Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 141/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3512

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 141/08 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 274.470,93 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige [X.] bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten [X.] einer Verlet-zung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. 1 1. Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, bei der Würdi-gung der Zeugenaussagen eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überra-schungsentscheidung getroffen zu haben. 2 Das Berufungsgericht ist den Aussagen der vernommenen Zeuginnen nicht gefolgt, weil wegen ihrer wiederholten Befragung und der gemeinsamen Aufarbeitung des Vorganges die Möglichkeit einer Vermischung der Erinnerung und einer Verfestigung des Ergebnisses gemeinsam erarbeiteter, möglicher-weise auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhender "Rekonstruktionen" des 3 - 3 - Vorgangs nahe liege. In Einklang damit hat bereits das Erstgericht angenom-men, dass die Zeuginnen das Geschehen nicht mehr aus der eigenen Erinne-rung heraus schildern, sondern vielmehr ein tatsächliches Geschehen wieder-geben, wie es sich nach ihren gemeinsamen "Recherchen" ergeben hat. [X.] dieser der Sache nach übereinstimmenden Würdigung beider Tatgerichte ist es für die revisionsrechtliche Prüfung ohne Bedeutung, ob das [X.] zutreffend zwischen den Begriffen "der Glaubhaftigkeit einer Aussage" und der "Glaubwürdigkeit des Zeugen" (vgl. [X.], Urt. v. 13. März 1991 - [X.], NJW 1991, 3284) unterschieden hat. 2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die weitere Be-weiswürdigung wendet, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. 4 Das [X.] war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen und jeder Zeugenäußerung ausdrücklich in den [X.] auseinanderzusetzen. Seine Feststellungen über die Farben der Ein-gangsstempel an den verschiedenen Zweigstellen des [X.] werden durch die Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts vom 5. Oktober 2004 uneingeschränkt bestätigt. Eine weitere Aufklärungsverpflich-tung des Berufungsgerichts war auch nach dem Inhalt der übrigen wider- 5 - 4 - spruchsfreien Stellungnahmen des Präsidenten des [X.] aus revisionsrechtlicher Sicht nicht gegeben. [X.] [X.]

Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2007 - 3 O 40/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 13.06.2008 - 14 U 22/07 -

Meta

IX ZR 141/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 141/08 (REWIS RS 2009, 3512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3512

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.