Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. VIII ZR 140/19

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11275

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[X.]:[X.]:BGH:2020:250820BVIIIZR140.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
140/19

vom

25. August 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
August 2020
durch die Richterin
Dr.
[X.] als Vorsitzende
sowie [X.]
[X.], Dr.
Bünger, Kosziol und Dr.
Schmidt
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 28.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Mai 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gel-tend gemachte [X.] bezüglich des §
439 Abs.
3 BGB aF besteht nicht, so dass die in diesem Zusammen-hang angeregte Vorlage an den [X.] nicht in Betracht kommt. Denn es kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund des §
439 Abs.
3 BGB aF zur Verweigerung der Nachlieferung berechtigt war. Jedenfalls ist das Festhalten des [X.] an seinem
Nachlieferungsbegehren unter den besonderen Umständen des Streitfalls rechtsmissbräuchlich (§
242 BGB). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
-
3
-

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.215,21

Dr. [X.]
Dr. [X.]
Dr. Bünger

Kosziol
Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2017 -
10 O 313/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2019 -
I-28 [X.]/17 -

1
2
3
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6
7

Meta

VIII ZR 140/19

25.08.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. VIII ZR 140/19 (REWIS RS 2020, 11275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11275

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