grundsätzlich entschieden.Die Bedenken, die das [X.] gegen diese Entscheidung [X.] ohnesie ausdrücklich zu benennen [X.] vorbringt, geben dem Senat keinen Anlaß,die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage zu stellen.Der Umstand, daß die Verhandlungen hier nicht von einem verdecktenErmittler, sondern einer nicht im Polizeidienst stehenden [X.] -geführt wurden, gebietet im vorliegenden Fall keine abweichende Beurtei-lung. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Vertrauensperson[X.] wie vom [X.] beispielhaft angeführt [X.] unzuverlässig ist und [X.] entgegen polizeilicher Anweisung nicht oder nicht vollständig andie Polizei und damit letztlich an den Berechtigten gelangen läßt, braucht [X.] mangels entsprechender Feststellungen nicht zu entscheiden.Konstruktive Bedenken gegen die oben dargestellte Auslegung [X.] [X.] ergeben sich entgegen der Auffassungdes [X.]s auch dann nicht, wenn ein Täter, der bereits taugliche [X.] entfaltet hat, nunmehr an einen verdeckten Ermittler [X.] der Polizei gerät. Es versteht sich von selbst, daßeine in diesem Fall eingetretene Vollendung des Delikts nicht in das [X.] zurückgeführt wird.Nicht zu überzeugen vermag schließlich auch die vom [X.]angestellte Erwägung, der geringeren Gefährlichkeit polizeilich überwachterAbsatzbemühungen könne im Rahmen der Strafzumessung für die vollen-dete Tat Rechnung getragen werden. [X.] sind sy-stematisch der Frage nach der Erfüllung der [X.].Demgemäß war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Ange-klagten jeweils der versuchten tateinheitlichen Hehlerei bzw. der Angeklagte[X.]der Beihilfe hierzu schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, [X.] Angeklagten sich gegenüber dem Schuldvorwurf nicht anders hättenverteidigen können.Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.]. Zwar wären die vom [X.] jeweils verhängten Strafen in [X.] und der Art der gehehlten Gegenstände auch inner-halb eines nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens- 6 -nicht unangemessen hart. Angesichts der vom [X.] besonders [X.] Bedeutung der rechtlichen Einordnung der Taten als versuchteoder vollendete Delikte kann der Senat jedoch trotz der vom [X.]vorgenommenen strafmildernden Berücksichtigung der Beteiligung der [X.] nicht ausschließen, daß es bei zutreffender rechtlicher Beur-teilung auf geringere Strafen erkannt hätte.[X.] Basdorf TepperwienGerhardt Raum
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19.04.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 5 StR 80/00 (REWIS RS 2000, 2453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2453
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