Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 5 StR 109/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5553

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Betruges u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2011
beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten Z.
und [X.]
B.

gegen das Urteil des [X.] vom 3.
November 2010 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der von diesen Angeklagten aus der Tat erlangte [X.] nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.
Der anders lau-tende Ausspruch zum Verfall wird insgesamt aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten H.
F.
B.
ge-gen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die
dadurch den
Adhäsionsklägerinnen
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[X.]e

Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO. Lediglich der ausgeurteilte Verfallsbetrag bedarf der Korrektur, weil nach den Urteilsfeststellungen 509.244,29

e-ger geleistet worden sind, die keine Berücksichtigung gefunden haben. Nach §
111i Abs. 2 Satz 4 [X.] und 2 StPO sind aber solche Leistungen der Scha-denswiedergutmachung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Okto-1
-
3
-

ber 2010

4 [X.], [X.]St 56, 39 Rn. 10). Insoweit besteht für das Tatgericht kein Raum für ein Ermessen.

Ein Ermessen im Sinne eines weiteren Abzugs auf der Grundlage der Härtefallregelung des §
73c StGB (vgl. [X.] aaO Rn. 14
f.) wollte das Land-gericht ersichtlich nicht anwenden. Damit ist über den Antrag des [X.] hinaus zugunsten der Angeklagten auf die um die [X.] gekürzte Summe durchzuentscheiden. Allein dieser Betrag ist im [X.] anzugeben ([X.] aaO Rn. 13). Eine
Aufzählung der Geschädigten im Einzelnen hat zu unterbleiben. Dementsprechend hat der Senat den Te-nor hinsichtlich des Verfallsausspruchs neu gefasst.

Soweit der [X.] eine Zurückverweisung weiterhin zur Ermittlung im
Urteil nicht festgestellter zusätzlicher Zahlungen zu erwägen gegeben hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. [X.] der Angeklagten schmälern nach §
111i Abs. 5 StPO zugleich die Höhe des [X.] ([X.]), selbst wenn diese nicht durch die Verwertung von beschlagnahmtem Vermögen erbracht wurden (Nr. 2). Zu welchem Zeitpunkt diese Leistungen erfolgt sind, ist dabei unerheblich. Der verbindlichen [X.], ob und in welchem Umfang die Ansprüche der Verletzten erfüllt sind, dient

soweit überhaupt verbliebene Vermögenswerte vorhanden sein [X.]

das Feststellungsverfahren nach §
111i Abs. 6 StPO. In diesem [X.] wird dann zugleich der Umfang des staatlichen [X.] be-stimmt. Nur dieses Ergebnis ist letztlich praktikabel, weil so verhindert wird, dass das Tatgericht einzelnen Vollstreckungsversuchen einer (wie hier) [X.] von Gläubigern nachgehen muss, deren Erfolgsaussicht häufig unklar ist. Dies würde eine mit dem [X.] nicht zu verein-barende
Verzögerung des Hauptverfahrens nach sich ziehen.

2
3
-
4
-

Der Senat schließt aus, dass eventuell weitere feststellbare [X.] Einfluss auf die Strafzumessung bei den beiden Angeklagten haben könnten, zumal die [X.] sich mit den sichergestellten [X.] sehr detailliert auseinandergesetzt hat.

[X.] Raum Brause

Schneider Bellay

4

Meta

5 StR 109/11

22.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 5 StR 109/11 (REWIS RS 2011, 5553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5553

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