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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:270820BIIIZR35.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 35/20
vom
27. August 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. August 2020 durch [X.]
[X.], [X.], die Richterinnen Dr.
Arend und Dr.
Böttcher sowie den Richter Dr.
Kessen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des [X.]
-
4.
Zivilsenat -
vom 25. Februar 2020 -
4 [X.] -
wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Aufklärungsmangels bzw. [X.] rechtsfehlerfrei ver-neint (vgl. Senatsurteil vom 13. August 2020 -
III ZR 148/19, zur Veröffentli-chung vor-
1
-
3
-
gesehen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
6 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO (nF) abgesehen.
[X.]
[X.]
Arend
Böttcher
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2017 -
327 O 112/16 -
O[X.], Entscheidung vom 25.02.2020 -
4 [X.] -
Meta
27.08.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2020, Az. III ZR 35/20 (REWIS RS 2020, 11252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11252
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