Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:250820BVIIIZR140.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR
140/19
vom
25. August 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
August 2020
durch die Richterin
Dr.
[X.] als Vorsitzende
sowie [X.]
[X.], Dr.
Bünger, Kosziol und Dr.
Schmidt
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 28.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Mai 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gel-tend gemachte [X.] bezüglich des §
439 Abs.
3 BGB aF besteht nicht, so dass die in diesem Zusammen-hang angeregte Vorlage an den [X.] nicht in Betracht kommt. Denn es kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund des §
439 Abs.
3 BGB aF zur Verweigerung der Nachlieferung berechtigt war. Jedenfalls ist das Festhalten des [X.] an seinem
Nachlieferungsbegehren unter den besonderen Umständen des Streitfalls rechtsmissbräuchlich (§
242 BGB). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.215,21
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2017 -
10 O 313/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2019 -
I-28 [X.]/17 -
1
2
3
4
5
6
7
Meta
25.08.2020
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. VIII ZR 140/19 (REWIS RS 2020, 11275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11275
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 211/07 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 66/17 (Bundesgerichtshof)
Sachmängelhaftung des Verkäufers und Herstellers eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs: Irreführende Warnmeldung; Wahl der …
VIII ZR 183/21 (Bundesgerichtshof)
Kaufrechtliche Gewährleistung für ein erworbenes Neufahrzeug in einem sog. Dieselfall: Zeitliche Begrenzung der Beschaffungspflicht des …
VIII ZR 275/13 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 220/10 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.