Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2020, Az. III ZR 35/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11252

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[X.]:[X.]:BGH:2020:270820BIIIZR35.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 35/20
vom

27. August 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. August 2020 durch [X.]
[X.], [X.], die Richterinnen Dr.
Arend und Dr.
Böttcher sowie den Richter Dr.
Kessen

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des [X.]
-
4.
Zivilsenat -
vom 25. Februar 2020 -
4 [X.] -
wird [X.].

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Aufklärungsmangels bzw. [X.] rechtsfehlerfrei ver-neint (vgl. Senatsurteil vom 13. August 2020 -
III ZR 148/19, zur Veröffentli-chung vor-

1
-

3

-

gesehen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
6 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO (nF) abgesehen.

[X.]

[X.]

Arend

Böttcher
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2017 -
327 O 112/16 -

O[X.], Entscheidung vom 25.02.2020 -
4 [X.] -

Meta

III ZR 35/20

27.08.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2020, Az. III ZR 35/20 (REWIS RS 2020, 11252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11252

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327 O 112/16

III ZR 148/19

4 U 140/17

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