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5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u.a.
-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2011
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten Z.
und [X.]
B.
gegen das Urteil des [X.] vom 3.
November 2010 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der von diesen Angeklagten aus der Tat erlangte [X.] nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.
Der anders lau-tende Ausspruch zum Verfall wird insgesamt aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten H.
F.
B.
ge-gen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die
dadurch den
Adhäsionsklägerinnen
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e
Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO. Lediglich der ausgeurteilte Verfallsbetrag bedarf der Korrektur, weil nach den Urteilsfeststellungen 509.244,29
e-ger geleistet worden sind, die keine Berücksichtigung gefunden haben. Nach §
111i Abs. 2 Satz 4 [X.] und 2 StPO sind aber solche Leistungen der Scha-denswiedergutmachung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Okto-1
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3
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ber 2010
4 [X.], [X.]St 56, 39 Rn. 10). Insoweit besteht für das Tatgericht kein Raum für ein Ermessen.
Ein Ermessen im Sinne eines weiteren Abzugs auf der Grundlage der Härtefallregelung des §
73c StGB (vgl. [X.] aaO Rn. 14
f.) wollte das Land-gericht ersichtlich nicht anwenden. Damit ist über den Antrag des [X.] hinaus zugunsten der Angeklagten auf die um die [X.] gekürzte Summe durchzuentscheiden. Allein dieser Betrag ist im [X.] anzugeben ([X.] aaO Rn. 13). Eine
Aufzählung der Geschädigten im Einzelnen hat zu unterbleiben. Dementsprechend hat der Senat den Te-nor hinsichtlich des Verfallsausspruchs neu gefasst.
Soweit der [X.] eine Zurückverweisung weiterhin zur Ermittlung im
Urteil nicht festgestellter zusätzlicher Zahlungen zu erwägen gegeben hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. [X.] der Angeklagten schmälern nach §
111i Abs. 5 StPO zugleich die Höhe des [X.] ([X.]), selbst wenn diese nicht durch die Verwertung von beschlagnahmtem Vermögen erbracht wurden (Nr. 2). Zu welchem Zeitpunkt diese Leistungen erfolgt sind, ist dabei unerheblich. Der verbindlichen [X.], ob und in welchem Umfang die Ansprüche der Verletzten erfüllt sind, dient
soweit überhaupt verbliebene Vermögenswerte vorhanden sein [X.]
das Feststellungsverfahren nach §
111i Abs. 6 StPO. In diesem [X.] wird dann zugleich der Umfang des staatlichen [X.] be-stimmt. Nur dieses Ergebnis ist letztlich praktikabel, weil so verhindert wird, dass das Tatgericht einzelnen Vollstreckungsversuchen einer (wie hier) [X.] von Gläubigern nachgehen muss, deren Erfolgsaussicht häufig unklar ist. Dies würde eine mit dem [X.] nicht zu verein-barende
Verzögerung des Hauptverfahrens nach sich ziehen.
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3
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4
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Der Senat schließt aus, dass eventuell weitere feststellbare [X.] Einfluss auf die Strafzumessung bei den beiden Angeklagten haben könnten, zumal die [X.] sich mit den sichergestellten [X.] sehr detailliert auseinandergesetzt hat.
[X.] Raum Brause
Schneider Bellay
4
Meta
22.06.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 5 StR 109/11 (REWIS RS 2011, 5553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5553
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 109/11 (Bundesgerichtshof)
Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren
1 StR 357/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 258/13 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Feststellung über die Nichtanordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Verletztenansprüche; Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots
4 StR 340/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 322/14 (Bundesgerichtshof)